Guten morgen.
Meine Frage wäre:
Ich bin seit 3 Monaten von meiner Frau getrennt (trennungsjahr).ich bin seit dato zu meinen eltern gezogen um etwaigen Streit aus dem weg zu gehen und auch um die Kinder damit nicht weiter zu belasten.Ich habe auch meine persönlichen Sachen noch im Haus und nur das nötigste mitgenommen.
Das Haus in dem sie jetzt weiterhin leben ,bis sie eine Wohnung gefunden haben, gehört mir. d.h. sie ist nicht im Grundbuch oder darlehenvertrag eingetragen.Ebenso besteht auch mit ihr kein Mietvertrag.....die laufenden Kosten wie hausrate,Strom, Versicherung usw. Trage ich trotzdem weiter.
Der neue Freund meiner (Ex)Frau kommt öfter zu besuch und auch zum übernachten.
Muss ich es dulden das er zu Besuch kommt?
Bzw. Was eher für mich relevant ist, Das er im haus übernachtet?
Oder kann ich dem neuen Freund ein hausverbot erteilen?
Und vorallem wem erteile ich es: meiner exfrau oder dem neuen Freund?
Und kann ich dieses Verbot mündich oder muss ich es schriftlich aussprechen?
Vielen Dank für die Antwort
Lg
Hausverbot des neuen Freundes meiner ex Frau.......
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Das ist doch Quatsch und Kleinkrämerei.
Wenn SIe wollen, dass die Dame (samt den gemeinsamen Kindern) auszieht, dann machen SIe bis zum Zeitpunkt des Auszuges einen Mietvertrag mit Ihr.
In solch einer Konstellation rate ich allerdings dringend zur Hinzuziehung eines Anwalts, sowohl im familienrechtlichen, als auch im mietrechtlichen Bereich.
Ein Hausverbot würde hier nicht greifen, da Ihre Frau das Haus bewohnt und sie das Hausrecht besitzt.
Ja gut ok. ...Anwalt wäre wahrscheinlich die beste Lösung. ....Aber da ich der Hauseigentümer bin habe ich das hausrecht und nicht sie......
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Zitat.Aber da ich der Hauseigentümer bin habe ich das hausrecht und nicht sie...... :
Nein, das Hausrecht übt derjenige aus, der das Haus (die Wohnung, das Lokal, die Kneipe) bewohnt, wurscht ob Mieter, Eigentümer oder sonstiger Nutznießer.
Ein Mietvertrag dürfte eine schlechte Idee sein. Man darf aber ungeniert Nutzungsentschädigung verlangen. Je nach Stadt und aktueller ortsüblicher Vergleichsmiete kann das sehr bitter sein.
Empfehlenswert ist übrigens der § 1361b BGB
zur Ehewohnung.
https://dejure.org/gesetze/BGB/1361b.html
Ganz besonders lesenswert (4).
Alles Gute und viel Glück.
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