Heizkosten zu 100% nach Verbrauch verteilt

21. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizkosten zu 100% nach Verbrauch verteilt

Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Heizkosten im Verhältnis 50/50 nach Verbrauch und Fläche verteilt werden, was in den vergangenen Jahren auch immer so getan wurde. In 2021 wurde jetzt umgestellt auf 100% nach Verbrauch.
Die Wohnanlage ist ein Mehrfamilienhaus mit 30 Mietparteien. Seit zwei Jahren werden die Wohnungen einzeln verkauft, in 2021 erfolgte die Gründung einer WEG. Ich vermute, dass die Umstellung irgendwas hiermit zu tun hat. Denke aber auch, dass den Mietern gegenüber weiterhin 50/50 abgerechnet werden muss.
Hat jemand eine Idee hierzu?

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31 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Ich vermute, dass die Umstellung irgendwas hiermit zu tun hat.


Es ist denkbar, dass auf einer Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.

Zitat (von MoritzK123):
Denke aber auch, dass den Mietern gegenüber weiterhin 50/50 abgerechnet werden muss.


Der Gedanke ist richtig. Eine Abrechnung zu 100% nach Verbrauch ist rechtswidrig, weil er gegen die Heizkostenverordnung verstößt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Bestätigung!
Interessehalber:
Darf denn eine Eigentümerversammlung unter sich entgegen der Heizkostenverordnung so einen Beschluss fassen? Und wie würde in so einem Fall dann die 50/50 Verteilung für die Mieter umgesetzt? Da kriege ich gerade einen Knoten im Kopf...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Darf denn eine Eigentümerversammlung unter sich entgegen der Heizkostenverordnung so einen Beschluss fassen?


Nein, eine Umlage zu 100% nach Verbrauch darf nur durch Rechtsgeschäft erfolgen. Ein Beschluss ist aber kein Rechtsgschäft.

Zitat (von MoritzK123):
Und wie würde in so einem Fall dann die 50/50 Verteilung für die Mieter umgesetzt? Da kriege ich gerade einen Knoten im Kopf...


Es sind doch sämtliche Daten für eine 50/50-Abrechnung bekannt. Die Abrechnung muss dann entsprechend angepasst werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Darf denn eine Eigentümerversammlung unter sich entgegen der Heizkostenverordnung so einen Beschluss fassen?

Ja darf sie.



Zitat (von MoritzK123):
Und wie würde in so einem Fall dann die 50/50 Verteilung für die Mieter umgesetzt?

Das ist dann das Problem des Vermieters ... im schlimmsten Falle kann er dann halt gar keine Heizkosten mehr abrechnen ...

Eine Umrechnung sollte allerdings möglich sein, wenn alle Daten vorhanden sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die Daten sind natürlich alle vorhanden. Es wohnen aber sowohl Eigentümer als auch Mieter in den Wohnungen. Wenn die einen nur nach Verbrauch zahlen und die anderen 50/50 kommt man ja nie auf die tatsächliche Summe der Heizkosten. Aber wenn das rechtlich so möglich ist, wird es da sicher auch eine Lösung für geben. Ist ja auch nicht mein Problem.
Vielen Dank auf jeden Fall!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Wenn die einen nur nach Verbrauch zahlen und die anderen 50/50 kommt man ja nie auf die tatsächliche Summe der Heizkosten.


Bei vermieteten Wohnungen trägt der Vermieter die Differenz. Er muss sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft an den Beschluss halten und gegenüber seinem Mieter an den Mietvertrag.

Wenn die Abrechnung zu 100% nach Verbrauch zu einem niedrigeren Betrag führt, dann muss der Vermieter das weiter geben, da er gegenüber dem Mieter in keinem Fall mehr abrechnen darf als er selbst bezahlt hat.

Als Vermieter so einem Beschluss zuzustimmen ist daher ziemlich dämlich.

Eine Abrechnung zu 100% nach Verbrauch ist übrigens unfair. Es hat gute Gründe, warum eigentlich mindestens 30% nach Wohnfläche abgerechnet werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich weiß, dass diese Verteilung zu Ungerechtigkeiten führt, um so mehr, da es sich um einen ungedämmten Altbau handelt.

In dem Zusammenhang noch eine andere Frage: Wenn dem bevollmächtigten Verwalter nun aufgrund des Widerspruchs eines Mieters bekannt wird, dass die Heizkostenabrechnung nicht korrekt ist, hat er dann die Pflicht, diese Abrechnung allen Mietern gegenüber zu korrigieren?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Wenn dem bevollmächtigten Verwalter nun aufgrund des Widerspruchs eines Mieters bekannt wird, dass die Heizkostenabrechnung nicht korrekt ist, hat er dann die Pflicht, diese Abrechnung allen Mietern gegenüber zu korrigieren?

Kommt auf seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

War wohl die falsche Frage. :-)
Ist der Vermieter verpflichtet?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von MoritzL123):
Ja, ich weiß, dass diese Verteilung zu Ungerechtigkeiten führt, um so mehr, da es sich um einen ungedämmten Altbau handelt.


Je besser gedämmt die Immobilie ist, desto niedriger sollte der verbrauchsabhängige Teil sein.

Zitat (von MoritzK123):
Ist der Vermieter verpflichtet?


Nein.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Ist der Vermieter verpflichtet?

Er ist bereits von Anfang an per Gesetz zur korrekten Abrechnung verpflichtet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Ist der Vermieter verpflichtet?

Er ist bereits von Anfang an per Gesetz zur korrekten Abrechnung verpflichtet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Frohe Weihnachten! :-)

Zitat (von hh):
Je besser gedämmt die Immobilie ist, desto niedriger sollte der verbrauchsabhängige Teil sein.


Das verstehe ich nicht. Gerade in einem gut gedämmten Haus habe ich doch maximalen Einfluss auf meinen Wärmeenergieverbrauch. Warum sollte man gerade in diesem Fall möglichst wenig auf den Verbrauch abstellen? Oder hab ich dich missverstanden?

Zitat (von Harry van Sell):
Er ist bereits von Anfang an per Gesetz zur korrekten Abrechnung verpflichtet.


Aber läßt sich daraus schlussfolgern, dass er auch verpflichtet ist, eine fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren, wenn ihm der Fehler bekannt wird?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Zitat (von hh):
Je besser gedämmt die Immobilie ist, desto niedriger sollte der verbrauchsabhängige Teil sein.


Das verstehe ich nicht. Gerade in einem gut gedämmten Haus habe ich doch maximalen Einfluss auf meinen Wärmeenergieverbrauch. Warum sollte man gerade in diesem Fall möglichst wenig auf den Verbrauch abstellen? Oder hab ich dich missverstanden?


Die Frage hat sich erledigt, habe die Antwort selber gefunden: Je besser gedämmt, desto höher ist der Anteil der Grundkosten an den Gesamtkosten einer Heizungsanlage, weil die eigentlichen Energiekosten immer geringer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine andere Frage ist jetzt vielleicht ein bisschen untergegangen.

Zitat (von MoritzK123):
Zitat (von Harry van Sell):
Er ist bereits von Anfang an per Gesetz zur korrekten Abrechnung verpflichtet.


Läßt sich daraus schlussfolgern, dass der Vermieter (bzw. der Hausverwalter, der "namens und in Vollmacht des Eigentümers" (=Vermieter) die Betriebs- und Heizkostenabrechnung erstellt) verpflichtet ist, eine fehlerhafte Abrechnung allen betroffenen Mietern gegenüber zu korrigieren, wenn ihm ein nicht unerheblicher Fehler bekannt wird? Und zwar unabhängig davon, ob die Mieter Einwände erhoben haben oder nicht?

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Je besser gedämmt, desto höher ist der Anteil der Grundkosten an den Gesamtkosten einer Heizungsanlage, weil die eigentlichen Energiekosten immer geringer werden.
Nö.

Allgemein:
Je besser gedämmt---umso geringer ist meist die Heizenergie-Menge (kWh) für das Gebäude.
Über die Kosten (€) sagt das nichts aus.
Abrechnungstechnisch wird nach HeizkV *gesplittet*.
Die Grundkosten (€) mit max. 50% bei gleichbleibender Wohnfläche (m²)
Die Verbrauchskosten(€) mit max. 50% bei entspr. gemessenem Verbrauch (kWh).

Abgerechnet wird in € für kWh zum jeweiligen Energie-Preis. Das gilt für Altbauten und Neubauten, für gut, mittel oder schlecht gedämmte.

Die andere Frage, meine Antwort:
Ohne entspr. Aufforderung wird die bevollmächtigte Verwaltung die Abrechnung vermutlich nicht korrigieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Und liefern muß ohnehin der Eigentümer und nicht die Hausverwaltung-
Und wenn sich der Eigentümer dazu der Hausverwaltung bedienen will, muß er dieser dazu einen entsprechenden Auftrag erteilen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#18
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Über die Kosten (€) sagt das nichts aus.


Das stimmt natürlich. Danke für den Hinweis.

Zitat (von Anami):
Die andere Frage, meine Antwort:
Ohne entspr. Aufforderung wird die bevollmächtigte Verwaltung die Abrechnung vermutlich nicht korrigieren.

Zitat (von Spezi-2):
Und liefern muß ohnehin der Eigentümer und nicht die Hausverwaltung-
Und wenn sich der Eigentümer dazu der Hausverwaltung bedienen will, muß er dieser dazu einen entsprechenden Auftrag erteilen.


Okay. Aber mal ganz unabhängig von dem Konstrukt zwischen Hausverwaltung und Eigentümer, weil davon kann ja m.M.n. nicht abhängig sein, ob so eine Pflicht grundsätzlich besteht. Und auch unabhängig davon, ob Eigentümer/Hausverwaltung dieser (möglicherweise bestehenden) Pflicht auch tatsächlich nachkommen. Besteht die Pflicht, eine Abrechnung auch denjenigen Mieter, die keine Einwände erhoben haben, gegenüber zu korrigieren, wenn ein nicht unerheblicher Fehler bekannt wird?

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#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich denke mal, eigenltich müßte der Mieter auf Grund der bekannten Daten die Abrechnung auch selbst korrigieren können.
Beispiel:
DIe jetzigen Gesamtkosten für die Heizperiode sind bekannt. Gehn wir mal von 10.000 € aus.
Diese teilt man nun wieder in 2 Anteile. Ein Anteil (30%) wären damit 3.000 € Grundkosten und der andere Anteil (70%) - 7000 € wären die Verbrauchskosten.
Wie hoch der Verteilerschlüssel für gesamten Grundkosten ist, muss ja in der früheren Abrechnung, welche ja noch im alten Verhältnis (30%) Grundkosten und 70% Verbrauchskosten erfolgt ist, erkennbar sein.
Man kann also 30% (3000 €) der Gesamtkosten nach dem alten Verteilerschlüssel ermitteln.
Die weiteren 70% (7000 €) teilt man durch das Verbrauchsergebnis aller Wohnungen um einen Anteil pro Verbrauchseinheit zu erzielen und mulifiziert dann das Ergebnis mit der Verbrauchseinheiten der eigenen Wohnung. Schon hat man das Ergebnis der vereinbarten Verteilung der Heizungkosten.
Da kann man dann dem Vermieter somit teilen und die Rückzahlung eines Guthabens fordern oder eine Nachzahlung leisten.

-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 13:30

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Besteht die Pflicht,
Ja, die besteht grundsätzlich und von vornherein.
Wenn Pflichten nicht erfüllt werden und kein Betroffener ( zB. Mieter) darauf hinweist und Korrekturen fordert, dann bleibt die Pflichtverletzung bestehen.

Der hier betroffene Mieter A hat einen Vermieter= Wohnungseigentümer.
Der kann seinen Vermieter auf die *falsche BK-Jahresabrechnung*, auf seine Pflicht gem. VO hinweisen... usw.
Jeder andere Mieter kann das ebenso tun.
Auch Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, haben die Möglichkeit, eine Änderung/Korrektur zu fordern.

Ich nehme an, es würde irgendwann eine Korrektur aller Abrechnungen für 2021 geben, unabhängig davon, ob jeder die Krux bemerkt.
Wie in einer ETV dieser Beschluss geändert wird, sollte den Mieter A zunächst nicht interessieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Gedanken! Ich würde gern mal von den aktuellen Heizkosten wegkommen und etwas allgemeiner werden.

Nehmen wir an, es geht um die Abrechnung für 2020. Die Frist, Einwendungen zu erheben, ist bereits abgelaufen. Nun erfährt Mieter A im Nachhinein zufällig von Mieter B, dass B seinerzeit Einwendung erhoben hat und daraufhin die Abrechnung für B korrigiert wurde. Der Fehler wurde dem Vermieter so frühzeitig bekannt, dass er sogar noch innerhalb der Abrechnungsfrist die Abrechnung für alle Mieter hätte korrigieren können. Er hat das aber nicht getan und meinem Verständnis nach damit gegen seine Pflicht verstoßen, eine korrekte Abrechnung zu erstellen.

Die Frage ist jetzt, ob sich Mieter A nach Ablauf der Einwendungsfrist auf diese grundsätzliche Pflicht berufen könnte, um zu viel gezahlte Betriebskosten zurückzufordern.
Mir ist der Gedanke hinter der Einwendungsfrist, denke ich, soweit klar, nämlich dass es irgendwann Rechtssicherheit auf beiden Seiten geben soll. Die hat der Vermieter aber m.M.n. selber verspielt, weil er die fehlerhafte Abrechnung trotz Kenntnis des Fehlers und bestehender Pflicht nicht korrigiert hat. Deshalb kann er sich auf die abgelaufene Einwendungsfrist nicht berufen. Der Einwand als solcher war ihm ja längst bekannt.

Was meint ihr? Und was wäre die konkrete gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur korrekten Abrechnung?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Die Frage ist jetzt, ob sich Mieter A nach Ablauf der Einwendungsfrist auf diese grundsätzliche Pflicht berufen könnte, um zu viel gezahlte Betriebskosten zurückzufordern.
Ja, das könnte er. Ich meine, in diesem Falle (BK von 2020) gilt diese Frist nach § 556 nicht. Das wissen die Experten hier aber besser.

Fraglich bleibt, was der Vermieter nach einer solch späten Rückforderung von A täte. Darauf wäre dann ggfl. zu reagieren.
Zitat (von MoritzK123):
Und was wäre die konkrete gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur korrekten Abrechnung?
Die HeizkostenV
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von MoritzK123):
Die Frage ist jetzt, ob sich Mieter A nach Ablauf der Einwendungsfrist auf diese grundsätzliche Pflicht berufen könnte, um zu viel gezahlte Betriebskosten zurückzufordern.


Nein, er kann sich nicht mehr darauf berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, er kann sich nicht mehr darauf berufen.


Du scheinst dir da sehr sicher zu sein. Warum? Ich denke mir halt, man könnte doch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung klagen. Zumal ja auch der Fall denkbar ist, dass die Kosten nicht nur falsch verteilt sind, sondern dass sich der Vermieter an zu viel gezahlten Betriebskosten bereichert hat und dann wäre es schon Betrug. Beide Sachverhalte stehen meinem Empfinden nach irgendwie über den Fristregelungen zur Betriebskostenabrechnungen.

(Das ist alles ist für mich gerade ein theoretisches Gedankenspiel. Ich würde einfach gern besser verstehen, wie Recht funktioniert.)

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#25
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich fürchte da ist jetzt nichts mehr zu machen.
Dabei gehe ich davon aus dass der Vermieter sich in erster Linie darauf berufen könnte, daß der MIeter durch Zahlen und Schweigen die Änderung der Abrechnungsweise (statt 50 zu 50) neu voll nach Verbrauch anerkannt haben könnte.
Stehen die 50 : 50 eigentlich ausdrücklich im Mietvertrag ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
daß der MIeter durch Zahlen und Schweigen die Änderung der Abrechnungsweise (statt 50 zu 50) neu voll nach Verbrauch anerkannt haben könnte.
Da eine solche Abrechnung überhaupt nicht zulässig ist kann der Mieter ihr wohl auch nicht konkludent zustimmen würde ich sagen.

Warum hh meint, dass sich der Mieter nicht mehr gegen die gesetzwidrige Abrechnung wehren kann erschließt sich mir aber auch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Da eine solche Abrechnung überhaupt nicht zulässig ist kann der Mieter ihr wohl auch nicht konkludent zustimmen würde ich sagen.
Und das ewrgibt sich woraus ?
Ich lese in der Heizkostenverordnung aber was von
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch
auf die Nutzergruppen aufzuteilen.



-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 22:18

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Und das ewrgibt sich woraus ?

§7 Abs.1: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

Und ja, im Mietvertrag ist auch 50:50 vereinbart.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
MoritzK123
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich lese in der Heizkostenverordnung aber was von
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen.


Das, was du zitierst, betrifft die Vorverteilung des Gesamtverbrauchs, wenn im Haus unterschiedliche Erfassungssysteme verwendet werden. In dem Haus zum Beispiel wird der Gesamtverbrauch zwischen den Dachgeschosswohnungen und den restlichen Wohnungen vorverteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum hh meint, dass sich der Mieter nicht mehr gegen die gesetzwidrige Abrechnung wehren kann erschließt sich mir aber auch nicht.


Weil die Einwendungsfrist von 12 Monaten nach § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist.

Die Abrechnung ist übrigens keineswegs gesetzeswidrig, sondern "nur" vertragswidrig. Er könnte sich aber auch nicht mehr dagegen wehren, wenn sie gesetzeswidrig wäre.

Zitat (von reckoner):
Da eine solche Abrechnung überhaupt nicht zulässig ist


§ 10 HeizkostenV sagt etwas anderes.

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