Heizkostenforderung korrekt?

23. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.03.2018 15:50:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizkostenforderung korrekt?

Hallo zusammen,
folgendes Problem:

Im Oktober 2017 wurde mir die Abrechnung für meine alte Wohnung für 2016 zugesandt. Ich war nur im Januar 2016 Mieter der Wohnung, ausgezogen bin ich aber bereits zum ersten Dezember 2015. Die Übergabe erfolge am letzten Januartag 2016, dort wurden auch Zählerstände der Verdampferröhrchen für Heizung aufgeschrieben - aber von der Hausverwaltung, nicht vom Messdienst, der die Abrechnungen macht.

In der Abrechnung wurden nun Heizkosten geschätzt. Ich habe der Abrechnung im Oktober 2017 hinsichtlich der Verbrauchsheizkosten widersprochen, weil ich keine Veranlassung sah, dass geschätzt werden musste und diese dafür, dass nicht geheizt wurde im Januar, auch viel zu hoch war. Nun, im März 2018 meldet sich der Vermieter nach sechs Monaten (!) auf den Einspruch und zitiert eine Antwort des Ablesedienstes von Oktober 2017, der aussagt, dass ich zum Ablesetermin nicht da war.

Das konnte ich auch nicht, ich war darüber nicht informiert und habe 500 KM weg gewohnt. Hätte hier ein Aushang wirklich gereicht, um mich zu informieren? Selbst wenn ich informiert worden wäre, wage ich zu bezweifeln, dass die Ablesung im Januar stattgefunden hat, in den Vorjahren war sie immer im Februar. Und zu guter letzt wurden die Verbräuche ja auch aufgeschrieben zum Übergabetermin und in der Abrechnung für 2015 verwendet - ohne Schätzung.

Meine Ansicht also: Kein Verbrauch mehr abzurechnen, jedenfalls auf keinen Fall eine Schätzung, weil es eine Messung gab. Außerdem bin ich der Meinung, dass man mich postalisch hätte über die Ablesung informieren müssen, damit ich eine Chance gehabt hätte, bei ihr anwesend zu sein. Das geschah aber nicht, obwohl der Vermieter wusste, dass ich nicht mehr dort wohne und meine Adresse hatte.

Ich gehe also davon aus, dass der Vermieter irgendwie vergessen hat, die Messwerte an den Ablesedienst weiterzuleiten.

Wie siehts denn hier nun rechtlich aus? Muss ich die Schätzung akzeptieren? Wenn nicht, ist die Abrechnung ja durch, sie kann ja nicht mehr korrigiert werden, da das Jahr abgelaufen ist.

-- Editiert von Breymja am 23.03.2018 01:24

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4 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Breymja):
Hätte hier ein Aushang wirklich gereicht, um mich zu informieren?

Ja, das würde reichen.
Der Mieter hat eine Obhutspflicht, so hätte er auch den Aushang wahrnehmen können. Der Aushang hätte allerdings rechtzeitig dort hängen müssen, 2-3 Tage vor dem Termin reichen nicht aus.



Zitat (von Breymja):
Und zu guter letzt wurden die Verbräuche ja auch aufgeschrieben zum Übergabetermin und in der Abrechnung für 2015 verwendet - ohne Schätzung.

Und was will er dann noch abrechnen, wenn der Übergabetermin am letzten Tag des Mietvertrages war?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12323.03.2018 15:50:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte der Aushang auch gereicht, wenn der Vermieter über den vorzeitigen Auszug informiert war (am Auszugstag sogar für eine Vorabnahme da war), von Beginn an und extra noch meine Adresse haben wollte? Es erscheint mir zumindest ein bisschen unzumutbar, alle paar Tage 500 KM zu pendeln (zudem ich damals noch schwer erkrankt und nicht eigenständig mobil war - dem Vermieter auch bekannt), um einen Aushang mitzubekommen, wo doch davon ausgegangen wurde, dass die Ablesung zur Übergabe erfolgt. Nachbarn haben zu der Zeit dort nicht gewohnt, es ist nur einer eingezogen, kurz bevor ich auszog. Ich hätte mich auch so nicht informieren können.

Er hat halt eine geschätzte Nummer X an Verbrauchsenheiten für den Januar 2016 abgerechnet worden, auf Nachfrage beim Dienstleister war der Grund: War zur Jahresablesung nicht da, daher wurde das Verdampferröhrchen nicht getauscht und es mussten zwei Jahre geschätzt werden (häh?). Ich vermute, dass diese nicht im Januar war. Anscheinend war der erste Termin am 20. Januar, der zweite Termin wäre also nicht mal mehr während der Mietzeit gewesen. Warum muss denn überhaupt doppelt abgelesen werden?

Was mach ich da jetzt am Besten? Der Betrag ist ein mittlerer zweistelliger, aber auch das tut mir gerade weh, vor allem da ich nicht verstehe, wie das sein kann. Es wurde doch der Januar abgelesen und in 2015 mitverwurstet, wie in den Vorjahren auch. Während der Zeit wurde auch nicht geheizt. Einen Nachmieter gab es anscheinend nicht, die Wohnung steht leer.

Ich hab den Vermieter jetzt mal darauf hingewiesen, dass doch abgelesen wurde zur Übergabe, wozu eine Schätzung dann denn notwendig ist. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass ich es nicht in Ordnung finde, nicht informiert worden zu sein, auch wenn das vielleicht rechtlich irrelevant ist. Man hätte durchaus schreiben können, für das Kautionsgerangel hat man ja auch geschrieben.

Es gab viele Probleme mit dem Vermieter. Über die Kaution wurde trotz anwaltlicher Aufforderung erst 1,5 Jahre später abgerechnet, auch ein Teilbetrag wurde nicht ausgezahlt. Die Heizkostenvorauszahlung war immer zu hoch angesetzt, wurde nie korrigiert, dann antwortet man 6 Monate nicht. Ich will jetzt langsam meine Ruhe.

Was passiert, wenn ich den Widerspruch aufrecht erhalte und nicht zahle? Mahnbescheid? Klage?

-- Editiert von Breymja am 23.03.2018 11:56

-- Editiert von Breymja am 23.03.2018 11:56

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#3
 Von 
guest-12323.03.2018 15:50:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat die Forderung fallen gelassen, da die Diskussion darum in keinem Kosten-Nutzen Verhältnis steht.
Damit ist die Angelegenheit auch erledigt, wenn auch nicht so wie ich mir das gewünscht hätte.

Danke für die Hinweise.

-- Editiert von Breymja am 23.03.2018 15:49

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Breymja):
Ich will jetzt langsam meine Ruhe.

Der Schilderung nach ist der Januar korrekt abgerechnet worden und es gibt hat keien Ansprüche mehr.

Wenn das tatsächlich so wäre, würde ich den Vermieter nun einfach erst mal ignorieren.
Sollte er klagen würde ich Strafanzeige wegen versuchten Betruges stellen und bei der Zahlungsklage ihn vor Gericht so richtig auflaufen lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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