Hallo liebes 123recht Team,
wir bewohnen das OG eines 2 Parteienhauses und würden dies gern von unserem Vermieter erwerben.
Die Frage ist jetzt, kann man Eigenbedarf anmelden, weil man in das EG möchte (Dort ist auch ein Zimmer mehr vorhanden) mit 2 Kindern.
Vielen Dank.
Matthias
Hauskauf in dem man bereits selbst Mietet, Eigenbedarf EG
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatDie Frage ist jetzt, kann man Eigenbedarf anmelden, weil man in das EG möchte (Dort ist auch ein Zimmer mehr vorhanden) mit 2 Kindern. :
Klar.
Wobei für, die Kündigung sollte man einen Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Mietrecht beauftragen.
ZitatDie Frage ist jetzt, kann man Eigenbedarf anmelden :
Ja. Eigenbedarf anmelden ist immer möglich wenn man Eigentümer einer vermieteten Wohnung ist.
Die Möglichkeit dass der gekündigte Mieter mit einer Feststellungsklage reagiert besteht auch immer.
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Wenn es ein Zweifamilienhaus ist, in dem man die andere Wohnung selbst bewohnt, ist es oft einfacher nach §573a BGB zu kündigen. Da spart man sich die angreifbare Begründung.
Ich versuche mal, den eigentlichen Sinn der Frage zu formulieren: Willst du wissen, ob eine Eigenbedarfskündigung in diesem Fall rechtlich haltbar formuliert werden kann?ZitatDie Frage ist jetzt, kann man Eigenbedarf anmelden, weil man in das EG möchte (Dort ist auch ein Zimmer mehr vorhanden) mit 2 Kindern. :
Auf diese Frage wird man dir hier keine Antwort geben können. Dazu muss man sich alle Details anschauen. Insbesondere müsstet ihr in einer Eigenbedarfskündigung darlegen, warum ihr einen Bedarf habt. Das wird in der Regel einen Vergleich der bisherigen und der gewünschten neuen Wohnung beinhalten.
ZitatIch versuche mal, den eigentlichen Sinn der Frage zu formulieren: Willst du wissen, ob eine Eigenbedarfskündigung in diesem Fall rechtlich haltbar formuliert werden kann? :
Ja, genau diese Frage stelle ich mir. Da wir ja, wie erwähnt schon im Haus wohnen nur eben im OG.
Natürlich möchte ich, wenn ich es kaufe in das eg ziehen allein schon wegen dem alter mal und eventuelle anbauten, wie wintergarten etc.
Sind auch noch mehrer Gründe, wie erwähnt ein Zimmer mehr und zb tageslichtbad, gibt es im og nicht.
Und ich bin mir nicht sicher ob dies im Fall der Fälle als Begründung genügt.
Lieben dank schon einmal an alle.
-- Editiert von Lightshow2k11 am 20.02.2022 17:47
ZitatUnd ich bin mir nicht sicher ob dies im Fall der Fälle als Begründung genügt. :
Das wird einem der Anwalt auch nicht garantieren können, er wird das jedoch so rechtssicher wie möglich formulieren können.
Zumal der Mieter ja nicht aus dem Haus ausziehen muss, der kann ja ins Obergeschoss ziehen.
Die Frage ist auch, ob man bei einem Zweifamilienhaus sich die Sache mit dem Eigenbedarf antuen will ...
ZitatZumal der Mieter ja nicht aus dem Haus ausziehen muss, der kann ja ins Obergeschoss ziehen. :
Rein theoretisch nicht, aber da ich erst unten renovieren müsste und dann oben, geht das zeitlich ja leider nicht...
Verzwickte Situation, ich weiss.
Dann bitte nochmals Beitrag # 3 lesen.
ZitatVerzwickte Situation, ich weiss. :
Nö, wie ich schon schrieb nach §573a BGB kündigen. Dafür brauchst es keine Eigenbedarfskündigung. Nur die Kündigungsfrist verlängert sich etwas (je nach Mietdauer). Kündigungen in einem Zweifamilienhaus in dem eine Wohnung durch den Eigentümer bewohnt wird ist deutlich erleichtert.
Das ist zwar keine Antwort auf deine Frage, aber wird höchstwahrscheinlich dein Problem lösen.
Mir erscheint es sinnvoll, einige Hinweise zu so einem Kauf zu formulieren. Wenn es wirklich konkret wird, solltet ihr euch eine Kopie des Mietvertrages vorlegen lassen. Der Kaufvertrag sollte dann auch einen Verweis auf diesen Mietvertrag sowie eine Zusicherung enthalten, dass keine Nebenabreden dazu bestehen. Diverse weitere Dinge nur bezogen auf den vermieteten Wohnraum sollten ebenfalls im Kaufvertrag geregelt werden, u.a. Kaution, Mietrückstände, Mietminderungen, wer macht welche Nebenkostenabrechnungen und welche Unterlagen erhält der Käufer. Von daher würde ich persönlich empfehlen, bereits vor der finalen Zusage eine Beratung bei einem Anwalt für Mietrecht in Anspruch zu nehmen.
Hintergrund: Es ist durchaus zulässig, wenn in einem Mietvertrag der Vermieter zeitlich befristet oder unbefristet auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Auch ein Verzicht auf eine Kündigung nach §573a BGB ist rechtlich zulässig. Daher sollte der Käufer den Mietvertrag und eben mögliche Nebenabreden sehr sorgfältig lesen.
ZitatDas ist zwar keine Antwort auf deine Frage, aber wird höchstwahrscheinlich dein Problem lösen. :
Ja, dass tut es wohl. Der Mieter wohnt schon länger als 8 Jahre dort, sprich es wären dann 9 Monate plus 3 Monate Kündigungsfrist ist das korrekt soweit?
-- Editiert von Lightshow2k11 am 21.02.2022 17:07
Zitates wären dann 9 Monate plus 3 Monate Kündigungsfrist ist das korrekt soweit? :
Ja, das wäre so. Wirksam kündigen kann man auch erst, wenn man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das kann nach Kauf auch nochmal 3-6 Monate dauern.
Die Hoffnung ist, dass die Mieter nach Erhalt der Kündigung auf Wohnungssuche gehen und vielleicht ja auch schneller schon was finden. Man kann ihnen dann ja anbieten, dass die auch kurzfristiger ausziehen können ohne (im Falle des Mieters) 3-monatiger Kündigungsfrist.
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