Hausmeistervereinbarung mit Mieter: wie kann ich ihm diese Vereinbarung kündigen?

12. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
acsacs
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausmeistervereinbarung mit Mieter: wie kann ich ihm diese Vereinbarung kündigen?

In unserem Mehrfamilienhaus erhält ein Mieter einen Betrag für die Erledigung von bestimmten Hausmeistertätigkeiten. Diese Vereinbarung haben wir recht formlos in einem Schreiben festgehalten, welches zu Beginn des Mietverhältnisses mit unterzeichnet wurde. Das Schreiben trägt den Titel "Vereinbarungen über Hausmeistertätigkeit" und enthält eine tabellarische Auflistung der vereinbarten Tätigkeiten + Intervall (z.B. Windfang kehren 1x wöchentlich, Rasen mähen je nach Bedarf, usw.) sowie die Vergütung.
Leider erledigt der Mieter seinen Job nur unzureichend. Ich habe ihn im vergangenen Jahr einmal schriftlich und mehrfach mündlich abgemahnt. Ich würde ihm gern kündigen (nicht die Wohnung, nur den Job) und bin unsicher, was hierbei zu beachten ist. Über einen fachkundigen Rat wäre ich sehr dankbar.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von acsacs):
Diese Vereinbarung haben wir recht formlos in einem Schreiben festgehalten, welches zu Beginn des Mietverhältnisses mit unterzeichnet wurde.

Als Teil des Mietvertrages oder als einzelner Arbeitsvertrag?



Zitat (von acsacs):
Ich habe ihn im vergangenen Jahr einmal schriftlich und mehrfach mündlich abgemahnt.

Das dürfte zu wenig sein um als Kündigungsgrund zu dienen.

Wie genau war denn der Wortlaut der Abmahnungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
acsacs
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre schnelle Reaktion.

Zitat (von Harry van Sell):
Als Teil des Mietvertrages oder als einzelner Arbeitsvertrag?


Es gibt keinen richtigen Arbeitsvertrag. Nur diese Vereinbarung wie oben beschrieben auf einer einzelnen Din A4 Seite. Sie wurde zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben, wird aber im Mietvertrag nicht erwähnt und ist somit (nehme ich an) wohl kein Teil dessen.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie genau war denn der Wortlaut der Abmahnungen?


...ich habe mich da wohl eher nicht an geltende Regeln gehalten, sondern nach mehreren Gesprächen eine Email geschrieben:

"Sehr geehrter Herr ****,

nachdem wir Anfang letzter Woche bereits telefonisch über den Zustand im Hof- und Gartenbereich der ***** geredet haben, bin ich davon ausgegangen, dass Sie Ihre Aufgaben als Hausmeister nun pflichtgemäß wahrnehmen.
Leider musste ich heute feststellen, dass sich beides nach wie vor in einem äußerst schlecht gepflegten Zustand befindet.
Der Vorgarten sieht aus, als hätten Sie ihn seit Ihrem Einzug nicht einmal betreten. Das Gras vorn am Zaun reicht mir fast bis zu Schulter!
Als es um Ihre Bewerbung um die Wohnung ging, hatten Sie große Pläne. Wo sind diese geblieben?

Sie erhalten monatlich ****, die auf alle Mieter umgelegt werden. Diese Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung ist vor den anderen Mietern nicht länger zu rechtfertigen, wenn Sie nicht tätig werden.
Ich weise Sie nochmals dringend darauf hin, Ihren Aufgaben wie vertraglich vereinbart wahrzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Stellungnahme"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Ist doch ein ganz normaler Vertrag, wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Zitat:
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von acsacs):
Das Gras vorn am Zaun reicht mir fast bis zu Schulter!

Das ist jetzt nicht so sonderlich glaubwürdig - sofern es sich um normales Gras und einen Bürger von Normalwuchs handelt.



Zitat (von Solan196):
wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Dummerweise fehlt es hier an einem Gerichtsfesten Kündigungsgrund.
Klar, man kann es machen und hoffen das die 3 Wochen Klagefrist ohne Klage verstreicht. Ist hakt ein gewisses Risiko.



Zitat (von acsacs):
ich habe mich da wohl eher nicht an geltende Regeln gehalten,

Damit und aufgrund der vergangenen Zeit wird das Schreiben nichtig sein. Den Zugang wird man auch nicht wirklich beweisen können, womit das Ganze erst recht Makulatur ist.


Wenn er seine vertraglichen Pflichten weiterhin verletzt - sofern sie auf dem Zettel überhaupt hinreichend konkret bestimmt sind - sollte man mindestens nach den Regeln von Gesetz und Rechtsprechung abmahnen um überhaupt eine Basis für die Kündigung zu haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von acsacs):
Es gibt keinen richtigen Arbeitsvertrag.


Schwarzarbeit? Oder wurden Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt?

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise fehlt es hier an einem Gerichtsfesten Kündigungsgrund.


Die weniger als 10 MA beschäftigt werden greift das KSchG nicht. Daher wird ein Kündigungsgrund nicht benötigt.

Zitat (von Solan196):
Ist doch ein ganz normaler Vertrag, wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Richtig, jedoch gilt nach meiner Auffassung der § 622 BGB und nicht der § 621 BGB, da es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein Dienstverhältnis handelt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
acsacs
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen hilfreichen Punkte. Sie haben mir sehr geholfen.
(Es handelt sich nicht um Schwarzarbeit.)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die weniger als 10 MA beschäftigt werden greift das KSchG nicht.

Stimmt, sollte er tatsächlich insgesamt weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen braucht es keinen Kündigungsgrund.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig, jedoch gilt nach meiner Auffassung der § 622 BGB und nicht der § 621 BGB, da es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein Dienstverhältnis handelt.


Angemeldet? Habe ich das überlesen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Angemeldet? Habe ich das überlesen?


Ja, denn

Zitat (von acsacs):
(Es handelt sich nicht um Schwarzarbeit.)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Und? Wenn der Mieter ein Kleingewerbe betreibt, dann muss das doch kein Angestellter sein. Dann ist das eine Dienstleistung, und das kann gekündigt werden. Ebenso kann ein Angestellter auch gekündigt werden, aus betriebsbedingten Gründen, und das wär’s dann.

Nachdem was ihr hier so schreibt, könnte niemand zB die HausPerle kündigen, sondern müsste sie bis zum Lebensende behalten. Was ist denn das für ein Quatsch?

-- Editiert von Solan196 am 14.07.2021 09:25

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