Heizung: Verdunstungsröhrchen und Zwischenablesung

5. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
schorlepower
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 37x hilfreich)
Heizung: Verdunstungsröhrchen und Zwischenablesung

Hallo zusammen,

habe gerade meine Nebenkostenabrechnung für 2009 erhalten.
Ich bin aus der betreffenden Wohnung zum 31.01.2009 ausgezogen.
Die Heizkosten wurden mittels Verdunstündgsröhrchen berechnet.

Nun war ich der Meinung, dass ich in solch einem Fall 1/12 des Gesamtjahresverbrauchs zu tragen habe.
Meiner Nebenkostenabrechnung entnehme ich aber, dass eine Zwischenablesung per 31.01.2009 stattgefunden hat.

Was ist denn nun korrekt? Wie muss korrekt berechnet werden?

Ich danke euch für eure Hilfe.

Viele Grüße
schorlepower

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28 Antworten
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#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Korrekt = zulässig wäre beides.
Üblicherweise erfolgt die Aufteilung allerdings nach der Gradtagzahlmethode.
Ist die preiswerteste und gerechteste Lösung.



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#2
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#3
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Nö, falsche Meinung

Zulässig wäre das ebenfalls.



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#4
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#5
 Von 
guest-12312.07.2010 17:18:20
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 65x hilfreich)

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#6
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Er meint, dass 1/12 des Gesamtjahresverbrauchs auch abrechenbar wäre.
Ergo gibt es 3 Möglichkeiten

Und genau das habe ich bereits in meinem ersten Posting geschrieben.



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#7
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#8
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

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#9
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

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#10
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Dann war es da auch schon falsch. Eine Abrechnung der Heizkosten nach 1/12 des Jahresverbrauchs ist nicht von der Heizkostenverordnung gedeckt und demnach nicht zulässig.

Dafür, daß Du davon offensichtlich keine Ahnung hast, reißt Du ganz schön den Koffer auf.
Am Lächerlichsten macht man sich immer, wenn man lautstark etwas behauptet, von dem man lediglich glaubt, daß man es weiß.



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#11
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

1. fehlt hier die Angabe, für welchen Zeitraum die Heizkosten abgerechnet werden. Ein zu den übrigen Nebenkosten abweichender Zeitraum wäre gar nicht so ungewöhnlich. Für nachfolgende Ausführungen gehe ich davon aus, dass auch die Heizkosten kalenderjährlich abgerechnet werden, hier für das Jahr 2009.

2. Ein Blick in die Heizkostenverordnung erleichtert die Rechtsfindung:

Zitat:
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.


Daraus folgt:
- Grundsätzlich ist eine Zwischenablesung durchzuführen. §9b (1)
- Ausnahme siehe §9b (3): liegt die Zwischenablesung (hier: 31.01.09) zu nahe vor oder nach dem Hauptablesungstermin (hier bei kalenderjährlicher Abrechnung vermutlich zw. Ende Nov. und Mitte Februar), dann ist "wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile" möglich (vgl. auch Richtlinien der AG Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.) Achtung: dies gilt nur bei Verdunsterröhrchen!
- Da hier Ausnahme greift ist gemäß §9b (2) zweiter Halbsatz zu verteilen, also wie "die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig"

Schlussfolgerung:
- Eine Abrechnung nach dem Ergebnis der Zwischenablesung ist unzulässig
- Eine Abrechnung zeitanteilig (hier: 1/12) ist zulässig aber nicht zu empfehlen
- Eine Abrechnung nach Gradtagszahlen (hier 170/1000) ist zulässig und zu empfehlen . Das entspräche nämlich mehr als dem doppelten gegenüber einer rein zeitanteiligen Abrechnung.

Weder Unterfranke, Mortinghale noch Mrs. Pepper haben vollumfänglich Recht gehabt.

lg

-- Editiert am 06.07.2010 09:29

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#13
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@Unterfranke: lies mal bitte §9b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 zweiter Halbsatz! Oder einfach meinen Beitrag unmittelbar vor dem Deinen. Und dann würde ich Dir empfehlen, selbst erst einmal zu lesen, bevor Du andere User als "dumm" beschimpfst!
:-P

-- Editiert am 06.07.2010 09:37

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#15
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

@R.M.

Das "(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich ..." ist jetzt einfach weggefallen ?

@Fränkli

Wofür hat sich R.M. jetzt eigentlich die ganze Mühe gemacht ?



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#16
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#17
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

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#18
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Fränkli,

die Frage des TE lautete:

quote:
Was ist denn nun korrekt? Wie muss korrekt berechnet werden?


Daraufhin wurden ihm die möglichen (zulässigen) Abrechnungsmethoden dargestellt.

quote:
Deiner Meinung nach im Januar die gleichen Kosten wie im Juli?

Darauf kommt es doch garnicht an.

Es ist wirklich faszinierend, daß Du Dich auf die Heizkostenverordnung berufst, deren Inhalt aber gleichzeitig völlig ignorierst.



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12312.07.2010 17:18:20
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 65x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Allenfalls der Nachmieter könnte ggf. eine Abrechnung z.B. nach Gradzahltagen verlangen

Wann wäre denn dieser Fall gegeben ?



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#21
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Das "(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich ..." ist jetzt einfach weggefallen ?
Nö, wieso sollte es? Ich habe doch den Paragraphen ungekürzt zitiert, da steht das nach wie vor drin. Nur ist das hier nicht relevant, weil ja die Zwischenablesung möglich war.

quote:
Wofür hat sich R.M. jetzt eigentlich die ganze Mühe gemacht ?
Das frag ich mich grad auch. Den Verordnungstext scheint der Unterfranke völlig zu ignorieren.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Wenn die Heizkostenverordnung die zeitanteilige Abrechnung ausdrücklich ermöglicht, worauf könnte der Nachmieter sich dann berufen ?



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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Schon wieder "ggf." ?

Wenn die Kosten nach einer bestimmten Methode aufzuteilen sind (oder werden können), heißt das doch nicht, für den einen nach dieser Methode und für den anderen nach jener Methode. Eine Methode für beide.



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#26
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Jetzt muss ich auch noch einmal nachhaken:
wenn wir vorhin festgestellt haben, dass es grundsätzlich verschiedene zulässige Methoden der Abgrenzung gibt, woraus soll sich dann der Anspruch eines Mieters auf eine bestimmte Abgrenzung ergeben? Darf sich ein Mieter stets die für ihn jeweils günstigere Variante aussuchen?
Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder aus technischen Gründen nicht hinreichend genau, ist es zulässig, nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig die Kosten zu verteilen. Was ist denn an diesem Verordnungstext so schwierig?

-- Editiert am 06.07.2010 15:30

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#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Und so waren all die schlauen Köpfchen auf einmal verstummt und eine Frage steht noch immer unbeantwortet im Raum (oder eigentlich auch nicht)

lg R.M.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

M.E. nicht.
Ich sehe im Moment nicht, worauf der Märchenprinz hinaus will.



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Und jetzt?

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