Hallo,
ich stehe voir folgender Situation:
Im Mietvertag,ist bei den Heizkosten ein Festpreis vereinbart
seit 15 Jahren. Der Vermieter
will jetzt in diesem
Haus mit 6 Wohneinheinten per Kalorienzählen die
Heizkostenabrechen und er beruft sich auf §2 Heizkostenverordnung die besagt, dass angeblich
der Festpeis für die Heizkosten hinfällig sei und das untermauert der Vermieter mit einem Schreiben eines Anwaltes.
Ich glaube das aber nicht, das es sich so verhällt, es bedarf
doch einer Mietvertragsänderung um sowas durchzusetzen und dabei müssen doch beide Vertragsparteien einverstanden sein, oder nicht??
Vielen Dank
Angela
Heikles Thema
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Der Vermieter hat Recht. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung, nach denen die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen, gelten mit der oben genannten Ausnahme auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist.
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Vielen Dank für die Antworten.
Angela
Der Vermieter hat Recht. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung, nach denen die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen, gelten mit der oben genannten Ausnahme auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Dann dürfte es ja keine Mietverträge mit WARMmiete geben.
--- editiert vom Admin
Quelle: http://www.heizkostenverordnung.de
Anmerkungen des Sachverständigen:
Im § 2 der Heizkostenverordnung wird festgelegt, dass Verträge und Vereinbarungen nichtig sind, wenn sie der Heizkostenverordnung widersprechen. So kann ein Vermieter nicht auf die verbrauchsabhängige Abrechnung verzichten, nur weil er das vielleicht mietvertraglich vereinbart hat.
Normalerweise würde ich Dir Recht geben, daß der Vermieter nicht einseitig die Modalitäten der Betriebskostenabrechnung ändern kann. Aber in diesem speziellen Fall ist das anders.
--- editiert vom Admin
Hier wurde doch demnach eine andere Abrechnung vereinbart.
Das ist zwar richtig. Diese andere Vereinbarung war aber von vorneherein unwirksam.
Der Vermieter durfte gar nicht eine Warmmiete vereinbaren, die bereits die Heizkosten beinhaltet.
Ich stimme daher den Ausführungen von komplize in vollem Umfang zu.
Typischerweise werden die Anlagen zur Erfassung der Heizkosten gemietet und diese Miete an die Mieter weiter gegeben. Diese Zusatzkosten könnt Ihr allerdings nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV ablehnen.
Man kann jetzt allerdings diskutieren, welche Konsequenzen das für die vergangenen Jahre hat, in denen immer eine unzulässige Abrechnungsmethode (Warmmiete) vorgenommen wurde.
--- editiert vom Admin
Danke,
ich möchte es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, ich glaube das lohnt sich nicht.
Die Vermieterin hat Haare auf den Zähnen.
Solange der Gaspreis niedrig war, hat sie den Festpreis akzeptiert, aber jetzt wo die Gaspreise steigen, will sie die Abrechnung.
Sie droht sogar mit einer einstweiligen Verfühgung, um sich Zwangsweise zutritt zur Wohnung zuverschaffen, um die Kalorienzähler anbauen zu lassen.
Nochmals vielen Dank, für eure Ausführungen
Angela
--- editiert vom Admin
Liebe Angela,
Deine Vermieterin hat das Recht, die Berechnung der Heizkosten zu ändern, wenn die neue Berechnungsform (Verbrauchsmessung anstatt Pauschale) den wirklichen Verbrauch genauer widergibt.
Mit freundlichen Grüßen, JHG
--- editiert vom Admin
@Volker7
Lieber Volker,
der Paragraph § 556a findet sich seit 2001 im BGB, wonach der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen ... kann, wie NK abgerechnet werden.
Ich freue mich, Dir geholfen zu haben und verbleibe mit der Bitte, künftig keine falschen Auffassungen zum § 556a BGB
zu verbreiten.
Mit freundlichen Grüßen, JHG
P.S Hier im Volltext - § 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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