Hausverwaltung veranschlagt versehentlich falsche Grundmiete - zu unseren Gunsten

3. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nakata
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung veranschlagt versehentlich falsche Grundmiete - zu unseren Gunsten

Liebe Community,

vor einigen Monaten hat uns unsere Hausverwaltung einen Bescheid über die Erhöhung unserer Grundmiete zugeschickt. Die daraus entstandenen Mietkosten haben wir seither dementsprechend entrichtet. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung haben wir nun vor wenigen Wochen einen neuen Bescheid bekommen, der eine Erhöhung der zukünftigen Betriebskostenvorauszahlung enthält. In diesem Bescheid ist natürlich auch die Grundmiete vermerkt und - unter Berücksichtigung der neuen Betriebskostenvorauszahlung - die nun neue monatliche Zahlung. Erst im Nachhinein ist mir nun allerdings aufgefallen, dass die Hausverwaltung in diesem neuen Bescheid wohl die alte Grundmiete als Berechnungsgrundlage genommen hat, nicht die erhöhte Grundmiete von vor wenigen Monate. Sprich: Wir zahlen nun zwar höhere Betriebskosten, aber zu wenig Grundmiete.
Wie verhält sich das nun rechtlich? Sollte ich unsere Hausverwaltung möglichst schnell auf ihren Fehler aufmerksam machen? Oder kann ich mich als Mieter auf der Tatsache ausruhen, dass der Fehler auf der Seite der Hausverwaltung liegt? Bzw. Muss ich im Zweifelsfall im Nachhinein für die fehlende Grundmiete aufkommen?

Danke für eure Hilfe.

Nakata

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Nakata):
Muss ich im Zweifelsfall im Nachhinein für die fehlende Grundmiete aufkommen?

Nicht nur das. Zu wenig Miete zu zahlen ist ein Grund zur fristlosen Kündigung.



Zitat (von Nakata):
Sollte ich unsere Hausverwaltung möglichst schnell auf ihren Fehler aufmerksam machen?

Nicht nur das, man sollte auch die korrete Miete zahlen.



Zitat (von Nakata):
Oder kann ich mich als Mieter auf der Tatsache ausruhen, dass der Fehler auf der Seite der Hausverwaltung liegt

Bei derart offensichtlichen Fehlern sollte man das nicht machen ...




-- Editiert von User am 3. November 2022 15:14

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nakata
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht nur das. Zu wenig Miete zu zahlen ist ein Grund zur fristlosen Kündigung.


"Zu wenig Miete" ist ja relativ. Gemessen am aktuellen Bescheid zahlen wir ja nicht zu wenig.
Können sie mir rechtlich belegen, dass die Konsequenz trotzdem die wäre, die sie hier beschreiben?

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Nakata):
Erst im Nachhinein ist mir nun allerdings aufgefallen, dass die Hausverwaltung in diesem neuen Bescheid wohl die alte Grundmiete als Berechnungsgrundlage genommen hat, nicht die erhöhte Grundmiete von vor wenigen Monate. Sprich: Wir zahlen nun zwar höhere Betriebskosten, aber zu wenig Grundmiete.

Einen dummen Mieter muss dies nicht unbedingt auffallen, er kann diesbezüglich nicht zu Rechenschaft gezogen werden. Er muss evtl. den Fehlbetrag nachzahlen, wenn es die Hausverwaltung rechtzeitig bemerkt. Ob der Fehler der HV ein Verfallsdatum hat, weiß ich nicht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Nakata):
Sollte ich unsere Hausverwaltung möglichst schnell auf ihren Fehler aufmerksam machen?


Das musst Du selbst wissen. Eine Verpflichtung besteht nicht.

Zitat (von Nakata):
Oder kann ich mich als Mieter auf der Tatsache ausruhen, dass der Fehler auf der Seite der Hausverwaltung liegt?


Ja

Zitat (von Nakata):
Bzw. Muss ich im Zweifelsfall im Nachhinein für die fehlende Grundmiete aufkommen?


Ja, wenn die Hausverwaltung ihren Fehler bemerkt wirst Du die fehlende Miete nachzahlen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

so ganz verstehe ich es nicht.
Die Rede ist doch von der Betriebskostenvorauszahlung, und wenn die zu niedrig ist, dann gibt es halt zum Jahresende eine höhere Nachzahlung (ein Nullsummenspiel).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Die Rede ist doch von der Betriebskostenvorauszahlung, und wenn die zu niedrig ist, dann gibt es halt zum Jahresende eine höhere Nachzahlung (ein Nullsummenspiel).
Der TE hat aber ein Schreiben erhalten, in der eine zu zahlende monatliche Summe genannt wird, die aus der korrekten neuen BK Vorauszahlung und der alten Grundmiete besteht.
Zitat (von Nakata):
In diesem Bescheid ist natürlich auch die Grundmiete vermerkt und - unter Berücksichtigung der neuen Betriebskostenvorauszahlung - die nun neue monatliche Zahlung.

Ich gehe davon aus, dass die monatliche Zahlung einfach auf die neue Miete und der Rest auf die BK Vorauszahlung angerechnet wird. Das wird dann zu einer wahrscheinlich hohen BK Nachzahlung führen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der TE hat aber ein Schreiben erhalten, in der eine zu zahlende monatliche Summe genannt wird, die aus der korrekten neuen BK Vorauszahlung und der alten Grundmiete besteht.
Ja, so hatte ich es auch verstanden. Ein solches Schreiben ändert imho aber nicht die Miete. Vielmehr wird dort nur informationshalber mitgeteilt, wie viel monatlich zu zahlen ist.
Daraus eine Senkung der Miete abzuleiten ist glaube ich genauso abweigig wie mit einer derart versteckten Zahl eine Mieterhöhung durchzusetzen. Aber gut, Mieter- und Vermieterrechte sind ja alles andere als gleich.

Ich gehe davon aus, dass die monatliche Zahlung einfach auf die neue Miete und der Rest auf die BK Vorauszahlung angerechnet wird. Das wird dann zu einer wahrscheinlich hohen BK Nachzahlung führen.Genau das denke ich auch.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Nakata):
Können sie mir rechtlich belegen, dass die Konsequenz trotzdem die wäre, die sie hier beschreiben?

In Ermangelung der dazu notwendigen hellseherischen Fähigkeiten natürlich nicht.
Weder weis ich wie die Hausverwaltung reagiert, noch kann ich die Reaktion des Vermieters vorhersehen. Und wie die Güte der vor Gericht vorgetragenen Argumente und die darauf basierend Entscheidung des Gerichtes wäre, ist mir ebenfalls unbekannt.



Zitat (von Leo4):
Einen dummen Mieter muss dies nicht unbedingt auffallen

Ist halt die Frage, ob man gegenüber HV / Vermieter sich als so dumm darstellen mag und ob man das auch später in der öffentlichen Verhandlung so durchziehen möchte.
ist halt nicht jedermanns Sache.



Zitat (von Leo4):
er kann diesbezüglich nicht zu Rechenschaft gezogen werden.

Doch, denn Dummheit schütz nicht wirklich vor negativen Konsequenzen. Im Gegenteil, in der Regel ist die Dummheit sogar Ursache der negativen Konsequenzen.

Und wer tatsächlich so dumm ist, das er keine Konsequenzen zu fürchten hat, der hat dann ganz schnell ein Betreuungsverfahren am Hals.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1038 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Nakata):
Können sie mir rechtlich belegen, dass die Konsequenz trotzdem die wäre, die sie hier beschreiben?


Für eine verbindliche Aussage musst du einen Anwalt fragen...es gibt hier keine kostenlose Rechtsberatung.





-- Editiert von User am 4. November 2022 16:13

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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