Heizkosten Nachforderung.

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)
Heizkosten Nachforderung.

Hallo zusammen. Ich wohne seit 1. Feb. 2016 in einer neuen Mietwohnung in einem grösserem Wohnblock.
Dieser ist Baujahr 2015 und ein Niedrigenergie-Gebäude. Wir haben Fussbodenheizung, die verbrauchte Heizmenge wird von einem Wärmedurchfluss-Zähler aufgenommen und elektronisch direkt an die Fa. Ista
übertragen, diese ermittelt alle Zählerstände und rechnet mit unserer Hausverwaltung ab.
Die Hausverwaltung lässt sich viel Zeit mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung, diese kommt aber noch innerhalb der Frist von 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes.
Nun habe ich im Dez. 2018 eine hohe Nachzahlung für Heizkosten in der Abrechnung bekommen.
Und nicht nur ich, auch weitere Mieter.
Nach schriftl. Widerruf teilte uns die Hausverwaltung schriftl. mit, dass der Energieversorger für das Jahr 2016 zu wenig Heizkosten mit unserer Hausverwaltung abgerechnet hat. Der Energieversorger schickte erst im November 2018 eine Nachforderung mit Originalbelegen an die Hausverwaltung. Und die übertrug die Nachzahlung an uns Mieter.
Jetzt meine wichtigste Frage: Ist diese Nachforderung des Energieversorgers für das Jahr 2016 nicht verjährt ?
Kopien der Originalbelege des Energieversorgers hat die Hausverwaltung den Schreiben beigefügt. Im Internet hab ich gelesen, dass der Energieversorger innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Abrechnung erstellen soll, das war sicher der Fall für die zu niedrige Abrechnung für 2016.
Was meint ihr dazu ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Lulul):
Nach schriftl. Widerruf teilte uns die Hausverwaltung schriftl. mit,

Was genau hat denn die Hausverwaltung widerrufen? Die ganze Abrechnung oder nur Teile? Welche Abrechnung wurde widerrufen, 2016 oder 2018?
Korrigierte Abrechnung der widerrufenen Abrechnung erhalten?



Zitat (von Lulul):
Ist diese Nachforderung des Energieversorgers für das Jahr 2016 nicht verjährt ?

Nein, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren wäre erst zum 01.01.2020 eingetreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Schriftlich widerrufen habe ich selbst den Teil mit den Heizkosten für die Abrechnung 2018 und dann die Nebenkosten-Nachforderung unter Vorbehalt bezahlt.
Die Hausverwaltung selbst hat nichts widerrufen. Eine korrigierte Abrechnung habe ich nicht erhalten.
Naja, da wäre meine Frage schon beantwortet, 3 Jahre Verjährungsfrist, da brauche ich nichts mehr unternehmen.
Danke für die Antwort. Gruß.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Lulul):
Schriftlich widerrufen habe ich selbst den Teil mit den Heizkosten für die Abrechnung 2018

Das ist Unfug, weil nur der Absender der Abrechnung diese widerrufen könnte.



Zitat (von Lulul):
Eine korrigierte Abrechnung habe ich nicht erhalten.

Ohne Widerruf ist das auch nicht nötig.



Zitat (von Lulul):
Naja, da wäre meine Frage schon beantwortet, 3 Jahre Verjährungsfrist, da brauche ich nichts mehr unternehmen.

Also auf meinem Kalender ist es noch nicht der 01.01.2020... ? Im übrigen müsste der Vermieter sich ja auch erst mal auf die Verjährung gegenüber den Versorger berufen. Hat er aber offenbar nicht.



Eine Nachberechnung nur in Betracht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung im Sinne des § 556 III 2 BGB nicht zu vertreten hat. Das wäre also erst mal zu klären und nötigenfalls auch vom Vermieter zu begründen / beweisen weshalb er den Berechnungsfehler nicht bemerkt hat.

Dann müsste er die Nebenkostenabrechnung des betreffenden Jahres korrigieren und das nicht einfach zu der aktuellen dazu rechnen.

Und dann müsste er innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Nachrechnung diese beim Mieter geltend machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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