Hausverbot erteilen?

19. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
go439574-18
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot erteilen?

Hallo
Vielleicht können Sie mir in einer theoretischen Frage weiterhelfen,

Folgende Situation, Person A lebt seit ca 10 Jahren mit einer LG und Stiefsohn (21 )  in einer Wohnung zur Miete der MV läuft nur auf beide Partner.Fakt ist das seine LG aber seit ca 2 Jahren hier nicht mehr wohnt d.h Schläft und isst und alles andere findet nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung statt,der Lebensmittelpunkt der Lg liegt nachweislich nicht in der gemeinsamen Wohnung,ist auch keine Schlafstelle mehr vorhanden.Diese pflegt ihre Mutter in ihrer Wohnung die über der gemeinsamen Wohnung liegt.Das Problem ist auch nicht der Schwiegersohn sondern sein  täglicher Besuch.Person A hat hier praktisch keine Ruhe mehr fast täglich finden hier Trinkgelage und bis in die Späte Nacht Ruhestörung statt durch die Freunde.Auf seine bitte die Wohnung zu verlassen reagieren Sie nicht, weiter möchte Ich das nicht ausführen.

Meine Frage ist: Darf Person A den Freunden, nicht dem Schwiegersohn,  hier in seiner Wohnung Hausverbot erteilen? ??und g.g.f.s Strafanzeige stellen wenn Sie dem nicht nachkommen wegen Hausfriedensbruch ?Selbstverständlich sind schon alle andere Wege z. B Gepräche usw versucht worden, die haben aber nie gefruchtet.Um eine Sache vorweg zu nennen,häusliche Gewalt gegen irgend jemand ist natürlich  nicht im Spiel von keiner Seite.Frage ?
Kann Hausverbot von Person A ausgesprochen werden ?
Wenn schriftlich wie soll Person A an die Personalien kommen?
Was passiert beim ausgesprochenen Hausverbot wenn dieses missachtet wird?
In wie fern hilft die Polizei?

Vielen Dank im Voraus 

 

Mfg



 


-- Editier von go439574-18 am 19.05.2017 19:12

-- Editier von go439574-18 am 19.05.2017 19:14

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6 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Dein Text ist ggf. missverständlich.

ich gebe ihn mal so wieder, wie ich ihn verstanden habe:

A und LG sind beide Mieter der Wohnung - es kommt nicht darauf an, bei wem sich LG die meiste Zeit aufhält.

Damit üben beide gemeinsam das Recht, das ihnen der Mietvertrag bietet, aus.

A wird den Sohn von LG nicht ohne deren Zustimmung der Wohnung verweisen können. Daraus folgt, dass der Sohn auch das Recht hat Besuch zu empfangen.

Dieser Besuch stört A. Ist die Störung nachhaltig (lautes Saufgelage nach 22 Uhr) hat auch A alleine das Recht die Besucher an diesem Abend der Wohnung zu verweisen und dies zur Not mit Hilfe der Polizei durchzusetzen.

Damit A ohne Zustimmung der Mitmieterin LG ein generelles Hausverbot wirksam erteilen kann, muss aber schon mehr vorfallen als nur eine Störung. Die Störungen müssen erheblich sein, zum Beispiel Bedrohung oder Beleidigung oder aber von Dauer (es gibt noch mehr Möglichkeiten).
Deshalb wäre es zweckdienlich LG für die Entscheidung mit ins Boot zu holen.

Gelingt es nicht einvernehmen mit der LG herzustellen, wäre der einfachere Weg die Auflösung der Gemeinschaft durch Auszug. Auch der Rechtsweg kann erfolgreich sein, ist aber sicher nervenaufreibend und teuer und mit dem Risiko nicht erfolgreich zu sein, behaftet.

Berry

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#2
 Von 
go439574-18
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort.
Die Störungen sind seit mehreren Monaten,nicht nur Störungen sondern auch unbefugte betreten anderer Räume z.b
Was wäre wenn da zb auch ofters weiche Drogen konsumiert werden?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von go439574-18):
unbefugte betreten anderer Räume z.b


Meiner Ansicht nach, dürfen sich die Besucher des Sohnes - nach Ausspruch des Hausverbotes - nur noch im Zimmer des Sohnes aufhalten. Die Zugänge und eventuell noch das Bad nur noch benutzen (z.B. hindurchgehen, Notdurft verrichten).

Aufenthalt in sonstigen gemeinschaftlichen Räumen (WZ etc.) ist untersagt und Hausfriedensbruch kann auch durchgesetzt werden (z. B. auf Unterlassung klagen).

Aber, dafür braucht man Zeugen. Also wenn die einfach in andere Zimmer gehen, mit einem Zeugen auffordern rauszugehen.

Zitat (von go439574-18):
Was wäre wenn da zb auch ofters weiche Drogen konsumiert werden?


Beweise sichern (Zeugen, Polizei rufen). Ist aber alles nicht so lustig. Ausziehen oder sich mit der LG einigen, dass der Sohn ebenfalls auszieht. Sonst kündigen und die LG auf Kündigung verklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go439574-18
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Wie sieht das eigentlich mit den Kosten aus , sprich Miete und Nebenkosten ?
Zur Zeit werden diese nur durch 2 geteilt, aber der Sohn ist bereits 21.
Muss dieser sich nicht Anteilsmassig an den Kosten beteiligen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Auch das wird man nur mit LG gemeinsam lösen können. Also entweder gibt es diese Lösung für den Hausfrieden oder es bleibt, das ganze Konstrukt aufzugeben.

-- Editiert von Retels am 20.05.2017 16:09

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Meiner Ansicht nach, dürfen sich die Besucher des Sohnes - nach Ausspruch des Hausverbotes - nur noch im Zimmer des Sohnes aufhalten. Die Zugänge und eventuell noch das Bad nur noch benutzen (z.B. hindurchgehen, Notdurft verrichten).

Das sehe ich etwas anders. Wenn (!) der Sohn die Gemeinschaftsräume benutzen darf, dann darf er sie auch in der üblichen Art und Weise benutzen. In einem Wohnzimmer wird man üblicherweise Gäste empfangen. Von daher wäre das meiner Meinung nach erlaubt, sofern es eben dem üblichen Umfang entspricht.

Unklar ist mir jedoch, ob der Sohn ein Recht auf Nutzung der Wohnung hat. Da sind mir zuviele Nebenaspekte, die ich nicht einschätzen kann. Letztlich wird es aber meiner Meinung nach auf das hier hinauslaufen:
Zitat (von Retels):
Also entweder gibt es diese Lösung für den Hausfrieden oder es bleibt, das ganze Konstrukt aufzugeben.

Mit Hausverboten ist die Situtation nicht vernünftig zu lösen. Wenn sich die Beteiligten Mieter A und LG nicht einigen können, dann wird am Ende eine Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages die einzig sinnvolle Lösung sein. Dann kann A alleine einen neuen Mietvertrag abschließen, wobei das nicht notwendig beim gleichen Vermieter sein wird. Aber dann kann A frei bestimmen, wer sich in seiner Wohnung aufhalten darf.

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