Hallo liebe Forianer,
ich habe eine Frage zu den Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung und hoffe auf einen guten Rat.
Frau X erhielt ihre Betriebskostenabrechnung.
Unter anderem ist hier die Sammelposition:
Fußwegreinigung,
Hausreinigung, usw.
Gartenpflege
Hausmeister
mit 75% von Summe X aufgeführt. Dieser Betrag ist pro qm der jeweiligen Wohnungen verteilt. Wie sich dieser Betrag genau zusammensetzt oder was sich hinter den anderen 25% verbirgt ist nicht ersichtlich.
Frau X ein wenig verwundert, denn die Fusswegreinigung und die Gartenpflege werden bereits durch den Hausmeister erledigt. Die Hausreinigung führen die Mieter
selber durch. Dies steht auch so im Mietvertrag,
Auch las Frau X ein Urteil vom BGH VIII ZR 27/07
das genau aufgeführt werden muss, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat. Zumal er auch Wohnungsbesichtigungen, Reperaturen und sonstige Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Hat Frau X etwas falsch verstanden oder sollte sie Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen. Was hat sie dabei zu beachten und wie lange hat sie Zeit den Widerspruch einzulegen.
Liebe Grüße
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Hausmeister in der Betriebskostenabrechnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Frau X sollte sich beim Eigentümer erst einmal die Unterlagen anschauen, inkl. des Hausmeistervertrages und dessen Umfang. Auch die Abrechnungen über die Tätigkeit des Hausmeisters. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
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Verwaltungstätigkeiten, Wohnungsbesichtigungen sind keine Hausmeistertätigkeiten und dürfen somit nicht auf die Mieter umgelegt werden. Bei Reperaturen muss im Vertrag nachgesehen werden, da auch gewisse handwerkliche Tätigkeiten gesetzlich eine Fachfirma auszuführen hat.
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Der Hausmeister hat ein Arbeitsbuch zu führen, aus dem zu
ersehen ist, welche Arbeiten er für den Vermieter, und
welche Arbeiten er für die Mieter ausgeführt hat.
Ohne dieses Arbeitsbuch ist die NK-Abrechnung formell unrichtig.
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quote:
Das sagt auch keiner.
Aber es muß eins geführt werden. Ist es das nicht, kann die
Zahlung der Hausmeisterkosten verweigert werden.
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-- Editiert xxsirodxx am 10.01.2012 13:31
Der Hausmeister muss kein Arbeitsbuch führen. Eine realistische Schätzung des Anteils an nichtumlagefähigen Reparaturen/Instandhaltung und Verwaltungstätigkeiten ist zulässig. So z.B. ist nach Ansicht des LG Berlin ( Urteil vom 14. November 2002, Az: 62 S 230/02
) der Betriebskostenansatz um 20 % zu kürzen, sofern dem Hauswart auch Hausverwaltertätigkeiten obliegen. Aufzeichnungen wären auch Nachweisgründen allerdings sicher besser, wie das spätere BGH-Urteil zeigt. Allerdings ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass eine Pflicht zur Führung eines Arbeitsbuches besteht, sondern nur, dass der vermieter im Bestreitensfall die Anteile uumlegbar/nichtumlegbar nachweisen muss. Außerdem ging es im urteil um einen Pauschalabzug von 10%, der eher für unrealistisch anzusehen ist.)
Ich denke, die 25% sind da im Fall des Fragestellers realistisch und ok.
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"lg.
R.M. "
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