Heizkostenabrechnung. Abrechnungsmodi

5. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ximinez
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Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Heizkostenabrechnung. Abrechnungsmodi

Hallo zusammen,
wir haben Probleme mit unserer Heizkostenabrechnung für das Jahr 2016.
Die Heizkosten wurden für den Abrechnungszeitraum abweichend von den normalen Vorgaben der Heizkostenverordnung zu 100% über die Wohnfläche verrechnet. Daraus ergab sich für uns eine Erhebliche Nachzahlungsforderung. Weder in der Abrechnung selbst, noch im zugehörigen Anschreiben fanden sich irgendwelche Hinweise, warum vom sonst üblichen Abrechnungsschlüssel (70% Individualverbrauch : 30% Grundkosten) abgewichen wurde.

Wir und andere Mieter des Hauses haben deshalb Wiederspruch gegen die Abrechnung eingelegt. Nun bekamen wir und andere Mieter nach dem Wiederspruch im Wesentlichen die gleiche Begründung für die Abrechnung der Heizkosten zu 100% über die Grundkosten. Bei den einzelnen Antworten gab es aber auch formale Unterschiede.

Einen Mieter wurde geantwortet, dass bei mehr als 25% "der vorhandenen Mieter" - was immer auch diese Formulierung genau aussagen soll - die Heizkosten nicht abgelesen werden konnten. Von daher musste nach §9a der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Mir und einem anderen Mieter wurde hingegen geschrieben, dass "mehr als 25% der Heizkostenverteiler" nicht abgelesen werden konnten. Beide Formulierungen sind jedoch rechtlich falsch. Denn der §)a der Heizkostenverordnung sagt, dass zu 100% über die Wohnfläche abgerechnet werden muss, wenn mehr als 20% der Abrechnungsfläche nicht individuell erfasst werden könne. Dies jedoch auch nur, wenn aus wichtigen Gründen keine Erfassung erfolgen konnte.

Es handelt sich um einen Altbau mit vier Gebäudeflügeln; Vorderhaus, 1. Seitenflügen, Quergebäude, 2. Seitenflügel.
Der 2. Seitenflügel und einzelne Wohnungen des 1. Seitenflügels und des Quergebäudes waren bis Ende 2016 an ein soziales Wohnprojekt vermietet. Diesem Wohnprojekt wurde der Mietvertrag vom neuen Eigentümer gekündigt, weil dieser eigentlich das ganze Haus in teure vermietbare Kurzeitvermietungsapartments umwandeln will.

Die Bewohnerinnen des Wohnprojektes haben sämtliche Wohnungen im November 2016 geräumt. Die Ablesung für den Abrechnungszeitraum 2016 fand im Januar 2017 statt. So in etwa Mitte des Monats.

Bei der Einsichtnahme der Ableseprotokolle zeigt sich dann, dass sich unser Verdacht bestätigte, dass genau diese, zum Zeitpunkt der Ablesung ja leerstehenden Wohnungen vom Abrechnungsunternehmen nicht abgelesen werden konnten. Wir müssen hier einfach unterstellen, dass die Hausverwaltung es schuldhaft verabsäumt hat, dem Ableseunternehmen den Zugang zu den leerstehenden Wohnungen zu ermöglichen, um die Heizkostenverteiler abzulesen. Auch ein Nachtermin wurde offensichtlich nicht gemacht.

Wir sind nun der Meinung, dass das schuldhafte Versäumnis der Hausverwaltung kein "wichtiger Grund" im Sinne des §9a der Heizkostenverordnung ist, der bei Nichterfassung der betreffenden Einheiten eine Abrechnung über die Wohnfläche gestattet.
Zudem ist noch garnicht geklärt, ob die Gesamtfläche der betreffenden Wohnungen überhaupt 25% der gesamten Abrechnungsfläche der Liegenschaft überschreiten. Denn in den hinteren Gebäudeteilen haben die Wohnungen i.d.R. deutlich kleinere Wohnflächen. Meist sind es nur 1- oder 2-Zimmerwohnungen mit kleineren Räumen, als im repräsentativeren Vorderhaus, in dem es Wohnung mit Wohnflächen bis 120qm gibt.

Der zweite Punkt, der uns dann auffiel, war der, dass auch die Warmwasserkosten allein über die Wohnfläche verrechnet wurden, obwohl wir in den Wohnungen - evt. nicht in allem Wohnungen - Wasseruhren haben, die auch bei uns immer mit abgelesen wurden. Zudem sagt die Heizkostenverordnung ja im §4, dass sowohl die Heizkosten, als auch der Warmwasserverbrauch individuell erfasst werden MÜSSE. Es gab wohl m.W.n. eine gesetzliche Verpflichtung, auch bestandbauten bis spätestens Ende 2013 mit entsprechenden Verbrauchsmessgeräten, also mit Wasseruhren, nachzurüsten.

Nun argumentiert der Verwalter aus unserer Sicht immer abenteuerlicher:
z.B. stellt er einfach in den Raum, dass die Tatsache, dass eine Wohnung leer stünde, nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass der Vermieter auch Zutritt zu der Wohnung habe. Wir sind jedoch der Ansicht, dass dies in besonderen Situationen auch mal der Fall sein kann, Dass dies aber nicht für, von den Mieter zuvor geräumten und übergebenen Wohnungen zutreffen kann. Und schon gar nicht für eine so große Anzahl von Wohnungen. Wären hier z.B. die Wohnungsschlüssel nicht übergeben worden, hätte der Vermieter - gerade auch in Hinblick auf den herannahenden nächsten Termin der Ablesungen - die Wohnungen von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen, und diese Kosten den letzten Mietern in Rechnung zu stellen. In jeden Falle sehen wir den Verwalter jedoch in der Beweispflicht, wenn er behauptet, zu leerstehenden Wohnungen keine Zutritt gehabt zu haben.

Zur Warmwasserabrechnung wird uns auch mehrmals sachlich falsch geantwortet. So wurde uns geantwortet, dass nur dann individuell abgerechnet werden könne und müsse, wen alle Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall. Und eine Pflicht zur Nachrüstung gäbe es nicht.

Dies sehen wir jedoch anders, denn die Heizkostenverordnung besagt, dass sowohl die Heizkosten, als auch die Warmwasserkosten individuell abzurechnen sind. Eine Pflicht zur Nachrüstung mit Wasseruhren - zumindest für Warmwasser - ergibt sich aus dieser Vorgabe unserer Ansicht nach. Nur was den Verbrauch an Kaltwasser betrifft, gibt es in den Berliner Bauvorschriften wohl keine Verpflichtung zur Nachrüstung von Bestandsbauten. Lediglich seit 2009 die Pflicht, sämtliche Neubauwohnungen mit entsprechenden Zähler auszustatten.

Nächster Punkt. Allen Mietern, Wiederspruch gegen die Heizkostenabrechnung erhoben hatten, wurde dann eine neue Abrechnung zugesandt, in der die Abrechnungssumme um 15% gekürzt wurde, mit dem Hinweis, dass uns ja "selbstverständlich eine 15% Kürzung zustünde". Auf meine schriftliche Vorhaltung, warum diese Kürzung dann aber erst geschah, nachdem wir widersprochen hatten, wurde uns wiederum geschrieben, dass der Mieter seinen Kürzungsanspruch explizit reklamieren müsse; dies also nicht automatisch von Seiten des Vermieters aus geschehen müsse. Warum die Hausverwaltung aber allen Mietern, die Wiederspruch eingelegt haben, dann trotzdem nachträglich von sich aus die Abrechnungssumme um 15% gekürzt hat, obwohl keiner der betreffenden Mieter diesen Kürzungsanspruch angemeldet hat, bleibt bisher auch das Geheimnis der Verwaltung.
Wir jedenfalls werden diesen Kürzungsanspruch nicht reklamieren, weil dies unserer Ansicht nach je gleichzeitig bedeuten würde, dass wir die Abweichung vom normalen Verrechnungsschlüssel grundsätzlich anerkennen, was wir eben weiterhin nicht tun.

Wir haben die Nachforderung bisher nicht bezahlt. Wir haben auch die vom Vermieter in Rechnung gestellte Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung nicht anerkannt.

Die Frage ist: Wie geht es jetzt weiter. Wie sollten wir uns verhalten?
Muss jetzt der Vermieter ggf. auf Richtigkeit seiner Abrechnung beim Gericht klagen?
Oder müssen wir gegen die Nebenkostenabrechnung klagen?

Besten Dank.
MfG.

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63 Antworten
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#1
 Von 
Bonnjour
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):

Die Frage ist: Wie geht es jetzt weiter. Wie sollten wir uns verhalten?
Muss jetzt der Vermieter ggf. auf Richtigkeit seiner Abrechnung beim Gericht klagen?
Oder müssen wir gegen die Nebenkostenabrechnung klagen?



Ich bin kein Experte und würde an dieser Stelle nur gerne meine Erfahrung teilen, da ich selbst ähnlich betroffen war und weiß wie ärgerlich es ist bzw. man sich schnell "allein gelassen fühlt".

Bei uns half es, dass die betroffenen Parteien kommunizierten, dass sie die Nebenkostenabrechnung gerne leisten würden, aber diese nicht nachvollziehbar sei. Da es um einen größeren Posten ginge, war es auch nicht mögliche eine sinnvolle (realistische) Teilzahlung zu leisten.

Dadurch war gewährleistet, dass die Zahlungsfrist unsererseits für die Nebenkosten ausgesetzt wurde und es kam ein halbwegs sinnvoller Dialog zustande bei dem man sich mit dem Vermieter einig werden konnte.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
wenn mehr als 20% der Abrechnungsfläche nicht individuell erfasst werden könne.


Richtig muss es heißen: 25% der für die Kostenverteilung maßgeblichen Wohnfläche.

Zitat:
Wir sind nun der Meinung, dass das schuldhafte Versäumnis der Hausverwaltung kein "wichtiger Grund" im Sinne des §9a der Heizkostenverordnung ist, der bei Nichterfassung der betreffenden Einheiten eine Abrechnung über die Wohnfläche gestattet.


Das würde ich auch so sehen.

Zitat:
Zudem ist noch garnicht geklärt, ob die Gesamtfläche der betreffenden Wohnungen überhaupt 25% der gesamten Abrechnungsfläche der Liegenschaft überschreiten.


Das kann man ja leicht ausrechnen. Ich würde davon ausgehen, dass der Ablesedienstleister an dieser Stelle keinen Fehler gemacht hat.

Zitat:
stellt er einfach in den Raum, dass die Tatsache, dass eine Wohnung leer stünde, nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass der Vermieter auch Zutritt zu der Wohnung habe.


Damit hat er im Prinzip recht, wenn die Wohnungen vom Mieter zwar geräumt aber noch nicht übergeben wurden. Dass das so war müsste aber der Vermieter beweisen.

Zitat:
Wären hier z.B. die Wohnungsschlüssel nicht übergeben worden, hätte der Vermieter - gerade auch in Hinblick auf den herannahenden nächsten Termin der Ablesungen - die Wohnungen von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen, und diese Kosten den letzten Mietern in Rechnung zu stellen.


Da täuscht Ihr Euch. Mit so einem Vorgehen kann sich der Vermieter ggf. sogar strafbar machen.

Zitat:
So wurde uns geantwortet, dass nur dann individuell abgerechnet werden könne und müsse, wen alle Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind.


Das ist richtig

Zitat:
Und eine Pflicht zur Nachrüstung gäbe es nicht.


Doch, die gibt es bezüglich Warmwasser, nicht jedoch bezüglich Kaltwasser. Die Nachrüstpflicht für Warmwasser ergibt sich aus § 4 HeizkostenV, es sei denn der Vermieter kann sich auf § 11 Abs. 2 HeizkostenV berufen.

Zitat:
Allen Mietern, Wiederspruch gegen die Heizkostenabrechnung erhoben hatten, wurde dann eine neue Abrechnung zugesandt, in der die Abrechnungssumme um 15% gekürzt wurde, mit dem Hinweis, dass uns ja "selbstverständlich eine 15% Kürzung zustünde".


Damit ist die Sache jetzt rechtlich OK.

Zitat:
Auf meine schriftliche Vorhaltung, warum diese Kürzung dann aber erst geschah, nachdem wir widersprochen hatten, wurde uns wiederum geschrieben, dass der Mieter seinen Kürzungsanspruch explizit reklamieren müsse; dies also nicht automatisch von Seiten des Vermieters aus geschehen müsse.


Das ist richtig und ergibt sich aus § 12 HeizkostenV

Zitat:
Wie geht es jetzt weiter. Wie sollten wir uns verhalten?


Das Kind ist in den Brunnen gefallen und eine nachträglich Ablesung des Zählerstandes zum 31.12.2016 der betroffenen Wohnungen dürfte nicht mehr möglich sein. Damit hat der Vermieter gegen die Heizkostenordnung verstoßen. Die rechtliche Konsequenz eines solchen Verstoßes ist ein Kürzungsrecht um 15% für die betroffenen Mieter.

Zitat:
Muss jetzt der Vermieter ggf. auf Richtigkeit seiner Abrechnung beim Gericht klagen?


Er muss die Nachzahlung einklagen. Allerdings schätze ich die Erfolgsaussichten für den Vermieter als hoch ein, nachdem er die Kürzung um 15% vorgenommen hat. Die Nachholung einer verbrauchsabhängigen Messung dürfte unmöglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):

Richtig muss es heißen: 25% der für die Kostenverteilung maßgeblichen Wohnfläche.

Ja. Da habe ich mich einfach vertippt.

Zitat:
Zitat:
Zudem ist noch garnicht geklärt, ob die Gesamtfläche der betreffenden Wohnungen überhaupt 25% der gesamten Abrechnungsfläche der Liegenschaft überschreiten.


Das kann man ja leicht ausrechnen. Ich würde davon ausgehen, dass der Ablesedienstleister an dieser Stelle keinen Fehler gemacht hat.

Der Dienstleister mag ja richtig gearbeitet haben.
Aber beide Aussagen der Hausverwaltung, dass, wenn bei "mehr als 25% der vorhandenen Mieter", oder eben, dass "wenn mehr als 25% der Heizkostenverteiler nicht angelesen werden konnten" ist eben sachlich falsch. Der Verwalter hat nicht ein einziges mal die in der Heizkostenverordnung stehende Formulierung verwendet. Und deshalb unterstelle ich ihm auch, dass er das gar nicht errechnet hat.

Zitat:

Damit hat er im Prinzip recht, wenn die Wohnungen vom Mieter zwar geräumt aber noch nicht übergeben wurden. Dass das so war müsste aber der Vermieter beweisen.

Ich gehe davon aus, dass eine Wohnung zwei Monate nach Räumung auch übergeben wurde. Ansonsten hat der Vermieter ja die Möglichkeit, die ehemaligen Bewohner aufzufordern dem Ableser dann eben bei einen anzusetzenden Nachablesetermin den Zutritt zu gewähren. Es müssen schließlich bis zu drei Ableseversuche unternommen werden, bis die Ablesung als gescheitert angesehen werden kann. So wurde es mir jedenfalls gesagt.

Zitat:
Wären hier z.B. die Wohnungsschlüssel nicht übergeben worden, hätte der Vermieter - gerade auch in Hinblick auf den herannahenden nächsten Termin der Ablesungen - die Wohnungen von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen, und diese Kosten den letzten Mietern in Rechnung zu stellen.


Zitat:

Doch, die gibt es bezüglich Warmwasser, nicht jedoch bezüglich Kaltwasser. Die Nachrüstpflicht für Warmwasser ergibt sich aus § 4 HeizkostenV, es sei denn der Vermieter kann sich auf § 11 Abs. 2 HeizkostenV berufen.



Genau das habe ich denen ja auch geschrieben. Es ging mir allein um die Abrechnung des Warrmwassers. Dafür sind Uhren in den Wohnungen vorhanden. Ob nun in allen Wohnungen kann ich nicht sagen. Bei einer Nachbarin auf jeden Fall nicht. Dort hat die Hausverwaltung aber auch trotz mehrfachen Hinweises der Mieterin über das Nichtvorhandensein von Heizkostenverteilern bisher nicht reagiert und keine Heizkostenverteiler anbringen lassen. Ein weiterer klarer Verstoß gegen die Heizkostenverordnung.

Die Hausverwaltung schreibt in Ihren Argumente auch ständig nur von "Wasserzählern" bzw. "Wasseruhren". Macht dabei aber keinerlei Unterschied zwischen Warmwasser und Kaltwasser. Genau das bemängele ich aber. Und ich musst dann auch feststellen, dass sie schon in den Jahren zuvor immer nur über die Wohnfläche abgerechnet haben, anstatt den Individualverbrauch zur Berechnung heran zu ziehen.


Zitat:
Das Kind ist in den Brunnen gefallen und eine nachträglich Ablesung des Zählerstandes zum 31.12.2016 der betroffenen Wohnungen dürfte nicht mehr möglich sein. Damit hat der Vermieter gegen die Heizkostenordnung verstoßen. Die rechtliche Konsequenz eines solchen Verstoßes ist ein Kürzungsrecht um 15% für die betroffenen Mieter.


Nein. Also das kann nicht so nicht akzeptieren. Bei einer Kürzung um 15% würde ich immer noch mehr bezahlen müssen, als wenn korrekt abgerechnet worden wäre. Diesen Differenzbetrag streicht der Vermieter von mir also völlig zu Recht ein? Das kann nicht sein.

Zitat:
Er muss die Nachzahlung einklagen. Allerdings schätze ich die Erfolgsaussichten für den Vermieter als hoch ein, nachdem er die Kürzung um 15% vorgenommen hat. Die Nachholung einer verbrauchsabhängigen Messung dürfte unmöglich sein.


Das sehe ich auch so. Aber ich würde es als gerecht empfinden, wenn der Vermieter dann auf der kompletten Nachzahlungsforderung sitzen bleiben würde. Sonst könnte er das ja jedes Jahr so machen. Und dies vermute ich auch für die Zukunft so. Denn der Besitzer wandelt jede freiwerdenden Wohnung um. Er entzieht sie dem normalen Wohnungsmarkt. Zuerst durch illegale Ferienwohnungsvermietung. Und jetzt durch befristet Vermietung als Apartments. Da wird zwar als Mindestmietdauer zwei Monate angegeben. Wir beobachten aber auch immer wieder, dass Wohnungen von solchen Kurzzeitmietern auch nur für drei oder vier Wochen genutzt werden Wir vermuten, dass dort hinter vorgehaltener Hand die Vorschriften umgangen werden.

Die Apartments werden aber zum Pauschalpreis vermietet; incl. Heizung, Strom und Wasserverbrauch. Da es sich bei den Mietern nicht selten aus südlicheren Regionen unseres Erdball handelte - wir haben Inder hier, Indonesier, Brasilianer usw - werden diese Leute i.d.R. deutlich mehr Heizenergie verbrauchen, als der gewöhnliche, einheimische Mieter. Unten im Erdgeschoss wohnen Indonesier. Also über dem Keller, Die Kinder kaufen im Winter in der Wohnung barfuß mit kurzen Hosen herum. Wenn die die Wohnungstür aufmachen, schlägt einem ein wahrer Hitzeschwall entgegen.
Außerdem werden die Wohnung jetzt mit viel mehr Personen belegt. Wo vorher in einer 3-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) zwei junge Herren wohnten, werden diese Wohnungen jetzt mit bis zu Acht Schlafplätzen vermietet. Aus den separaten Küchen werden i.d.R. Schlafzimmer gemacht, und dafür in einem der Wohnräume eine Küchenzeile eingebaut und dieser Raum mit einem Schlafsofa ausgestattet. Wenn da jetzt statt zwei Personen fünf oder sechs Personen drinnen wohnen, ist natürlich auch der Wasserverbrauch umso höher.

Wenn der Vermieter dann mit seinen Pauschalmieten nicht klarkommt, oder noch mehr Reibach machen will, legt er die exorbitant höheren Heiz- und Warmwasserkosten dieser Apartments einfach noch auf die noch vorhandenen, normalen Mieter um.

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#4
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Wir haben dem Vermieter einen Kompromiss vorgschlagen:
Die Heizkostenabrechnung hat leider nur die sog. Verbrauchseineinheiten der Heizkostenverteiler aufgelistet. Es finden sich jedoch keine Hinweise darauf, wie man evt. eine Verbrauchseinheit umrechnen kann in einen Geldwert. Deshalb haben wir unsere, bei uns gezählten Verbrauchseinheiten zusammengerechnet und denen der Abrechnung für 2015 gegenübergestellt.
Wir hatten in 2016 eine Steigerung unserer Energiekosten. Diese Steigerung haben wir prozentual ausgerechnet und dem Vermieter vorgeschlagen, dass wir auf die Abrechnung von 2015 diesen Prozentwert aufschlagen.

Beim Warmwasser fanden sich eine Wert, mit dem jeder Kubikmeter Wasser berechnet wurde. Diesen Wert haben wir mit dem von uns verbrauchten Warmwasser verrechnet, und sind auf eine deutlich niedrigere Endsumme für die Warmwasserkosten gekommen, als in der Abrechnung für uns angerechnet wurde.

Am Ende haben wir auf Grundlage dieser Rechnung 205€ von der letzten Miete einbehalten, nachdem wir keine Antwort vom Verwalter erhalten hatten.

Jetzt haben wir aber erneut Post bekommen. Und Vermieter fordert die in der zweiten Abrechnung geforderte Nachzahlung erneut. Dass wir bereits Geld zurückbehalten haben, ist dem Bearbeiter in der HV offensichtlich bisher noch gar nicht aufgefallen. Dieser ganze Laden wirkt sowas von chaotisch und unerfahren, dass man nur die Hände über dem Kopf zusammenschlagen kann.

Wir sind im Moment auf dem Standpunkt, es abzuwarten. wie auf unser neuestes Schreiben reagiert wird, bzw. abzuwarten, ob der Vermieter die Summe einklagt. Andere Mietkürzungen wegen Baulärm, Ausfalls der Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung usw. wurden bisher immer klaglos hingenommen.

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#5
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Bonnjour):
Zitat (von Ximinez):

Die Frage ist: Wie geht es jetzt weiter. Wie sollten wir uns verhalten?
Muss jetzt der Vermieter ggf. auf Richtigkeit seiner Abrechnung beim Gericht klagen?
Oder müssen wir gegen die Nebenkostenabrechnung klagen?



Ich bin kein Experte und würde an dieser Stelle nur gerne meine Erfahrung teilen, da ich selbst ähnlich betroffen war und weiß wie ärgerlich es ist bzw. man sich schnell "allein gelassen fühlt".

Bei uns half es, dass die betroffenen Parteien kommunizierten, dass sie die Nebenkostenabrechnung gerne leisten würden, aber diese nicht nachvollziehbar sei. Da es um einen größeren Posten ginge, war es auch nicht mögliche eine sinnvolle (realistische) Teilzahlung zu leisten.

Dadurch war gewährleistet, dass die Zahlungsfrist unsererseits für die Nebenkosten ausgesetzt wurde und es kam ein halbwegs sinnvoller Dialog zustande bei dem man sich mit dem Vermieter einig werden konnte.


Die Kommunikation zwischen den Mietern und der Hausverwaltung ist überhaupt nicht vorhanden.
Egal, in welcher Angelegenheit man die HV anschreibt, ihnen Mails schreibt oder auf den Anrufbeantworter spricht: Man bekommt grundsätzlich nie einen Antwort. Man wird als Mieter komplett ignoriert. Ob man nun aufgebrochene Keller mendelt mit der Bitte, die Verschließbarkeit der Keller wieder herzustellen. Von der Fassade sind schon Teile auf unseren Balkon gestürzt. Der Vermieter hat erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen seitens der Bauaufsicht reagiert und eine Firma beauftrag, die Fassade zu sichern, obwohl er eine Verkehrssicherungspflicht hat. Ich könnte das weiter fortsetzen. Ich wollte nur aufzeigen, wie es sich mit diesem Besitzer und dessen Verwaltung verhält.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Evt könnten Sie erwägen, den/die Verursacher auf Erstattung der Differenz zu verklagen, aber dazu müssten Sie diese/n erst einmal ermitteln, ebenso die tatsächlichen Kosten und dann gilt es zu überlegen, ob sich dieser Aufwand überhaupt lohnt. Ich würde darauf verzichten, der Aufwand wird wohl in keinem Verhältnis zum evt Gewinn stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Evt könnten Sie erwägen, den/die Verursacher auf Erstattung der Differenz zu verklagen, aber dazu müssten Sie diese/n erst einmal ermitteln, ebenso die tatsächlichen Kosten und dann gilt es zu überlegen, ob sich dieser Aufwand überhaupt lohnt. Ich würde darauf verzichten, der Aufwand wird wohl in keinem Verhältnis zum evt Gewinn stehen.


Verursacher von was?

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Zitat (von AltesHaus):
Evt könnten Sie erwägen, den/die Verursacher auf Erstattung der Differenz zu verklagen, aber dazu müssten Sie diese/n erst einmal ermitteln, ebenso die tatsächlichen Kosten und dann gilt es zu überlegen, ob sich dieser Aufwand überhaupt lohnt. Ich würde darauf verzichten, der Aufwand wird wohl in keinem Verhältnis zum evt Gewinn stehen.


Verursacher von was?


Des Umstandes, dass zu 85 % über die Wfl abgerechnet wurde.

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#9
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ximinez):
Zitat (von AltesHaus):
Evt könnten Sie erwägen, den/die Verursacher auf Erstattung der Differenz zu verklagen, aber dazu müssten Sie diese/n erst einmal ermitteln, ebenso die tatsächlichen Kosten und dann gilt es zu überlegen, ob sich dieser Aufwand überhaupt lohnt. Ich würde darauf verzichten, der Aufwand wird wohl in keinem Verhältnis zum evt Gewinn stehen.


Verursacher von was?


Des Umstandes, dass zu 85 % über die Wfl abgerechnet wurde.


1.: es wurde nicht zu 85% über die Wohnfläche abgerechnet, sondern zu 100%.

2.: Wer ist denn bei meinem Szenario Ihrer Ansicht nach der Verursacher, wenn nicht die Hausverwaltung, die es offensichtlich verabsäumt hat, jemanden am Ablesetag ins Haus zu schicken, der/die dem Ableser die leeren Wohnungen aufschließt?

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

100 % abzgl 15% = 85 %

Verursacher ist der, der die Nichtablesung zu verantworten hat. Wer das nun genau ist, müsste der TE herausfinden, ich habe dazu keine Meineng, da ich den Hintergrund nicht kenne.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
100 % abzgl 15% = 85 %

Verursacher ist der, der die Nichtablesung zu verantworten hat. Wer das nun genau ist, müsste der TE herausfinden, ich habe dazu keine Meineng, da ich den Hintergrund nicht kenne.


Also die Hausverwaltung.
Denen verweigere ich ja bisher auch die Zahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Also die Hausverwaltung.

Nö die Bewohner welche die Ablesung zum Stichtag nicht ermöglicht hatten.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Also die Hausverwaltung.


Wie kommen SIe darauf?

Zitat (von Ximinez):
Denen verweigere ich ja bisher auch die Zahlung.


Na dann marschieren Sie ja schnurstracks in ein schickes Mahnverfahren ... fein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Ximinez):
Also die Hausverwaltung.

Nö die Bewohner welche die Ablesung zum Stichtag nicht ermöglicht hatten.


Sie haben offensichtlich meinen Eingangsbeitrag nicht aufmerksam genug gelesen.
Der Streit entbrannte sich ja gerade daran, dass LEERSTEHENDE, zum Zeitpunkt der Vermietung NICHT VERMIETETE Wohnungen nicht angelesen wurden. Und daran trägt dann ja wohl die Hausverwaltung die Schuld, wenn Sie es offensichtlich verabsäumt hat, dem Ableseunternehmen den Zugang zu diesen leeren Wohnungen zu ermöglichen und auch dann keinen zweiten Ablesetermin vereinbart hat, nachdem dies eigentlich durch eine entsprechende Rückmeldung des Abrechnungsunternehmen aufgefallen sein müsste.

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 03:05

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ximinez):
Also die Hausverwaltung.


Wie kommen SIe darauf?


Siehe meine vorhergehende Antwort an den Foristen 0815Frager

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ximinez):
Denen verweigere ich ja bisher auch die Zahlung.


Na dann marschieren Sie ja schnurstracks in ein schickes Mahnverfahren ... fein.


Ein Mahnverfahren ist nicht unbedingt schick, muss einen aber auch schrecken.
Mahnbescheide werden häufig beantragt, um einer Forderung einen besonderen Nachdruck und einen offiziellen Charakter zu verleihen. Viele Leute lassen sich davon unnötig abschrecken und zahlen oft auch da, wo sie es gar nicht müssten.
Ist man der Meinung, dass die Forderung unbegründet ist, widerspricht man dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist.
Dann steht der Fordernde erst einmal genau so da, wie vorher.

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 03:02

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 03:04

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Sie haben offensichtlich meinen Eingangsbeitrag nicht aufmerksam genug gelesen.

Klar doch, wenn der alte Mieter noch im Besitz der Schlüssel ist, da der Mietvertrag noch besteht, ist es nichts mit Wohnung aufbrechen wie man meint. Auf den Punkt haben andere User doch schon hingewiesen.
Zitat (von Ximinez):
Ein Mahnverfahren ist nicht unbedingt schick, muss einen aber auch schrecken.
Mahnbescheide werden häufig beantragt,

Auch hier ist man auf dem Holzweg, User alters Haus hat nichts von Mahnbescheid geschrieben.
Gemeint ist eher das Mahnverfahren mit dem Anwalt, womit erst ein Schreiben vom Anwalt kommt, welches ebenfalls schon die Forderung der Anwaltskosten mit beinhaltet und danach die Klage vor Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Der Streit entbrannte sich ja gerade daran, dass LEERSTEHENDE, zum Zeitpunkt der Vermietung


Sie sind mir ja ein Herzchen ... leerstehend ist ungleich unvermietet. Gut möglich, dass es hier zwischen den Vertragsparteien Unstimmigkeiten gegeben hat, das können wir hier doch gar nicht beurteilen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die alten Mieter vor Mietende ausziehen, gerade zur Jaherswende. Dafür gibt es viele Gründe, zB dass ein neuer Job angenommen wurde in einer anderen Stadt. Sie wissen es nicht, wir wissen es nicht. Deswegen sollten SIE hier mal etwas nachforschen, oder in sich gehen.

Zitat (von Ximinez):
Ein Mahnverfahren ist nicht unbedingt schick, muss einen aber auch schrecken.
Mahnbescheide werden häufig beantragt, um einer Forderung einen besonderen Nachdruck und einen offiziellen Charakter zu verleihen. Viele Leute lassen sich davon unnötig abschrecken und zahlen oft auch da, wo sie es gar nicht müssten.


Wird ja immer besser mit Ihnen. Wir versenden Mahnbescheide um Geld einzutreiben, nicht aus Spaß. Und der VM hier hat sehr gute Chancen seine Forderung zu titulieren und dann beizutreiben, das gibt zusätzlich noch einen nicht minder schicken Eintrag in der SCHUFA, macht sich immer gut ... auch wenn man eine neue Wohnung sucht.

Zitat (von Ximinez):
Ist man der Meinung, dass die Forderung unbegründet ist, widerspricht man dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist.
Dann steht der Fordernde erst einmal genau so da, wie vorher.


Na ja, ist ja Ihr Geld oder das Ihrer RS, wenn die Kostenzusage erteilt aber evtl. lehnen die ja auch ab, zB wegen mangelnder Erfolgsaussichten.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Ximinez):
Sie haben offensichtlich meinen Eingangsbeitrag nicht aufmerksam genug gelesen.

Klar doch, wenn der alte Mieter noch im Besitz der Schlüssel ist, da der Mietvertrag noch besteht, ist es nichts mit Wohnung aufbrechen wie man meint. Auf den Punkt haben andere User doch schon hingewiesen.


Ja. Wenn. Ich weiß aber von drei Bewohnerinnen, dass sie alle zusammen im November ausgezogen sind.
Weil sie auch zum Ende des Jahres gekündigt wurden, bzw. das Gericht, das über die Kündigung letztlich entscheiden musste, in seinem Urteil festgelegt hat, dass das Wohnprojekt die Wohnungen zum Ende des Jahres räumen musst.

Ist diese Frage damit nun beantwortet?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Ximinez):
Sie haben offensichtlich meinen Eingangsbeitrag nicht aufmerksam genug gelesen.

Klar doch, wenn der alte Mieter noch im Besitz der Schlüssel ist, da der Mietvertrag noch besteht, ist es nichts mit Wohnung aufbrechen wie man meint. Auf den Punkt haben andere User doch schon hingewiesen.


Ja. Wenn. Ich weiß aber von drei Bewohnerinnen, dass sie alle zusammen im November ausgezogen sind.
Weil sie auch zum Ende des Jahres gekündigt wurden, bzw. das Gericht, das über die Kündigung letztlich entscheiden musste, in seinem Urteil festgelegt hat, dass das Wohnprojekt die Wohnungen zum Ende des Jahres räumen musst.

Ist diese Frage damit nun beantwortet?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Auch hier ist man auf dem Holzweg, User alters Haus hat nichts von Mahnbescheid geschrieben.
Gemeint ist eher das Mahnverfahren mit dem Anwalt, womit erst ein Schreiben vom Anwalt kommt, welches ebenfalls schon die Forderung der Anwaltskosten mit beinhaltet und danach die Klage vor Gericht.


Das macht doch im Endeffekt keinen Unterschied.
Ob er nun einen Mahnbescheid schickt, dem ich widerspreche, oder ein anwaltliches Schreiben aufsetzen lässt, dem ich ebenfalls widerspreche. Am Ende muss er sich überlegen, ob er das Risiko eingehen will, die Summe einzuklagen.

Bei Ihrer Version muss ich nicht einmal eine bestimmte Frist einhalten, wie beim Wiederspruch auf einem Mahnbescheid.
Die Kosten für das einzelne Schreiben gehen nachher in den Prozesskosten auf.

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#22
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ximinez):
Der Streit entbrannte sich ja gerade daran, dass LEERSTEHENDE, zum Zeitpunkt der Vermietung


Sie sind mir ja ein Herzchen ... leerstehend ist ungleich unvermietet. G


Sorry. Ich hatte mich verschrieben und meine zum Zeitpunkt der Ablesung.

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#23
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Es ist nicht ungewöhnlich, dass die alten Mieter vor Mietende ausziehen, gerade zur Jaherswende. Dafür gibt es viele Gründe, zB dass ein neuer Job angenommen wurde in einer anderen Stadt. Sie wissen es nicht, wir wissen es nicht. Deswegen sollten SIE hier mal etwas nachforschen, oder in sich gehen.


Nochmal. Es handelt sich nicht um Einzelne Mieter/innen, sondern es handelt, wie ich eingangs im ersten Beitrag geschrieben hatte, um ein gemeinnütziges, soziales Wohnprojekt, welches die Wohnung offensichtlich über einen Gewerbemietvertrag angemietet, und die einzelnen Wohnungen dann an die einzelnen Bewohnerinnen weitervermietet hat.

Der Besitzer hat dem Wohnprojekt bei Übernahme der Immobilie den Vertrag gekündigt. Gegen die Kündigung wurde geklagt. Außerdem hatten sich Sozialverbände und diverse politische Instanzen für den Erhalt des Vertrages eingesetzt. Als das Wohnprojekt den Prozess endgültig verloren hatte, musste es sämtliche Wohnungen zum Ende des Jahres räumen. Den einzelnen Bewohnerinne blieb dabei keinerlei Freiheit, zu sagen, "ich zieh erst in zwei Monaten aus" Oder: "Ich übergebe die Schlüssel erst später.". Die Schlüssel hatte insgesamt das Wohnprojekt geschlossen an den Vermieter zu übergeben.

Ich hoffe, dass damit nun Klarheit über den Status geschaffen ist, und wir beim eigentlichen Thema bleiben können.
Der Vermieter hat keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass er KEINEN Zutritt zum Zeitpunkt der Ablesung hatte. Er hat dies nicht einmal explizit behauptet, sondern lediglich geschrieben, dass der Leerstand einer Wohnung ja nicht zwingend bedeuten müsse, dass der Vermieter auch Zutritt habe. Eine solche Formulierung sehe ich als Nebelkerze an.

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 18:38

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 18:39

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#24
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):

Er muss die Nachzahlung einklagen. Allerdings schätze ich die Erfolgsaussichten für den Vermieter als hoch ein, nachdem er die Kürzung um 15% vorgenommen hat. Die Nachholung einer verbrauchsabhängigen Messung dürfte unmöglich sein.


Ich bedanke mich dann hier an dieser Stelle bei dem Foristen für diese wenigstens eine, in der Sache konkrete Antwort auf meine Fragen, und werde mich auch an anderer Stelle nochmal Meinungen dazu einholen.

Besten Dank

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#25
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Wird ja immer besser mit Ihnen. Wir versenden Mahnbescheide um Geld einzutreiben, nicht aus Spaß.

Und wenn SIE ein Mahnschreiben schicken, dann zucken alle Adressaten auch immer gleich zusammen und bezahlen brav?
Oder haben Sie evt. auch schon erlebt, dass die andere Seite auch nach einem solchen Schrieben von Ihnen eine andere Rechtsauffassung hat? Das soll es ja mitunter geben. Wenn dem nicht so wäre, würden mindestens 50% der deutsch Anwälte arbeitslos sein. Und Prozesse müsste man auch nicht mehr führen.

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#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Nochmal. Es handelt sich nicht um Einzelne Mieter/innen, sondern es handelt, wie ich eingangs im ersten Beitrag geschrieben hatte, um ein gemeinnütziges, soziales Wohnprojekt, welches die Wohnung offensichtlich über einen Gewerbemietvertrag angemietet, und die einzelnen Wohnungen dann an die einzelnen Bewohnerinnen weitervermietet hat.


Und? Was wollen Sie jetzt damit sagen? Auch wenn die Leute ausgezogen sind, heißt das nicht, dass die Wohnungen zurück gegeben wurden. Wir wissen das nicht, Sie wissen das nicht.

Aber da Sie ja offensichtlich auf Krawall gebürstet sind und in den Krieg ziehen wollen nur zu, ICH jedoch würde mir vorab überlegen, ob sich dieser Aufwand überhaupt lohnt. Da Sie aber über genügen Zeit verfügen können, wünsche ich Ihnen selbstverständlich Erfolg, gehe jedoch davon aus, dass dieser nicht so sicher ist, wie Sie sich das wünschen.

Zitat (von Ximinez):
Oder haben Sie evt. auch schon erlebt, dass die andere Seite auch nach einem solchen Schrieben von Ihnen eine andere Rechtsauffassung hat? Das soll es ja mitunter geben. Wenn dem nicht so wäre, würden mindestens 50% der deutsch Anwälte arbeitslos sein. Und Prozesse müsste man auch nicht mehr führen.


Die Gegenseite hat immer eine andere Rechtsauffassung, sonst müssten man ja nicht klagen (das sollte Ihnen einleuchten), wir erleben jedoch äußerst selten Niederlagen, aber auch das gibt es.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ximinez):
Nochmal. Es handelt sich nicht um Einzelne Mieter/innen, sondern es handelt, wie ich eingangs im ersten Beitrag geschrieben hatte, um ein gemeinnütziges, soziales Wohnprojekt, welches die Wohnung offensichtlich über einen Gewerbemietvertrag angemietet, und die einzelnen Wohnungen dann an die einzelnen Bewohnerinnen weitervermietet hat.


Und? Was wollen Sie jetzt damit sagen? Auch wenn die Leute ausgezogen sind, heißt das nicht, dass die Wohnungen zurück gegeben wurden. Wir wissen das nicht, Sie wissen das nicht.


Aber da Sie ja offensichtlich auf Krawall gebürstet sind....

Meine Frage hier war aber: Wenn Der Verwalter es SCHULDHAFT verabsäumt hat, das Ableseunternehmen in leerstehende Wohnungen, die bereits übergeben wurden, hinein zu lassen, ob ich dann diesen Abrechnungsmodus akzeptieren muss.


DAS WAR meine Frage. Und auf diese Frage haben weder Sie noch jemand anderes hier bisher konkret geantwortet.
Stattdessen haben Sie und andere herumspekuliert, was wäre, wenn, usw. Und das kostet mich Zeit, von der ich nicht soviel habe, wie Sie annehmen. Dass ich dann langsam etwas "auf Krawall" bin, lässt sich ja vielleicht auch nachvollziehen.

Ich jedenfalls bin der Ansicht, dass dieses Versäumnis des Vermieters nicht zu den sog. "wichtigen Gründen" aus denen eine Ablesung nicht erfolgen konnte, gehört, die dann die Anwendung des §9a zulassen. Wenn das so wäre, könnte jeder Vermieter das ja einfach behaupten und so nach Gutdünken Jahr für Jahr den Abrechnungsmodus neu festlegen.

Möchten Sie mir meine Frage also noch beantworten?
Wenigstens diese?
Andere Fragen von mir wurden bisher auch nicht beantwortet.

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 19:51

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Die Eingangsfragen wurden beantwortet.

Sollte der Eigentümer die Schuld an der Nichtablesung haben (und da wären Sie erst mal beweispflcihtig) könnten SIe ihn auffordern, die mit der Abrechnung verbundenen Mehrkosten (welche dann auch erst mal durch Sie zu ermitteln wären) zu tragen. Aber auch das steht ja schon hier im Thread.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Ximinez):
Andere Fragen von mir wurden bisher auch nicht beantwortet.

Die wurden beantwortet, nur eben nicht die Wunschantworten welche man lesen wollte.
Zitat (von Ximinez):
dass sie alle zusammen im November ausgezogen sind.
Weil sie auch zum Ende des Jahres gekündigt wurden,

Auszug ist nicht gleich Ende des Mietverhältnis.

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#30
 Von 
Ximinez
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die Eingangsfragen wurden beantwortet..


Nein.- Es gab einen zweiten Fragekomplex. Den haben Sie mir nicht beantwortet.

-- Editiert von Ximinez am 09.04.2018 21:06

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