Hausverbot für meinem langjährigen Freund vom Vermieter. Familienauseinanderriß

27. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
1991cheyenne
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot für meinem langjährigen Freund vom Vermieter. Familienauseinanderriß

Ich habe folgendes Problem,
Mein Vermieter hat meinem langjährigen Freund Hausverbot erteilt, und ich möchte wissen ob das rechtens ist.

Vielleicht muss ich erst einmal näher auf den Fall eingehen, ich beziehe eine Mietwohnung mittlerweile seit 13 Jahren in einem Mehrfamilienhaus in deren Anbau auch mein Vermieter wohnt.

Ich beziehe eine Dachgeschoss Wohnung, in der Wohnung unter mir wohnte bis zuletzt mein Freund mit dem ich seit 8 Jahren zusammen bin.

Aufgrund von Mietschulden von Seiten meines Freundes musste er seine Wohnung kündigen und ist wegen der bestehenden Mietschulden im Streit mit meinem Vermieter auseinander gegangen, dieser hat ihm nun ein Hausverbot erteilt.

Mein Vermieter selber hat das Haus vor ca. 4 Jahren gekauft, die Mieter übernommen, und mein Freund und ich waren somit schon vor seiner Zeit dort zusammen.

Nun meine Frage, darf mein Vermieter meinem Freund verbieten bei mir einzuziehen, solange bis wir beide eine neue gemeinsame Wohnung gefunden haben, er sitzt sonst auf der straße, und das schlimmste , mein Vermieter würde eine Familie auseinander reißen die wir nach all der Jahre ja nunmal sind.

Gibt es da nicht einen gesonderten Schutz ? Bitte helft mir :(



-- Editiert von Moderator topic am 27. Juli 2023 17:47

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 1378x hilfreich)

Hausverbot ist das eine..... das wird er schwerlich erteilen dürfen

Aber er kann sich schon aussuchen, wer denn noch bei Dir einzieht. Denn zur Zeit bist Du die Mieterin und niemand anderes mit dir

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(880 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Aber er kann sich schon aussuchen, wer denn noch bei Dir einzieht. Denn zur Zeit bist Du die Mieterin und niemand anderes mit dir


Aber nicht in dem Umfang. Der Vermieter muss schon extrem gute Gründe haben wenn er dem Zuzug eines Partners nicht zustimmen will. Die Zustimmung kann (und müsste bei einem Ablehnen) auch eingeklagt werden.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9687 Beiträge, 4412x hilfreich)

Zitat (von 1991cheyenne):
Aufgrund von Mietschulden von Seiten meines Freundes musste er seine Wohnung kündigen und ist wegen der bestehenden Mietschulden im Streit mit meinem Vermieter auseinander gegangen
Relevant ist, was "im Streit" genau bedeutet.

Wenn der Freund den Vermieter tätlich angegriffen hat, dann wäre ein Hausverbot vermutlich rechtens, weil der Vermieter in unmittelbarer Nähe wohnt. Gleiches könnte gelten, wenn Bedrohungen oder schwerwiegende Beleidungen von Seiten deines Freundes vorgefallen wären. Für ein generelles Hausverbot braucht es aber schon erhebliche Vorfälle.

Nun stellt sich aber die Frage, was der Freund alles darf. Ohne solch schwerwiegende Vorfälle wird er mit Sicherheit auf direktem Weg in deine Wohnung gehen und sich dort aufhalten dürfen. Ob er sich in Gemeinschaftsbereichen wie z.B. einen Gemeinschaftsgarten aufhalten darf, ist dann schon eine andere Frage. Da würde ich die Hürden deutlich niedriger legen. Eine rein juristische Auseinandersetzung um Mietschulden reicht aber auch da meiner Meinung nach nicht aus.

Zitat (von 1991cheyenne):
darf mein Vermieter meinem Freund verbieten bei mir einzuziehen
Das nun wiederum ist noch einmal anders zu bewerten. Mietschulden von deinem Freund wären meiner Meinung nach nicht ausreichend, um einen Einzug zu verweigern. Denn der Freund würde dadurch ja eh kein Vertragspartner des Vermieters. Sollte der Freund jedoch nicht unerhebliche Schäden in der Wohnung hinterlassen haben, dann würde ich darin durchaus einen berechtigten Grund zur Verweigerung des Einzugs sehen. Denn dann ist nicht auszuschließen, dass er auch in deiner Wohnung solche Schäden verursacht.

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#4
 Von 
1991cheyenne
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Relevant ist, was "im Streit" genau bedeutet.


Dazu muss ich mich korrigieren bzw bemerken, mich falsch ausgedrückt zu haben.

Körperliche Auseinandersetzungen gab es selbstverständlich nicht, und auch keine Androhungen diesbezüglich, keine Beleidigungen sondergleichen .. mit "im Streit auseinandergehen" war lediglich das ausgesprochene Hausverbot an meinen Freund gemeint, wenn dieser seine Mietschulden nicht begleicht, dazu sagte mein Vermieter dann auch, dass das bedeutet das er nicht einfach hoch zu mir ziehen darf..

Nun hat mein Freund eine Ratenzahlung mit meinem Vermieter vereinbart , die beginnt am kommenden erstes des Monats , ich weiß aber aus einer anderen Quelle, dass mein Vermieter trotzdem davon ausgeht , dass mein Freund in eine andere Wohnung zieht, was wir sicherlich auch vor haben, nur realistisch betrachtet gibt es weitaus zu wenig vorhandenen , bezahlbaren Wohnraum , und wenn, dann kämpfen um diesen eine Hohe Anzahl von Bewerbern..

Darf nun mein Vermieter trotzdem ein Hausverbot in dieser Form aussprechen ? Es geht lediglich um meine Wohnung im Dachgeschoss, es existieren keine gemeinschaftsgärten etc.

Auch gehen die Mietschulden meines Freundes ja einem anderen Fall zu Grunde und haben mit meinem eher weniger zu tun ?! Nur schweren Herzens hat mein Freund dann seine Wohnung unter mir gekündigt , um in meine kleine 38 m2 Meter Wohnung erstmal unterzukommen. Mit dem Geld was er ansonsten hätte für seine Miete gezahlt , gleicht er nun seine Mietschulden aus.

Einer Mieterhöhung für mich etc. würde ich selbstverständlich nachkommen , kann nur das Hausverbot nicht ganz nachvollziehen

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9687 Beiträge, 4412x hilfreich)

Nur zur Sicherheit: Dein Freund ist dein Lebenspartner oder nur ein Freund? Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Freund der Lebenspartner ist.

Zitat (von 1991cheyenne):
Nur schweren Herzens hat mein Freund dann seine Wohnung unter mir gekündigt
Wenn ein Partner die Wohnung selber gekündigt hat und diese sauber ohne Schäden hinterlässt und wenn er noch dazu seine Schulden versucht abzuzahlen, dann wird das alleine kein ausreichender Grund für ein Hausverbot und auch kein ausreichender Grund für eine Verweigerung der Genehmigung zum Einzug bei dir sein. Denn wie schon geschrieben bleibst du der alleinige Mieter deiner Wohnung. Dein Partner und dessen finanzielle Sorgen haben keine Auswirkung auf dein Mietverhältnis.

Der BGH hat entschieden, dass der Einzug des Lebenspartners ein ausreichender Grund für die Pflicht zur Genehmigung durch den Vermieter darstellt. Der Vermieter bräuchte daher einen sehr guten Grund, dies nicht zu genehmigen.

Überbelegung wird gerne genannt. Aber tatsächlich ist rechtlich gesehen die Grenze bei Überbelegung extrem hoch. Es ist erstaunlich, wie wenig Platz ein Mensch aus rechtlicher Sicht benötigt. 38m^2 mit zwei Personen zu bewohnen wäre mir definitiv zu klein. Aber rechtlich gesehen wird dennoch keine Überbelegung vorliegen.

Die finanziellen Probleme des Partners mit dem Vermieter sind meiner Meinung nach auch kein ausreichender Grund, wie ich bereits beschrieben habe. Daher müsste der Vermieter schon irgendwelche anderen, substantiellen Gründe liefern.

Du solltest dir aber bewusst sein, dass dein Partner nur bei dir wohnen darf, wenn der Vermieter dies genehmigt. Aus meiner Sicht muss er diese Genehmigung erteilen (siehe oben). Aber wenn er es nicht tut, dann verstößt du dennoch gegen den Mietvertrag. Schlimmstenfalls könntest du Abmahnung und fristlose Kündigung erhalten. Dann müsste letzten Endes ein Gericht entscheiden, ob der Vermieter die Genehmigung hätte erteilen müssen oder eben nicht.

Die Meinung eines anonymen Forumsnutzers wie mir wird dir da nicht helfen. Von daher solltest du dich selber schlau machen und im Zweifel vielleicht einem Mieterverein beitreten. Es geht um deine Wohnung. Der Einzug deines Partners ohne Genehmigung des Vermieters ist nunmal ein nicht unerhebliches Risiko für dein Mietverhältnis.

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5047 Beiträge, 1952x hilfreich)

Besuchen darf Dich Dein Freund.
Wenn der Vermieter physisch versucht, Deinen Freund am Betreten des Haus/Deiner Wohnung zu hindern, dann wähle die 110.
Du hast das alleinige Hausrecht über die von Dir angemietete Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116324 Beiträge, 39248x hilfreich)

Ich sehe das wie cauchy.
Mitschulden sind kein juristisch valider Grund für ein Hausverbot oder die Genehmigung für dne Zuzug zu versagen.


Zitat (von cauchy):
Der Einzug deines Partners ohne Genehmigung des Vermieters ist nunmal ein nicht unerhebliches Risiko für dein Mietverhältnis.

Wichtig ist, das man es korrekt angeht, sonst droht die (fristlose) Kündigung.

Also den Vermieter gerichtsfest auffordern, dass rechtswidrige Hausverbot zurückzunehmen und die Zustimmung zum Zuzug zu erteilen.
Nach fruchtlosem Fristablauf sollte man dann entsprechend Klage erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4094 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Aber er kann sich schon aussuchen, wer denn noch bei Dir einzieht. Denn zur Zeit bist Du die Mieterin und niemand anderes mit dir


Seit wann das?

Zitat (von 1991cheyenne):
Darf nun mein Vermieter trotzdem ein Hausverbot in dieser Form aussprechen ?


Ich sehe das etwas differenzierter, in Unkenntnis der Fakten gehe ich davon aus, dass dass Hausverbot nicht greift. Um ein Hausverbot wirksam auszusprechen braucht es schweres Geschütz, zB wenn der Freund dem VM gedroht hat oder es schon Handgreiflichkeiten kam, oder irgendwas anderes in diese Richtung.

Der Zuzug bedarf evtl. der Zustimmung des Vermieters (musst du mal im MV nachsehen) und diese solltest du dringendst einholen BEVOR der Knabe zu dir zieht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116324 Beiträge, 39248x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Seit wann das?

Seit es sich so im § 553 BGB findet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4094 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Solan196):
Seit wann das?


Seit es sich so im § 553 BGB findet ...


"So" findet es sich aber nicht im § 553 BGB, dort steht lediglich:

Zitat:
553 Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte. (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.


und nicht:

Zitat (von cirius32832):
Aber er kann sich schon aussuchen, wer denn noch bei Dir einzieht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Aber er kann sich schon aussuchen, wer denn noch bei Dir einzieht. Denn zur Zeit bist Du die Mieterin und niemand anderes mit dir

Der VM kann den Zuzug deines Freundes/Lebensgefährten nicht ohne triftigen Grund verwehren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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