Hausteister- und Winterdienst

9. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
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(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)
Hausteister- und Winterdienst

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Übertragung von Hausmeister- und Winterdienst an Hausbewohner (ob Eigentümer oder Mieter) im wechselnden Turnus unzulässig. Da diese zu den Aufgaben des Verwalters gehören, der dafür HV-Honorar erhält.

Wie ist es bei den Privaten Miethäusern ?



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"28c7h49T"

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
führt aber früher oder später zu Ärger

Leider, diese Schubserei. Aber das ist ein anderes Problem.
Bei Unerträglichkeit muss dann ein Hausmeister her, dessen Kosten die Bewohner zu tragen haben.

Zurück zu der unzulässigen Regelung:
Wenn die Grunde für die Unzulässigkeit von Dienstübertragung (Winterdienst, Gartenpflege, außer Treppenhausreinigung) auf Hausbewohner bei einer WEG in Haftungsrisiko und Unmöglichkeit des Einzelnen Bewohners seine Teil-Arbeiten fremd zu beauftragen liegen,
so müsste doch diese unzulässige Regelung ebenfalls bei Privaten Miethäusern gelten ? Ansonsten wäre unlogisch.
Es ist nur In einer WEG unzulässig, nur weil dort ein Hausverwalter gibt ?



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"28c7h49T"

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#3
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

quote:
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Übertragung von Hausmeister- und Winterdienst an Hausbewohner (ob Eigentümer oder Mieter) im wechselnden Turnus unzulässig.


Wie kommst Du denn darauf? Selbstverständlich ist so etwas auch in einer WEG zulässig, wenn die Eigentümer entsprechende Beschlüsse fassen.

Weder die Durchführung des Winterdienstes noch die Hausmeistertätigkeiten sind Verwaltungstätigkeiten. Diese sind auch nicht durch das Verwalterhonorar bezahlt. Lediglich die Übertragung dieser Tätigkeiten an Dritte (Einholung von Angeboten, Vertragsverhandlungen, Vertragsabschluss usw.) ist eine Tätigkeit des Verwalters.

Das gilt sinngemäß auch für private Mietwohnungen, bei denen der Vermieter selbst die Verwaltung übernimmt. Kosten, die für die Übertragung dieser Arbeiten entstehen sind keine Betriebskosten und daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Kosten, die für die Durchführung der Arbeiten entstehen sind jedoch Betriebskosten, die umlagefähig sind.

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
Wie kommst Du denn darauf? Selbstverständlich ist so etwas auch in einer WEG zulässig, wenn die Eigentümer entsprechende Beschlüsse fassen.


Eine von den Eigentümern beschlossene Hausordnung, in welcher die Winterdienst, Hofreinigung, Gartenarbeiten und dgl. den Eigentümern auferlegt werden, ist von OLG für unzulässig beschlossen worden.
Deshalb meine Fragen und Zweifel.

Heiß es nun, dass solche Arbeiten unbedingt in EINER Hand: von einem Hausmeister, einer Fremdfirma, oder dem Alleineigentümer selbst auszuführen sind ?




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"28c7h49T"

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#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Dabei handelt es sich wohl um das Urteil des OLG Düsseldorf, I-3 WX 393/02 vom 01.10.2003.

Das OLG hat in diesem Urteil festgelegt, dass ein Mehrheitsbeschluss für die Umlegung dieser Arbeiten auf die Eigentümer nicht ausreicht.

Daraus folgt jedoch nicht, dass so etwas gar nicht zulässig ist. Vielmehr folgt daraus, dass dafür ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.

Auf das Verhältnis Mieter-Vermieter ist dieser Beschluss insoweit übertragbar, als dass es auch bei einem Mietverhältnis einer Vereinbarung bedarf, um die genannten Arbeiten auf den Mieter zu übertragen.
Diese Vereinbarung kann im Mietvertrag erfolgen oder in einer Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Vermieter kann jedoch nicht später einseitig festlegen, dass die genannten Arbeiten vom Mieter durchzuführen sind.

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#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
Das OLG hat in diesem Urteil festgelegt, dass ein Mehrheitsbeschluss für die Umlegung dieser Arbeiten auf die Eigentümer nicht ausreicht.

Daraus folgt jedoch nicht, dass so etwas gar nicht zulässig ist. Vielmehr folgt daraus, dass dafür ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.


Hoffentlich bleibt es nur dabei.
Die Gründe für die Unzulässigkeit: kein ordnungsgemäße Verwaltung, die Arbeiten seien Verwaltungsarbeit der HV, Haftungsrisiko durch Arbeitsteilungen, usw.
klingen aber anders.

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"28c7h49T"

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#9
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

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