Haus wurde verkauft- Mieterin ratlos?

19. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Rauch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus wurde verkauft- Mieterin ratlos?

Frau B. wohnt seit 1955 in einem Haus zur Miete.

Bis 1987 waren die Vermieter Schwiereltern bzw. Verwandschaft. Es gab keinen Mietvertrag.

Ab Mai 1988 wurde das Haus von einem Nichtverwandten gekauft.

Frau B. wohnt nun bis dato in diesem Haus mit Mietvertrag.

Jetzt soll das Haus verkauft werden.

Welche Rechte hat Frau B. ?
Kann Sie bei Verkauf jederzeit vom neuen Käufer gekündigt werden?
Besteht noch für den neuen Käufer das Eigenbedarfsrecht ?

Bitte geben Sie mir Bescheid über meine oben genannten Fragen.

Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Guten Tag!

Wenn der Eigentümer des Hauses wechselt, bleiben die Mietverträge bestehen.

Der Mieter ist also nicht verpflichtet, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben.
Der Verkauf des Hauses berechtigt den neuen Eigentümer auch nicht zur Kündigung.
Es gilt auch hier der allgemeineKündigungsschutz.Hausverkauf und Mietvertrag

Wenn der Vermieter das Haus an einen Dritten verkauft, so tritt gemäß § 571 BGB der neue Eigentümer automatisch in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein, er "übernimmt" also den Mietvertrag mit den Mietern.
Diese Regelung wurde getroffen, um Missbrauch dadurch vorzubeugen, dass Vermieter den gesetzlichen Kündigungsschutz dadurch umgehen, dass sie das Mietobjekt verkaufen.

Allerdings kann natürlich der neue Eigentümer (nach dem Kauf, nicht vorher!)Eigenbedarf anmelden, wenn er
diesen wirklich nachweisen kann.
Man muss dann gut prüfen, ob es sich nicht um einen vorgeschobenen Eigenbedarf handelt.
Die Kündigungsfrist würe dann 9 Monate betragen.

Gruß
odil






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#2
 Von 
Marie5213
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo (Odil)

sind Sie sich wirklich sicher mit den 9 Monaten ? da ich ein ähnliches Problem habe habe ich mich sehr damit auseinander gesetzt. Meiner Meinung nach müssen erst einmal die geseztlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist 9 Monate dauert, wenn seit Überlassung des Wohnraumes mehr als 8 Jahre vergangen sind. Und dann gilt das auch nur, wenn berechtigte Gründe vorliegen....z.b. Eigenbedarf, Sanierung,(Verwertung, das interessanteste Thema) oder vertragliche Pflichtverletzungen des Mieters

Zweitens bei Umwandlung einer Mietswohnung in eine Eigentumswohnung, ja, dann kann der neue Besitzer auf Eigenbedarf kündigen.... aber die Mieterin hat den Vorteil der Kündigungssperrfristen,d.h. die allg. Kündigungssperrfrist beträgt drei Jahre und beginnt zu laufen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Während der nächsten drei Jahre darf der Vermieter keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder "Wegen Hinderung angemessener Verwertung" aussprechen.

viel glück
:-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marie5213
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

ach und da fällt mir noch etwas ein... natürlich gilt auch die sog. Sozialklausel, d.h. wenn besondere Härtefälle vorliegen .z.b. langes wohnen, alter, Examensprüfungen (mein fall :-().. schilmm ist nur ständig das Gefühl....wie ein Häschen in der Falle.....

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