Hausverwalter will hohe Vertragsausfertigungsgebühr

21. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
hingo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwalter will hohe Vertragsausfertigungsgebühr

Hallo Forum,

ich informiere mich für gewöhnlich immer erstmal selbst im Internet und bin mir auch sicher, wie der aktuelle Sachstand ist. Ich hätte aber trotzdem noch einmal gerne grünes Licht von Euch :-)

Ich plane die Anmietung einer Wohnung. Das Inserat auf einem bekannten Immobilienportal hat die Hausverwalterin online gestellt, sie hat mit uns die Besichtigung an 2 Terminen gemacht und hat auch den Mietvertrag erstellt. Auch ist sie für die Verwaltung der Immobilie zuständig.

Auf dem Inserat in dem Immobilenportal ist von einer Vertragsausfertigungsgebühr von mehreren Hundert Euro die Rede, was meines Wissens nach schon nicht mehr rechtens ist, da zu hoch.

Jetzt haben wir zusammen mit dem Mietvertrag ein zu unterschreibendes Formular bekommen, auf dem wir quasi der Hausverwalterin eine Art Suchauftrag erteilen und Sie auch anweisen, den Mietvertrag mit uns "abzuschließen".

Das wiederum ist meines Erachtens eine Umkehr des Bestellerprinzips und dürfte nicht haltbar sein.

Ich würde diese Erklärung jetzt kommentarlos unterschreiben, ggf. auch die Zahlung abwarten und dann nach Schlüsselübergabe und Einzug den Betrag zurückfordern.

Denn die Präsentation der Immobilie im Internet ist nicht auf meinen Auftrag hin entstanden, sondern durch Wunsch des Vermieters. Gleichwohl ist sie bereits als Verwalterin tätig und bekommt dafür vom Eigentümer schon entsprechend monatlich Geld.

Wie seht Ihr das?
Gggf. würde ich meine Rechtschutz um den Mietbaustein ergänzen und dann dort für die weitere Umsetzung nochmal tätig werden.

Gruß
Hingo :-)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Nach deiner Darstellung ist das Gebaren der Hausverwaltung nicht legal. Weder eine Vertragsausfertigungsgebühr noch eine fingierte nachträgliche Beauftragung durch den Mieter dürfte vor Gericht halten. Auch früher schon durften Verwalter von Immobilien keine zusätzlichen Maklergebühren von den Mietern verlagen, wobei dies häufig durch formal externe Makler umgangen wurde.

Du solltest sowohl die Seiten im Immobilienportal als auch alle anderen relevanten Information am besten mit einem neutralen Zeugen sichern. Denn im Zweifelsfall musst du vor Gericht beweise, dass du den Makler nicht beauftragt hast, sondern dieser im Auftrag des Vermieters tätig geworden ist.

Eine Anmerkung jedoch von mir: Ist das wirklich die absolute Traumwohnung? Ein Mietverhältnis, das so beginnt (offensichtlich sind die "Makler" ja auch Hausverwaltung), kann eigentlich nur in Stress und Streit mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung enden. Zudem sagt dieser Versuch der Umgehung der Gesetze auch einiges aus über die Einstellung des Vermieters und der Hausverwaltung zu den Gesetzen zum Mieterschutz. Da würde ich mich auf einiges einstellen im zukünftigen Mietverhaältnis und insbesondere den Mietvertrag in allen Einzelheiten peinlichst genau überprüfen. Sind nicht vielleicht noch weitere Fallen aufgebaut (Küchenmöbel und Benutzung von Allgemeinräumen oder Keller z.B. nur leihweise gestattet)?

Wenn das nicht die absolute Traumwohnung ist oder du gerade dringend eine Wohnung brauchst, würde ich die Finger davon lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Sehe ich auch so. Das ist in etwa so als kaufe man sehenden Auges von einem Hütchenspieler ein Auto.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Das ganze liest sich wie eine nicht wirklich kreativer Umgehungsversuch des "Bestellerprinzips".

Vor Gericht dürfte das ungefähr die Stabilität eines Kartenhauses besitzen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hingo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh das ging ja schnell, vielen Dank für Eure Antworten.

Wir kommen aus einem Ballungsraum mit akutem Wohnungsmangel. Solche Gegebenheiten sind leider noch an der Tagesordnung.

Ob grundsätzlich rechtens oder nicht, würde ich mich an Gebühren in Höhe von bis zu 100 EUR nicht weiter stören, so viel wäre mir die Dienstleistung der Vermittlerin wert. Sie hat mit uns 2 ausführliche Besichtigungen gemacht und macht eine fähigen Eindruck, Fragen wurde umfassend und schnell beantwortet - etwas was man von Großstadtmaklern/ Vermittlern sonst nur selten erlebt.

Die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr in Höhe von 100 EUR +/- ist ja grundsätzlich auch rechtens, wir sprechen hier aber über 350 EUR all in, was mir zu hoch erscheint (sorry wenn einige jetzt vielleicht an Beträge um die 800 EUR oder so gedacht haben - my bad! - so schlimm ist es nicht).

Ich persönlich bin Betriebswirt der abwartenden Natur. Ich würde nachdem alle relevanten Brände gelöscht sind erstmal mit ihr das Gespräch suchen und schauen wie sich das entwickelt. Mieterverein usw. könnte man dann immer noch einschalten.

Und ja, die Wohnung ist leider ziemlich geil und hat uns auf Anhieb sehr gefallen, das Umfeld stimmt und die Mieterstruktur (soweit jetzt schon beurteilbar) auch - wir möchten die Bude gerne haben :-)

Sonniges Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von hingo):
Die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr in Höhe von 100 EUR +/- ist ja grundsätzlich auch rechtens,

Sicher? Es gibt wohl Gerichte, die eine solche Gebühr im geringen Umfang für rechtskonform halten, viele andere Gerichte sehen das jedoch anders. Insbesondere wenn die Betreuung des Mietverhältnisses eh zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehört. Im Internet finden sich da diverse Quellen, von daher würde ich eine geringe Vertragsausfertigungsgebühr maximal als "rechtlich umstritten" bezeichnen, aber nicht per se als rechtens.

Zitat (von hingo):
so viel wäre mir die Dienstleistung der Vermittlerin wert. Sie hat mit uns 2 ausführliche Besichtigungen gemacht und macht eine fähigen Eindruck

Naja, so wirklich fähig scheinen mir die von dir angesprochenen Versuche zur Umgehung des Bestellerprinzips nicht zu sein. Entweder ist deine Darstellung nicht vollständig, oder sie weiß es nicht besser (dann ist sie m.M. nach nicht fähig) oder sie weiß es und ignoriert die Gesetze (ist dir das wirklich lieber?). Und ja, diese Dienstleistung sollte bezahlt werden, jedoch meiner Meinung nach vom Besteller=Vermieter. Denn sie handelt ja in dessem Auftrag. Oder bezahlst du nach dem Autokauf nicht nur den Preis für das Auto sondern auch noch eine Extragebühr für den Verkäufer?

Zitat (von hingo):
Mieterverein usw. könnte man dann immer noch einschalten.

Bist du schon im Mieterverein? Bei vielen Mietervereinen ist eine Mietrechtschutz dabei. Die gilt in der Regel jedoch nicht ab sofort, sondern erst nach einiger Zeit. Und nachdem sich ja abzeichnet, dass es im Mietverhältnis durchaus Gründe für rechtliche Streitigkeiten geben könnte, würde ich ohne Mietrechtschutz noch vorsichtiger sein.

-- Editiert von cauchy am 21.08.2015 14:51

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Naja, so wirklich fähig scheinen mir die von dir angesprochenen Versuche zur Umgehung des Bestellerprinzips nicht zu sein. Entweder ist deine Darstellung nicht vollständig, oder sie weiß es nicht besser (dann ist sie m.M. nach nicht fähig)

Naja, man kann ein fähiiger Hausverwalter/Wohnungsvermittler sein ohne das man ein fähiger Rechtsbrecher sein muss ...
:grins:



Ansonsten muss man halt eine Entscheidung treffen:
A) man weist den Verwalter vor Vertragsabschluss auf den rechtlich problematischen Sachverhalt hin
=> Wahrscheinlichkeit zur Erlangungen der Wohnung: 0,05%
B) man weist den Verwalter nach Vertragsabschluss auf den rechtlich problematischen Sachverhalt hin und verweigert die Zahlung
=> Wahrscheinlichkeit zur Erlangungen der Wohnung: 95%
=> Wahrscheinlichkeit das der Verwalter einen auf die "schwarze Liste" setzt: 95%
C) man weist den Verwalter nach Vertragsabschluss auf den rechtlich problematischen Sachverhalt hin, verweigert die Zahlung der vollen Summe und zahlt nur einen "angemessenen Teil" (z.B. 50-100 EUR)
=> Wahrscheinlichkeit zur Erlangungen der Wohnung: 95%
=> Wahrscheinlichkeit das der Verwalter einen auf die "schwarze Liste" setzt: 65%
D) man zahlt
=> Wahrscheinlichkeit zur Erlangungen der Wohnung: 95%
=> Wahrscheinlichkeit das der Verwalter einen auf die "schwarze Liste" setzt: 0%



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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