Heizkosten Abflussprinzip

25. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bronkoliaü
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizkosten Abflussprinzip

Guten Morgen zusammen,

vor einigen Tagen kam die alljährliche Nebenkostenabrechnung meines Vermieters ins Haus geflattert.
Nach Prüfung fiel auf, dass auf der Heizkostenerfassung von 2019 einige Punkte auf 2020 datiert wurden.
Unter anderem die Anlieferung des Brennstoffs (=Verbrauch) und der Betriebsstrom der Anlage.
Natürlich legte ich direkt Widerspruch ein und bat um Einsicht der Belege.
Der Vermieter bezog sich daraufhin auf Rechnungsstellung der Ablesefirma und bestand auf Überweisung des ausstellenden Betrags.
Nun lese ich, dass Heizkosten zwingend nach Verbrauch abzurechnen sind und das sogenannte Abflussprinzip nicht anwendbar wäre.
Sehe ich richtig, dass Kosten von 2020 in der letztjährigen Aufstellung nicht Verbrauchsabhängig sind?
Liegt somit ein formeller Fehler der Abrechnung zu Grunde?

Vielen Dank schon mal für Erläuterungen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Cassara):
Nach Prüfung fiel auf, dass auf der Heizkostenerfassung von 2019 einige Punkte auf 2020 datiert wurden.


Der Abrechnungszeitraum darf nur 12 Monate erfassen, dabei kann es durchaus so sein, dass 2019/20 erfasst werden. Es sei denn, der Abrechnungs-
Zeitraum ist von 1.1. - 31.12.des Jahres.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Bronkoliaü
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Abrechnungszeitraum ist vom 01.01. - 31.12.19.
Verbrauchsermittlung, da Brennstoffanlieferung, sowie Betriebsstromerfassung sind datiert auf den 30.01.2020.
Mein Widerspruch diesbezüglich wurde nicht anerkannt, da der Vermieter ja erst Ende Januar die Aufstellung der Ablesefirma erhalten hätte und die Kostenpunkte somit eben auf Januar datiert wurden, trotzdem in die Abrechnung von 2019 fließen würden.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Cassara):
... Nun lese ich, dass Heizkosten zwingend nach Verbrauch abzurechnen sind und das sogenannte Abflussprinzip nicht anwendbar wäre.

Ich lese hier, dass jemand die Zusammenhänge nicht verstanden hat...
Abrechnung nach Verbrauch und Abflussprinzip schließen sich nun keineswegs aus.
Das Gegenstück zum Abflussprinzip ist Leistungsprinzip, was bedeutet, dass Kosten für während der Abrechnungsperiode erbrachte Leistungen abgerechnet werden.

Zitat (von Cassara):
... Sehe ich richtig, dass Kosten von 2020 in der letztjährigen Aufstellung nicht Verbrauchsabhängig sind?

Antwort: Falsch

Zitat (von Cassara):

Liegt somit ein formeller Fehler der Abrechnung zu Grunde?

Falls Beträge fehlerhaft zugeordnet wurden handelt es sich um inhaltliche Fehler, die vom Mieter sustantiiert zu rügen sind.
Zitat (von Cassara):
... Natürlich legte ich direkt Widerspruch ein...

ist übrigens einfach nur sinnfreies Geschwätz.
Gegen keine Betriebskostenabrechnung gibt es kein Rechtsmittel, dass man "einlegen" könnte, weder Widerspruch noch Einspruch.
Der Gesetzgeber spricht von Einwendungen gegen die Abrechnung, die der Mieter - einschließlich Begründung - mitzuteilen hat. Eine Begründung wird regelmäßig erst nach Belegeinsicht möglich sein.

Ein Rechnungsdatum außerhalb der Abrechnungsperiode ist bei einer Abrechnung nach dem Leistungsprinzip keineswegs per se falsch, sondern ein völlig normaler Vorgang.

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#4
 Von 
Bronkoliaü
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Hätte ich fundierte Kenntnisse in Betriebskostenabrechnung würde ich mich nicht hier an das Forum wenden.
Da das Zeitabgrenzungsprinzip bei Heizkosten anzuwenden ist, ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass Rechnungen außerhalb des Abrechnungszeitraums miteinfließen dürfen.
Bei den Kalwasserkosten ist es unstrittig, aber Heizkosten sind verbrauchsabhängig und von Rechnungsstellung des Ablesers nicht betroffen

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Bei den Heizkosten ist es ganz natürlich, dass die Rechnung in 2020 fällt, da kommt es halt drauf an wie der Abrechnungszeitraum ist das sollten Sie noch mal nachprüfen. Das selbe gilt für die Lieferung der Heizmittel. Das Rechnungsdatum ist unerheblich wichtig ist das Datum der Lieferung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bronkoliaü
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieferdatum und somit Verbrauch sind auf Ende Januar 2020 datiert, Abrechnungszeitraum ist vom 01.01. - 31.12.2019.
Ist die Abrechnung also rechtens, wenn Lieferdatum und zugrunde liegender Verbrauch, sowie Betriebsstrom der Heizungsanlage rechnungsunabhängig auf ein anderes Datum als das des Abrechnungszeitraums fällt oder liegt hier eine fehlerhafte Abrechnung vor?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Eventuell stellen Sie die Abrechnung einmal hier ein, natürlich die Realdaten wie Name Adresse etc.. unkenntlich gemacht, dann können wir Ihnen anhand dieser Abrechnung erklären, warum diese (mutmaßlich) richtig ist.

-- Editiert von AltesHaus am 25.03.2020 12:03

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Nun lese ich, dass Heizkosten zwingend nach Verbrauch abzurechnen sind und das sogenannte Abflussprinzip nicht anwendbar wäre.


Richtig, bei der Heizkostenabrechnung gilt das Leistungsprinzip. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Rechnung gestellt wurde, sondern wann die Leistung erbracht wurde. Dabei kann es vorkommen, dass eine Rechnung für in 2019 erbrachte Leistungen erst in 2020 gestellt wurde. In so einem Fall darf bzw. muss die Rechnung aus 2020 mit der Heizkostenabrechnung 2019 abgerechnet werden.

Zitat:
Lieferdatum und somit Verbrauch sind auf Ende Januar 2020 datiert


Handelt es sich um eine Heizöllieferung? Eine im Januar 2020 erfolgte Heizöllieferung gehört natürlich nicht in die Abrechnung 2019.

Bei einem Gaslieferungsvertrag ist es dagegen nicht ungewöhnlich, dass der Gasverbrauch aus 2019 erst im Januar 2020 abgerechnet wird. Gleiches gilt für den Betriebsstrom.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bronkoliaü
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, ich fange an zu verstehen.

Es handelt sich tatsächlich um eine Gasheizung, somit würde die Abrechnungszeit im Januar passen.

Vielen Dank für Erläuterung

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