Hallo!
Ich habe meinen Vermieter aufgefordert, die nachvollziehbare Kalkulation an mich zu senden, andernfalls werde ich die Rechnung nur unter Vorbehalt zahlen. Die Nachzahlung, nämlich, steht in keinem Verhältnis zu unwesentlich höherem Verbrauch gegenüber Jahr 2002, obwohl Preis/bezogene Gasmenge in beiden Jahren 4 ct. pro kWh ergibt.
Außerdem fragte ich nach der Einsicht in die Vertragsunterlagen über die Miete der Erfassungsgeräte, die im Jahr 02 nicht berücksichtigt wurden, dafür in 03 wieder. Keiner der Mieter wurde jemals über diesen Vertrag informiert, der lt. einer Sachbearbeiterin im Jahr 01 abgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass die Geräte eigentlich im 96 schon installiert wurden. Da der Mietpreis ziemlich hoch ist, könnte er der alleinige Verursacher der hohen Nachzahlung sein. Ich bin aber nicht ganz sicher, weil mir schleierhaft ist, wie unsere Verwaltung bzw. die beauftragte Firma die bezogene Gasmenge (477 MWh) und wahrscheinlich die Betriebskosten auf den 70% Verbrauch verteilte, so dass aus 477 277 MWh wurden, um dann daraus einen Faktor von EUR 66 zu errechnen. Im letzten Jahr betrug er noch 28 EUR und da hatten wir ein ganz anderes Verhältnis: Verbrauch war höher als die bezogene Gasmenge. Ich verstehe es überhaupt nicht.
Meine Frage ist, reichen diese Gründe aus, um bis zur endgültigen Klärung nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Vielen Dank im voraus!
Jasna
Heizkostenabrechnung unter Vorbehalt zahlen
10. Januar 2005
Thema abonnieren
Frage vom 10. Januar 2005 | 00:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizkostenabrechnung unter Vorbehalt zahlen
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2005 | 07:35
Von
Status: Lehrling (1286 Beiträge, 181x hilfreich)
Hallo Jasna,
wenn nach Prüfung der Betriebskostenabrechnung Unklarheiten auftreten, spricht nichts dagegen, dass Sie Ihren Nachzahlungsbetrag bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt überweisen.
Für Einwendungen haben Sie zwölf Monate nach Zugang einer formal richtigen Abrechnung Zeit, danach sind Einwendungen i.d.R. ausgeschlossen; § 556 Abs. 3 S. 5 BGB
.
Im Übrigen ist der Mietvertrag der Erfassungsgeräte m.E. nicht zur sachgerechten Überprüfung der Abrechnung notwendig. Es reicht aus, wenn der Vermieter die lfd. Rechnungen im Original vorlegt bzw. Kopien versendet.
MfG Gruwo
#2
Antwort vom 10. Januar 2005 | 12:58
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Gruwo!
Ihre Antwort hat mir weitergeholfen.
Danke!
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