Hausrat- u. Haftpflichtversicherung im Mietvertra geregelt??

27. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Eva Bienemann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausrat- u. Haftpflichtversicherung im Mietvertra geregelt??

Bin ganz perplex. Ich soll einen Mietvertratg unterschreiben, in dem Voraussetzung ist, dass ich Policen vorlege, die bescheinigen, dass ich eine private Haftpflicht u. und Hausratversicherung abgeschlossen habe. Ist dass schon mal jemandem untergekommen? Ist das zulässig. Kann ich mich dagegen wehren?

Es wäre schön, wenn bis morgen eine Antwort käme, da die Wohnung heiss begehrt ist.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hausrat ist sicherlich übertrieben, da diese "nur" Deine Möbel und Inventar bei Schaden ersetzen würde, die priv. Haftpflicht sollte jeder haben.

Gruß

Michael

PS: rechtlich kann ich dazu nix sagen, leider !

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Als eine Frau aus ihrer Mietwohnung ausziehen wollte, kam es zum Streit um die Kaution, deren Rückgabe der Vermieter verweigerte. Begründung: Obwohl die Mieterin laut Mietvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre, habe sie keine Hausratversicherung abge-schlossen, die die Kosten der nun fälligen Reparaturen übernommen hätte. Deshalb werde er nun die Kaution dafür verwenden. Im Mietvertrag stand: "Der Mieter verpflichtet sich, zu seinem eigenen Schutz, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Hausratversicherung zu ortsüblichen Bedingungen abzuschließen".

Das Amtsgericht Hamburg urteilte, der Vermieter könne sich nicht auf diese Klausel berufen, weil sie unklar und deshalb unwirksam sei (48 C 602/97 ). Wenn die Versicherung zum Schutz des Eigentums des Vermieters, also in dessen Interesse hätte abgeschlossen werden sollen, hätte das im Mietvertrag klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Aus der Formulierung "zu seinem eigenen Schutz" gehe aber gerade nicht hervor, ob die Versicherung zur Abdeckung von Schäden am Eigentum des Vermieters dienen sollte, oder ob sie nicht vielmehr im Interesse des Mieters (zum Ausgleich von Schäden an dessen Ei-gentum) abzuschließen war. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Vermieters - der diese schwammige Formulierung als vorformulierte Vertragsbedingung in viele Verträge einsetz-te -, deshalb müsse er der Mieterin die Kaution zurück geben.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 1998 - 48 C 602/97

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