Heizkostenrückzahlung , wusste nichts von Verrechnung

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Heizkostenrückzahlung , wusste nichts von Verrechnung

Ein Mieter hat jahrelang zuviele Heizkosten vorrausgezahlt und immer wieder nachgefragt, daß mal abgerechnet wird. Passiert ist nichts. Einige Monate vor seinem Auszug hat er den VM zweimal schriftlich aufgefordert endlich die Heizkostenabrechnungen zu erstellen und abzurechnen. Ohne Reaktion. Es wusste nicht um die Rechtslage und hatte zuviele Sachen um die Ohren und das Mietverhältnis war immer belastet durch Anfeindungen der Nachbarn, die die Kinder des Vermieters sind. Von daher klagt man dann nicht noch weil man nur noch seine Ruhe will. Nach seinem Auszug hat er Klage erhoben, weil es ausreichend Indizien gab, daß die überzahlten Beträge mitlerweile bei fast 5000 € liegen.
Nun hat jemand gesagt, daß er das nicht zurückfordern kann, er hätte das verrechnen müssen. Das aber wusste er die längste Zeit nicht und konnte es auch nicht wagen weil er nicht seinen Hals riskieren konnte. Man versuchte immer wieder ihn rauszuklagen mit angeblichem Eigenbedarf. Nur die letzten 2 Mieten vor Auszug hat er einbehalten und wurde vom Richter dann fristlos gekündigt weil er zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen sein soll OBWOHL er angekündigt hat, daß er damit einen Teil seiner Heizkostenrückerstattung verrechnet. Das wurde aber einfach übergangen. Also ist es zwar rechtlich vorgesehen aber in der Praxis nicht umsetzbar. Nun sind noch über 4000 € offen und die möchte es ausgezahlt haben. Kann nun das Gericht sagen, er hätte verrechnen müssen und Pech für ihn wenn er es nicht getan hat oder ist dann ein Auszahlungswunsch gerechntfertigt weil man sowohl in so einem belaststen Mietverhältnis nichts wagen kann als auch die Justiz selber sich darin widerspricht, wenn sie eine fristlose Kündigung ausspricht ohne die Aufrechnung anzuerkennen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Nur die letzten 2 Mieten vor Auszug hat er einbehalten und wurde vom Richter dann fristlos gekündigt weil er zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen sein soll

Zum einen kann nur der Vermieter kündigien und nicht der Richter. der Richter wird als wohl was anderes gemacht haben?



Zitat (von papalagi):
Nun hat jemand gesagt, daß er das nicht zurückfordern kann, er hätte das verrechnen müssen.

Da derjenige falsches erzählt.



Zitat (von papalagi):
Also ist es zwar rechtlich vorgesehen aber in der Praxis nicht umsetzbar.

doch, das ist auch umsetzbar. Vermutlich hat ihn aber das
Zitat (von papalagi):
Es wusste nicht um die Rechtslage
an der korrekten und erfolgreichen Umsetzung gehindert.



Zitat (von papalagi):
Kann nun das Gericht sagen, er hätte verrechnen müssen und Pech für ihn wenn er es nicht getan hat

Klar kann es das.
Oder es stellt fest, das die Ansprüche (zumindest teilweise) verjährt sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Gut - du hast alllen Grund dich zu ärgern - aber nur über dich selbst.

Gerade bei nicht innerhalb der Abrechnungsfrist erteilter Abrechnung hat der Mieter sehr umfassende Rechte.
Er muss sie eben nur auch wahrnehmen.

Aber informieren über die eigenen Rechte muss sich eben jeder selbst.
In heutiger Zeit ist das keinerlei Problem
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
wer die Gesetzestexte nicht lesen/verstehen kann oder will, der sollte sich in seinem eigenen Interesse eben anwaltlich helfen lassen

Wer aber jahrelang einfach nichts tut, der verliert dann auch mal seine Rechte (Stichwort: Verjährung - auch ein Anspruch auf Abrechnungserteilung unterliegt der ganz normalen Verjährung).

Wer dann noch Fehlinformationen aufsitzt und statt laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten bis die austehenden Abrechnungen vorliegen - natürlich unter vorheriger (beweisbar erfolgter) Anmahnung mit Fristsetzung - stattdessen einfach laufende Mieten nicht zahlt, der gerät natürlich in Zahlungsrückstand, der in entsprechender Höhe ggf. eben eine fristlose Kündigung rechtfertigt bzw. einer entsprechenden Klage zum Erfolg verhilft.

Dein Vermieter (oder dessen Anwalt) scheint seine Hausaufgaben gemacht zu haben - du halt leider nicht.

Zitat (von papalagi):
Es wusste nicht um die Rechtslage
Tja, er weiss es auch heute noch nicht, sonst würde er nicht derart lamentieren.

Zitat (von papalagi):
Nun sind noch über 4000 € offen
Schon das ist grundlegend falsch - ein Guthaben/eine Forderung, die ggf. zu verrechnen/aufzurechnen wäre, die gibt es erst nachdem die entsprechende Abrechnung auch vorliegt. "Verrechnen/aufrechnen" ist etwas völlig anderes als "zurückbehalten" - eine Klage auf Zahlung einer (noch) gar nicht existenden Forderung musste der Richter natürlich abweisen. Es hätte auf Abrechnungserteilung für die noch nicht verjährten Ansprüche auf Abrechnung geklagt werden müssen. Eine Widerklage wegen des selbst herbeigeführten Zahlungsverzugs an laufenden Mieten musste das Gericht entsprechen, da eben kein aufrechenbares Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen bestand (mangels Vorliegen der entsprechenden Abrechnungen).

Begreife den Unterschied zwischen Aufrechnung/Verrechnung und Zurückbehalt (wobei hier der Zug bei beendetem Mietverhältnis natürlich längst abgefahren ist).
Eine Klage auf die (selbst veranschlagten) "noch offenen 4000 Euro" muss ebenso den Bach runtergehen, wie die vorangegangene Zahlungsklage, da ja noch keine Abrechnungen vorliegen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Vermieter hat innerhalb des Verfahrens nun für 2014-2017 abgerechnet (die Klage wurde 2018 erhoben und deckt so diese Jahre ab).
Obwohl die Rechnungen fehlerhaft zu sein scheinen, weisen bereits diese zu Gunsten des VM erstellten Abrechnungen eine Überzahlung von 3800 € auf!!!
Wenn man 3 Jahre rückwirkend das Geld einfordern kann, warum soll das dann nicht möglich sein?
Der VM wurde Anfang 2017 zwei mal angemahnt, danach wurden die laufenden Heizkostenvorauszahlungen zurückbehalten, ohne Reaktion seinerseits. Die Kündigung erfolgte zum 30.9.2016, danach befand sich alles in der Schwebe weil der Mieter sich durch 2 Instanzen verteidigte, ohne Erfolg. Also endete der Vertrag wirksam zum 30.9.2016. Das müsste bedeuten, daß ab 1.10.2016 der Vertrag beendet war und ab da keine Miete sondern eine Nutzungsentschädigung erfolgte. Also konnte der Mieter 2017 dann auch seine sämtlichen Vorrauszahlungen für 2013 zurückverlangen, über das ja auch nie abgerechnet wurde. Warum kann er die nicht mit einem Teil der danach laufenden Nutzungsentschädigungen verrechnen?

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