Hausverwalter akzeptiert Kündigung nicht

11. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
chibu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwalter akzeptiert Kündigung nicht

Folgende Sachlage:
Ich wohne seit 01.06.2001 in meiner Wohnung.
Geschlossen wurde damals ein unbefristeter Mietvertrag mit Kündigungsauschluß für 5 Jahre.
Somit wäre eine Kündigung erst zum 31.05.2006 möglich.

Der BGH hat jedoch die Kündigungsmöglichkeiten neu geregelt.
Im entsprechenden Urteil heißt es ja, daß eine Kündigung unter den gegebenen Voraussetzungen von Anfang an unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich ist.

Ich hatte am 31.08.2005 meine Kündigung zum 01.12.2005 ausgesprochen.

Nachdem der Hausverwalter diese nicht akzeptierte, mit der Begründung, daß eine Kündigung innerhalb der ersten 5 Jahre nicht möglich sei, habe ich dem Schreiben mit Hinweis auf das Urteil vom BGH widersprochen.

Nun habe ich wieder Post bekommen, worin mir erklärt wird, daß dieses Urteil nur für Mietverträge zutrifft, die nach der Mietrechtsreform geschlossen wurden.

Ist dies korrekt und bin ich nun doch dazu verpflichtet, die 5 Jahre Mietdauer einzuhalten?

-- Editiert von chibu am 11.10.2005 17:38:33

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Man muss unterscheiden zwischen Kündigungsausschluss und Zeitmietverträgen. Bei einem Kündigungsausschluss wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, der aber vorsieht, dass eine Kündigung nicht in den ersten fünf Jahren erfolgen kann. Solche Mietverträge sind nach wie vor gültig. Allerdings ist m.E. die HÖchstdauer 4 Jahre, ob sich das jetzt aber nur auf die nach 9/2001 abgeschlossenen Verträge bezieht, entzieht sich meiner Kenntnis. Zeitmietverträge sehen vor, dass das Mietverhältnis nicht länger als bis zum Tag x dauern kann. Das wiederum ist seit der Reform nur dann zulässig, wenn der Vermieter nach diesem Zeitraum selbst die Wohnräume nutzen möchte. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Der ARtikel http://www.123recht.net/article.asp?a=13900 macht dazu keine eindeutige Aussage, ob der maximale Kündigungsausschluss von 4 Jahren unabhängig davon ist, wann der Vertrag geschlossen wurde. Laut http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/newsl2004-Kuendigungsausschluss-Mietrecht-03-04.pdf ist ein fünfjähriger Ausschluss nach wie vor zulässig, wenn er in einer Individualvereinbarung beschlossen wurde.

Ich empfehle dir einen Termin beim Mieterbund, um deinen Vertrag zu prüfen.

Gruß karamel

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