Heizkostenabrechnung - Streit über Ablesewerte

14. Juli 2022 Thema abonnieren
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DocStrange
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Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
Heizkostenabrechnung - Streit über Ablesewerte

Bei der Ablesung der Heizungszähler im Dezember 2021 hatten die Ableser kein Gerät zum Auslesen der Röhrchen dabei. Einer hat abgelesen, der andere hat von Hand aufgeschrieben. Einen Beleg habe ich nicht erhalten. Erst im Februar wurden mir nach mehreren Anfragen die angeblich abgelesenen Zählerstände mitgeteilt. Danach soll ich insgesamt fast 40% mehr verbraucht haben als 2020. Auffällig ist die starke Abweichung im Wohnzimmer zwischen dem linken "Kontrollwert" (25) und dem abgelesenen Wert von 30,5. In den Vorjahren lag die Abweichung zwischen den beiden Werten hier stets bei unter 1,5. Der Ablesebetrieb hat auf meine wiederholten Bitten, mir dies zu erklären, nicht reagiert.

Gemäß Fernwärme-Versorgungsvertrag habe ich ein Anrecht auf eine Überprüfung der Zähler. Das Unternehmen teilte mit, dies sei nicht mehr möglich, weil die Verdunsterröhrchen bereits vernichtet seien. Nach meiner Erinnerung wurden die entnommenen Röhrchen immer nur in einen Eimer geworfen und wären ohnehin wohl nicht mehr zuordenbar gewesen.

Nun habe ich die Abrechnung für 2021 bekommen. Ich soll knapp 850,- nachzahlen und liege dann für Heizwärme + Warmwasser-Erwärmung bei insgesamt 2.000,- Euro für eine 55 m²-Wohnung. (Es handelt sich ein nachträglich gedämmtes Mehrfamilienhaus aus den 60er Jahren mit Anschluss an ein lokales Fernwärmekraftwerk). Neben dem (angeblich) höheren Verbrauch ist eine nahezu Verdopplung des Arbeitspreises je kWh maßgeblich für eine Kostensteigerung ggü. 2020 um fast 67%. Das Unternehmen gibt u.a. an, der Großhandelspreis für Erdgas habe im Dezember 2021 rund 500% über dem Preis des Vorjahres gelegen. Und das alles nach vor dem Ukraine-Krieg! Mir erscheinen die Kosten sehr hoch, und ich überlege, ob ich tragfähige Argumente habe, gegen die Abrechnung rechtlich vorzugehen.

Kann mir jemand sagen, was es mit diesem 'Kontrollwert' auf den Verdunsterröhrchen auf sich hat, und ob die o.g. Differenz plausibel ist? Ist es übliche Praxis, dass bei Verdunsterröhrchen eine Nachprüfung im Nachhinein nicht mehr möglich ist?

Die Ablesung ohne ein Auslesegerät sowie den fehlenden Ablesebeleg (Aushändigung ist nur eine Soll-Vorschrift) kann ich wohl nicht monieren.

-- Editiert von DocStrange am 14.07.2022 13:45

-- Editiert von DocStrange am 14.07.2022 14:50

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15 Antworten
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#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
Das Unternehmen gibt u.a. an, der Großhandelspreis für Erdgas habe im Dezember 2021 rund 500% über dem Preis des Vorjahres gelegen.

Dann sollte das Unternehmen mal erklären, was der Großhandelspreis am Ende des Abrechnungszeitraums mit den Kosten über den gesamten Abrechnungszeitraum zu tun hat.
Wichtig ist, was das Gas übers Jahr gesehen gekostet hat.

Und: Bei einer Steigerung um 500% dürfte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot greifen, nach dem ein Vermieter nicht einfachden teuersten Dienstleister nehmen darf. Da müssen meiner Meinung nach zumindest mal Bemühungen nachgewiese werden da günstiger wegzukommen.

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#2
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Und: Bei einer Steigerung um 500% dürfte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot greifen, nach dem ein Vermieter nicht einfach den teuersten Dienstleister nehmen darf. Da müssen meiner Meinung nach zumindest mal Bemühungen nachgewiesen werden da günstiger wegzukommen.

Der Vermieter ist außen vor. Es besteht ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Fernwärmeanbieter.
Genaugenommen gibt dieser auch gar nicht an, ob und wieweit der höhere Einkaufspreis im Dezember tatsächlich in den neuen Arbeitspreis eingeflossen ist. Man wird mit Papier und Argumenten totgeschlagen.

Der Vertrag ist eine Wissenschaft für sich. Ausgangsbasis ist ein Basispreis von 5,6 Cent pro kWh. Der wird dann mit einem jedes Jahr neu ermittelten Änderungsfaktor multipliziert, der sich aus diversen Faktoren des Statistischen Bundesamtes (darunter auch Indexe, die zumindest auf den ersten Blick mit Energie gar nichts zu tun haben, wie der Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten) ergibt.
Normalerweise würde man so einen Vertrag nie unterschreiben. Es war aber die Voraussetzung, um die Wohnung mieten zu können. Der Versorger hat ein Monopol, und das scheint er auszunutzen. Aber als kleiner Endverbraucher wird man das nicht nachweisen können.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Obwohl ich die Antwort wohl schon kenne, frage ich dennoch mal:
Welche Form der Beweissicherung hat man denn bei der Ablesung betrieben?



Zitat (von DocStrange):
Es war aber die Voraussetzung, um die Wohnung mieten zu können.

Nö, eigentlich nicht. Man hätte es auch lassen können.
Oder wie muss man sich da den Ablauf vorstellen, hatte der Vermieter da seine Hände im Spiel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Obwohl ich die Antwort wohl schon kenne, frage ich dennoch mal:
Welche Form der Beweissicherung hat man denn bei der Ablesung betrieben?

Ein Mitarbeiter hat mit der Taschenlampe das Röhrchen durchleuchtet und einem zweiten Mitarbeiter einen Wert zugerufen, den der handschriftlich in einer Liste notiert hat. Er hat ihn nicht geprüft und auch nicht wiederholt, so dass es diverse Fehlerquellen gibt:
-falsch abgelesen
-falsch gehört
-aufgeschriebenen Wert falsch abgelesen/in EDV übertragen

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von DocStrange):
Es war aber die Voraussetzung, um die Wohnung mieten zu können.


Nö, eigentlich nicht. Man hätte es auch lassen können.
Oder wie muss man sich da den Ablauf vorstellen, hatte der Vermieter da seine Hände im Spiel?


Die Wohnanlage aus den 60er Jahren hat keine eigene Heizung sondern nur eine Fernwärmeübergabestation, die an das lokale Wärmekraftwerk angeschlossen ist. Oft ist der Anschluss und die konkrete Bindung an dieses Kraftwerk eine Auflage in der Baugenehmigung. Der Vermieter hat im Mietvertrag die Klausel enthalten, dass der Mieter sich verpflichtet, einen Fernwärmevertrag mit diesem Kraftwerk abzuschließen.

Solche Zwangsanschlüsse gibt es auch heute noch, kenne ich von einer Immobilie, die ich Mitted er 90er Jahre mal erworben habe. Das ganze Neubaugebiet musste an das Fernwärmenetz der Stadtwerke angeschlossen werden, steht glaube ich sogar als Last im Grundbuch. Die Überlegung war ursprünglich bestimmt honorig, man wollte die Auslastung des Kraftwerkes sichern und günstige Wärmeenergie bereitstellen. Dass die Kraftwerke dann wie in meinem Fall irgendwann privatisiert, mehrfach weiterverkauft, nie modernisiert und nur als Goldesel für die Investoren betreiben werden, hat man vielleicht nicht vorausgesehen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
Ein Mitarbeiter

Ich meinte, welche Form der Beweissicherung hast Du denn bei der Ablesung betrieben?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich meinte, welche Form der Beweissicherung hast Du denn bei der Ablesung betrieben?

Ganz ehrlich? Ich war völlig überrumpelt von der Vorgehensweise. Das Röhrchen war so schnell ab und lag zusammen mit vielen anderen Röhrchen im Eimer, dass ich gar nicht reagieren konnte. Ich war darauf eingestellt, dass das Röhrchen in ein Gerät gesteckt wird und ich anschließend ein maschinelles Protokoll bekomme.

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#8
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Die sind einfach gekommen? Ohen ankündigung?

ich habe geschrieben, dass ich von der Vorgehensweise überrumpelt war. Nicht vom Termin.
Hätte ich gewusst, dass die Röhrchen nicht einem Gerät maschinell ausgelesen werden und ich keinen Beleg erhalte, hätte ich vorher selbst auf die Röhrchen geschaut und darauf bestanden, ein Ableseprotokoll zu bekommen.

Ich würde die Diskussion gerne wieder auf meine Kernfragen zurücklenken:
Zitat:
Kann mir jemand sagen, was es mit diesem 'Kontrollwert' auf den Verdunsterröhrchen auf sich hat, und ob die o.g. Differenz plausibel ist? Ist es übliche Praxis, dass bei Verdunsterröhrchen eine Nachprüfung im Nachhinein nicht mehr möglich ist?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
hätte ich vorher selbst auf die Röhrchen geschaut und darauf bestanden, ein Ableseprotokoll zu bekommen.

Beides nutzlos - aber egal.



Zitat (von DocStrange):
Kann mir jemand sagen, was es mit diesem 'Kontrollwert' auf den Verdunsterröhrchen auf sich hat

Die Kontrollskala dient dazu, Ablesefehler festzustellen.



Zitat (von DocStrange):
ob die o.g. Differenz plausibel ist?

Es ist keine Differenz.



Zitat (von DocStrange):
Ist es übliche Praxis, dass bei Verdunsterröhrchen eine Nachprüfung im Nachhinein nicht mehr möglich ist?

Ja - was soll man dann da nachträglich nach Monate oder gar einem Jahr noch überprüfen können?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist keine Differenz.

Du kennst die Skala der Kalorimeta-Verdunsterröhrchen und weisst genau, dass Kontrollwert 25 und Ablesewert 30,5 dort auf der gleichen Ebene nebeneinander liegen?

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#12
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Kontrollwert = eigener Wert
Ablesewert = eigener Wert

nein, das sind nur unterschiedliche Skalenwerte für ein und denselben Flüssigkeitsstand im Verdunsterröhrchen.
Die Skalen von Kontroll- und Ablesewert haben unterschiedliche Einteilungen und laufen manchmal, wie bei Minol, auch entgegengesetzt.
https://www.minol.de/assets/images/1/Minol-Heizkostenverteiler-Minotherm-2-Ablesung-3aa58186.gif
Zu jedem Ablesewert passt also immer nur genau ein Kontrollwert.
Ich habe die Ableseprotokolle aus 15 Jahren vorliegen, und nie gab es bei den Kalorimeta-Verteilern eine Differenz zwischen beiden Zahlen in dieser Größenordnung. Es macht mich halt stutzig, dass Kalorimeta meine wiederholten Bitten ignoriert, mir zu bestätigen, dass der Kontrollwert zum Ablesewert passt. Wenn das der Fall ist, könnte man eine Falschablesung ausschließen.

-- Editiert von DocStrange am 16.07.2022 12:19

-- Editiert von DocStrange am 16.07.2022 12:20

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DocStrange):
das sind nur unterschiedliche Skalenwerte

Zitat (von DocStrange):
Zu jedem Ablesewert passt also immer nur genau ein Kontrollwert.

Und genau deshalb kann es da gar keine Differenz geben - es besteht keinerlei rechnerischen Abhängigkeit, entweder er passt oder nicht.

Die spanende Frage ist jetzt, passt Dein Kontrollwert zum Ablesewert.

Da Du keinerlei Beweissicherung bezüglich der Ablesewerte betrieben hast, die Beweislast aber bei Dir liegt, sieht das eher schlecht aus für Dich ...

Welche Heizkostenerfasser waren denn eingebaut (Fabrikat, Modell, Skalennummer)?


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#15
 Von 
DocStrange
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Heizkostenerfasser waren denn eingebaut (Fabrikat, Modell, Skalennummer)?

Ich weiss nur, dass sie von Kalorimeta waren.

Ich denke auch, dass ich schlechte Karten habe. Laut Vertrag habe ich zwar das Recht, eine nachträgliche Prüfung der Zähler zu verlangen. Aber ob das auch bei Verdunsterröhrchen greift, dürfte fraglich sein.

Das ganze ist sehr ärgerlich. Mehrfach hatte ich mich im Winter beschwert, dass die Heizkörper lauwarm blieben und ich abends meine Wunschtemperatur von 22 Grad im Wohnzimmer nicht erreicht habe. Und ich habe nun wirklich keine Sauna betrieben. Die Heizkosten sind einfach zu hoch für so eine kleine Wohnung.

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