Heizungsausfall. Muss Vermieter elektrische Ersatz-Heizgeräte bezahlen?

26. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Molch2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)
Heizungsausfall. Muss Vermieter elektrische Ersatz-Heizgeräte bezahlen?

Hallo,

nehmen wir an, es gibt an einem Freitag einen totalen Heizungsausfall in einer Mietwohnung. Draußen schneit es.
Die Vermieter wohnen im selben Haus und werden von der Mieterin, als sie den Ausfall bemerkt, persönlich informiert. Die Vermieter rufen einen Heizungsmonteur. Der Monteur kommt nach 2 1/2 Stunden und erklärt nach einem kurzen Reparaturversuch, der Heizungsregler sei kaputt. Er telefoniert mit mehreren Firmen und erklärt dann, niemand habe den Regler auf Lager, definitiv könne die Heizanlage heute nicht repariert werden. Er habe versucht, den Regler zu bestellen. Vielleicht sei der Regler am Samstag da, es sei aber nicht sicher.

Die Vermieter erklären, nicht mehr zuständig zu sein, sie hätten den Monteur gerufen, alles weitere sei nicht mehr ihre Sache.
Die Mieterin fährt daraufhin zu einem Baumarkt und kauft einen elektrischen Ölradiator für ihr Schlafzimmer.
Sie erwirbt ein Sonderangebot von nur 35,- € (runtergesetzt von 50,- €!).

Die Mieterin kauft erstmal nur einen Elektroofen, um Kosten zu sparen, weil sie hofft, dass der Monteur am Samstag vielleicht eintrifft mit dem Heizungsregler. Den Samstag wartet sie erstmal ab. Als um 13.30 Uhr noch kein Handwerker da ist, fährt die Mieterin nochmal zum Baumarkt und kauft drei weitere Elektroöfen, weil fürs Wochenende laut Wetterbericht ein Kälteeinbruch von minus 10 bis minus 15 Grad angekündigt ist.

Ihre Wohnung hat drei Zimmer mit Küche und Bad. Im Baumarkt gibt es nur noch drei Elektroöfen im Angebot für 35,- €.
Die Mieterin meint aber, dass es im 4. Zimmer nicht gleich einen Frostschaden geben wird, wenn die sonstige Wohnung nun am Wochenende mit Ersatzgeräten beheizt werden wird.

Als die Mieterin heimkommt, läuft die Heizanlage wieder.
Die Vermieter weigern sich, die Elektrogeräte zu zahlen. Sie reagieren gar nicht auf den Brief der Mieterin.

Fragen:
1) Sind die Vermieter verpflichtet, die Heizgeräte zu bezahlen?
2) Darf die Mieterin eine Fahrtpauschale von 10,- € pro Fahrt berechnen? (jeweils ca. 25 km Fahrt)
3) Wenn die Vermieter weiter nicht reagieren, darf dann die Mieterin alle Kosten von der nächsten Miete abziehen?

Viele Grüße,
Molch

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19 Antworten
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#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat:
Sind die Vermieter verpflichtet, die Heizgeräte zu bezahlen?


Nein, die Mieterin kann doch die Geräte zurückgeben und das Geld zurück verlangen. Außerdem, über welche Temperatur sprechen wir in der Wohnung?

Zitat:
Darf die Mieterin eine Fahrtpauschale von 10,- € pro Fahrt berechnen? (jeweils ca. 25 km Fahrt)


Auf welcher Grundlage? Hat die Mieterin z.B. gefragt, ob der Handwerker oder die Vermieter gefragt, ob die so ein Gerät haben?

Zitat:
Wenn die Vermieter weiter nicht reagieren, darf dann die Mieterin alle Kosten von der nächsten Miete abziehen?


Nein. Und die Vermieter können auf Kosten des Mieters auf Zahlung der Miete klagen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Molch2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

Antwort auf die Frage

Zitat:
Außerdem, über welche Temperatur sprechen wir in der Wohnung?

Einen Hinweis gab ich mit dem Satz: Draußen schneit es.
Und später
Zitat:
weil fürs Wochenende laut Wetterbericht ein Kälteeinbruch von minus 10 bis minus 15 Grad angekündigt ist.


Also, am Freitag frühabends, als die Mieterin losfuhr zum Baumarkt: Ca. 10 Grad.
Am Samstag morgen bis mittags in der restlichen Wohnung ohne Notbeheizung: Ca. 2 Grad.

Antwort auf die Frage:
Zitat:
Auf welcher Grundlage? Hat die Mieterin z.B. gefragt, ob der Handwerker oder die Vermieter gefragt, ob die so ein Gerät haben?

siehe Eingangsposting 2. Abs:
Zitat:
Die Vermieter erklären, nicht mehr zuständig zu sein, sie hätten den Monteur gerufen, alles weitere sei nicht mehr ihre Sache.


Zitat:
Nein, die Mieterin kann doch die Geräte zurückgeben und das Geld zurück verlangen.

Und was ist mit ihren Fahrtkosten, die entstanden, um die Elektrogeräte zu kaufen?
Und darf sie Fahrtkosten berechnen, um die Geräte zurückzubringen?
3. Frage: Und was macht die Mieterin, sollte es wieder einen Heizungsausfall geben? Wieder E-Öfen kaufen und anschließend zum Baumarkt zurückbringen?

Das kanns doch nicht sein.
Ein Vermieter ist verpflichtet, für eine angemessene Beheizbarkeit der Wohnung zu sorgen. Schön, wenn der Heizungsregler kaputt ist und nicht so schnell bestellt werden kann, ist das höhere Gewalt. Aber darf dann der Vermieter tatsächlich erklären, bei minus 0 Grad draußen "Pech gehabt, er hat den Monteur gerufen, für alles weitere ist er nicht mehr zuständig"?

LG



-- Editiert von Molch2016 am 26.01.2016 22:34

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9875 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Molch2016):
1) Sind die Vermieter verpflichtet, die Heizgeräte zu bezahlen?

Es gelten § 536 BGB und § 536a BGB . Das hilft dem Mieter aber vermutlich wenig.

Für eine Mietminderung muss die Tauglichkeit der Wohnung mehr als nur unerheblich gemindert sein. Bei einem Tag Heizungsausfall ist das schon etwas grenzwertig. Zudem würden wir hier wohl über eine Minderung pro Tag von maximal 50% reden, d.h. auf den Monat gerechnet von vielleicht 2% der Bruttomiete. Da lohnt sich der Streit wohl nicht.

§ 536a BGB klingt erstmal gut, da dieser dem Mieter die Möglichkeit gibt, Schadensersatz bei einem Mangel zu verlangen. Ein Mangel war ohne Zweifel vorhanden. Das Problem ist Nebensatz im § 536a BGB , dass der Mangel "wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat," entstanden sein muss. Und das ist wohl eher nicht gegeben. Solange du nicht nachweisen kannst, dass der Vermieter den Heizungsausfall z.B. durch mangelnde Wartung oder Pflege zu vertreten hat, gibt's keinen Schadensersatz.

Damit fehlt schlicht und ergreifend die rechtliche Grundlage für eine Forderung an den Vermieter. Das mag ziemlich ärgerlich sein, aber so steht's nunmal meiner Meinung nach im Gesetz.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Molch2016):
Also, am Freitag frühabends, als die Mieterin losfuhr zum Baumarkt: Ca. 10 Grad.
Am Samstag morgen bis mittags in der restlichen Wohnung ohne Notbeheizung: Ca. 2 Grad.


Hier haben wir auch noch die Frage nach der Beweisbarkeit. Ich hatte zufällig an dem besagten Schneewochenende auch einen Heizungsausfall. Bei mir war der Wärmeverlust gerade mal 1°C pro Tag. Und bei mir waren es über Nacht -12 ° C Außentemperatur.

Ein Ausfall der Heizung hat normalerweise nicht so einen rapiden Wärmeverlust zur Folge.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

In der geschilderten Situation würde ich zwar auch vorsorgen, aber in einer normalen Wohnung sollten doch 1 bis max 2 Radiatoren (für Bad und Wohnraum) völlig ausreichen, um übers Wochenende zu kommen.
Warum man gleich 4 Geräte kauft, wenn doch die Reparatur für Samstag - spätestens Montag in Aussicht gestellt wurde, das erschliesst sich mir nicht.

Aus BGB § 536a ergibt sich ein Schadens-/Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
bei (schuldhaftem) Vertretenmüssen des Vermieters
bei Verzug des Vermieters
bei Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
M.E. liegt nichts davon vor. Und selbst wenn das der Fall wäre, dann kommt es immer auf die tatsächliche Erforderlichkeit der Aufwendungen an.

Der Minderungsanspruch entsteht dann, wenn der befürchtete Mangel (zu niedrige Temperatur wegen Heizungsausfall) auch tatsächlich eingetreten ist.

So gesehen war es dann eben Pech, dass die Reparatur doch noch (wie ja eigentlich erhofft) am Samstag geklappt hat bzw. der Mieter war etwas zu vorauseilend. Das fällt m.E. unter persönliches Lebensrisiko.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Das sehe ich persönlich etwas anderes, aber das kann man hier eh nicht genau sagen, dazu muss man den Einzelfall genau kennen, jedenfalls allgemein gesprochen ist der § 536a doch ziemlich eindeutig oder ?
Ich würde also sagen, dass da schon ein Verschulden des Vermieters vorliegt, denn wenn die Heizung ausfällt, ist das eben immer die Schuld des Vermieters, denn der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heizung halt funktioniert !!
Das ist doch ganz logisch, da braucht man doch garnicht lange überlegen oder haben die Mieter die Heizung mutwillig zerstört ?
Das wohl kaum..
Ich bin kein echt Jurist aber vielleicht sollten sich hier die selbst ernannten Fachleute mal mit dem Zweitsatz befassen, der da lautet, dass er Vermieter auch mit der Reparatur in VERZUG sein muss, da können sich vielleicht schon eher Schwierigkeiten ergeben ,denn soweit ich weiss, müssen Mieter den Mangel melden und eine angemessene Frist auch setzen.
Grundsätzlich ist es ja gerade richtig, dass der Mieter sparsam ist und keine weiteren Kosten produziert, er hat da wohl eine Schadenminderungspflicht bzw, analog den guten Sitten entsprechend nach Treu und Glauben eine Verpflichtung die Kosten möglichst niedrig zu halten, darum wurde auch nur ein billiger Radiator erworben.
Das finde ich auch richtig, denn die Alternative wäre ein Hotelaufenthalt gewesen, dass kann der Mieter schliesslich auch voll vom Vermieter verlangen ( zusätzlich zur Mietminderung) es steht ja in § 536a das "unbeschadet" der Rechte zur Mietminderung eben auch Schadenersatz zu leisten ist und das sind doch ganz logisch die Hotelkosten.
Jetzt darf sich der Mieter aber kein teures Hotel suchen.
Was jetzt aber unklar ist, ist nur noch die Tatsache, ob der Mieter zusätzlich zur Mietminderung auch noch die vollen Hotelkosten verlangen kann, dass empfänd ich persönlich als unfair aber so steht es offenbar ja im Gesetz.
Vielleicht kann man das Recht auch dahingehend interpretieren, dass nur die überschiessenden Hotelkosten vom Vermieter verlangt werden können, wenn also die Hotelkosten höher sind als die ersparte geminderte Miete, entsteht ein Schaden, diese Differenz müsste dann der Vermieter noch tragen.
Aber grad bei diesem Recht gibt es so viele Fallstricke, meines Wissens kann man zb den § 536a formulartechnisch in den AGBs des Mietvertrages ausschliessen ! Also vorher mal nachschauen.

Zu guter oder schlechterletzt kommen dann die §§254 , 275 BGB hinzu, einmal geht es auch um die Schadenminderungspflicht bei Folgeschäden durch Mängel durch den Mieter und andererseits könnte der Vermieter sich evtl. auf den Standpunkt stellen, dass nach § 275 Abs. 2 BGB " Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. .. es also im groben Missverhältnis des Leistungsinteresse des Mieters steht...

Ich lese als Laie daraus, dass man es vielleicht nich übertrieben darf mit den Kosten, aber diese Form kommt wohl in Verbindung mit § 323 und 326 BGB nur in absoluten Ausnahmefällen vor.

Was mich son bissl Skeptisch macht ist ja auch die Tatsache, dass das Gesetz es dem Mieter durchaus erlaubt, einen Schaden an der Heizung selber zu reparieren, wenn der Mieter das trotzdem nicht macht, könnte ein findiger Anwalt dem Mieter vielleicht ein Strich durch die Rechnung machen.
Denn warum steht es sonst da drin ? Wenn nur ein eKleinigkeit defekt ist, würde ja eine Reparatur weniger Kosten verursachen als ein Hotelaufeintalt oder anderes.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ich hab auch einen Ölradiator zuhause - einfach für den Fall, dass mal die Heizung ausfällt oder dass es vielleicht mal so kalt draußen ist, dass ich dann doch etwas zuheizen mag etc. Kann nie schaden. Also stell dir 2 oder 3 davon beiseite und bring zurück, was zu viel ist. Eine Zahlpflicht für den Vermieter sehe ich da auch nicht. Höchstens vielleicht für einen - aus Kulanz.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Eine Zahlpflicht für den Vermieter sehe ich da auch nicht. Höchstens vielleicht für einen - aus Kulanz.


Die einzige Zahlungspflicht, die ich bei dem Vermieter sehe, sind die erhöhte Stromkosten für die Zeit des Heizungsausfalls.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ich würde also sagen, dass da schon ein Verschulden des Vermieters vorliegt, denn wenn die Heizung ausfällt, ist das eben immer die Schuld des Vermieters, denn der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heizung halt funktioniert !!

Das entspricht nicht im Geringsten der Rechtslage. Ein Verschulden setzt eine (mindestens) Fahrlässigkeit voraus. Wie soll die begründet werden, wenn die Wartungen der Heizung alle korrekt erfolgt sind?

Zitat (von mgrasek100):
Das ist doch ganz logisch

Nein. Und wenn Du Dich mal ein wenig mehr mit der Verschuldenshaftung beschäftigst, dann fällt Dir das auch ganz schnell auf.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von mgrasek100):Ich würde also sagen, dass da schon ein Verschulden des Vermieters vorliegt, denn wenn die Heizung ausfällt, ist das eben immer die Schuld des Vermieters, denn der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heizung halt funktioniert !!
Das entspricht nicht im Geringsten der Rechtslage. Ein Verschulden setzt eine (mindestens) Fahrlässigkeit voraus. Wie soll die begründet werden, wenn die Wartungen der Heizung alle korrekt erfolgt sind?
Zitat (von mgrasek100):Das ist doch ganz logisch
Nein. Und wenn Du Dich mal ein wenig mehr mit der Verschuldenshaftung beschäftigst, dann fällt Dir das auch ganz schnell auf.


Das wird überbewertet, in der Praxis zählt das kaum, es gibt im Mietrecht kaum vermieterfreundliche Richter, dass ergibt sich schon aus dem GG
Ausnahnen gibt's nur in Einzelfällen
Es kommt also auf den Einzelfall drauf an.

Ansonsten schau dir mal im anderen Thread an, was du um 12:14 geschrieben hattest..

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Das wird überbewertet, in der Praxis zählt das kaum

Dann bitte ein Beispiel dafür, in dem der Vermieter trotz notwendiger Sorgfalt bei der Instandhaltung zu Schadenersatz verurteilt wurde.

Zitat (von mgrasek100):
dass ergibt sich schon aus dem GG

Jetzt bin ich aber mal gespannt.

Zitat (von mgrasek100):
Ansonsten schau dir mal im anderen Thread an, was du um 12:14 geschrieben hattest..

Was Du mir im anderen Thread zu sagen hast, sagst Du mir im anderen Thread oder per PN. Dazu muss man nicht auch noch andere Threads zuspammen. Und lerne bitte mal, dass man nicht ständig Fullquotes machen muss.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Molch2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten!

Also zur Schadensminderungspflicht oder ob es nötig war, gleich 4 Öfen zu kaufen, möchte ich noch etwas beifügen. Wie schnell die Temperatur in einer Wohnung abfällt, finde ich, kann man so pauschal gar nicht sagen. Ich wohne in einem Altbau, er ist schlecht isoliert. Am Freitag beim Heizungsausfall waren es minus 5 Grad draußen, die Temperatur fiel in der Wohnung rapide ab. Ich habe zwar nicht jede Stunde aus Thermometer geschaut, so aber nach meinem Gefühl. Ich arbeite draußen und kann einem die Temperatur fast exakt nennen, ohne aufs Thermometer zu schauen vertue ich mich höchstens um 2 Grad.

Als klar war, dass die Heizanlage am Freitag nicht repariert werden kann, VIELLEICHT aber am nächsten Tag, kaufte ich aus dem Grund erstmal nur einen Ofen, um das Schlafzimmer zu beheizen. Das habe ich bewusst gemacht, um Kosten zu sparen. Dann wollte ich weitersehen, ob der Handwerker am Samstag kommt. Ich habe bis 13.30 Uhr gewartet, obwohl die anderen Räume immer mehr auskühlten. Fürs Wochenende war ein Kälteeinbruch angekündigt von minus 10 Grad bis minus 15 Grad. Meine 3ZKB-Wohnung ist 85 qm groß, zwei der drei Zimmer liegen weit auseinander. Bad, Küche, Keller, auch da sind Heizungsrohre und die Waschküche.
Da finde ich vier Öfen wirklich nicht viel.

Es war außerdem KEINESWEGS SICHER, ob der Regler am nächsten Tag kommt. Der Monteur sagte, er VERSUCHT IHN ZU BESTELLEN. Bei dem plötzlichen Kälteeinbruch, wie wir ihn hatten, war nicht sicher, ob das auch klappt, weil vermutlich noch mehr Leute Ersatztteile für ihre just dann defekt gegangene Heizanlage haben möchten.

Ergänzen möchte ich noch, dass die Elektroradiatoren sehr klein sind - veielleicht deshalb das Angebot von 35,- €. Den ersten gekauften stellte ich am nächsten Morgen ins Wohnzimmer, er reichte nicht aus, um das Wohnzimmer warm zu kriegen! Auch unter dem Gesichtspunkt finde ich mein Verhalten sehr wirtschaftlich.

Was mir auffällt: Ihr schreibt alle von Schadensersatz. Ich habe mein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Eratzvornahme betrachtet. Also der Vermieter verweigert, Abhilfe zu schaffen bei einem doch gravierenden Mangel. Er reagiert nicht auf weitere Interventionsversuche des Mieters. Ergo sah ich mich im Recht, im Zuge der Ersatzvornahme ein paar Elektroöfen zu kaufen.

Oder wie seht ihr das?

Grüße, Molch

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Molch2016):
Ich habe mein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Eratzvornahme betrachtet.


Das kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter nach einer angemessenen Frist in Verzug gerät...

Zitat (von Molch2016):
Also der Vermieter verweigert, Abhilfe zu schaffen bei einem doch gravierenden Mangel.


Er hat sich nicht geweigert, der Handwerker war doch innerhalb von Stunden da?

Zitat (von Molch2016):
Er reagiert nicht auf weitere Interventionsversuche des Mieters.


Welche sollen denn das gewesen sein. Der Vermieter hat einen Handwerker bestellt und der hat am nächsten Tag auch den Regler besorgt und eingebaut.

Zitat (von Molch2016):
Ergo sah ich mich im Recht, im Zuge der Ersatzvornahme ein paar Elektroöfen zu kaufen.


Doch der Ersatz war zum Zeitpunkt des Eintreffens nicht mehr notwendig, weil zu dem Zeitpunkt die Heizung sogar schon wieder lief.

Bring die Dinger wieder zurück und lass Dir das Geld wieder geben.

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Molch2016):
Ihr schreibt alle von Schadensersatz. Ich habe mein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Eratzvornahme betrachtet.

Könnte man auch so begründen. Die Voraussetzungen sind jetzt nicht so unterschiedlich, es kommt hier zwar nicht auf das Verschulden an, dafür ist der Verzug zwingend nötig (§536a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist ja sicher nicht erfüllt).

Zitat (von Molch2016):
Also der Vermieter verweigert, Abhilfe zu schaffen bei einem doch gravierenden Mangel.

Das ist jetzt Ansichtssache. Er hat die Reparatur beauftragt, die konnte nur nicht direkt ausgeführt werden. Ob das nun direkt die Forderung nach Heizöfen und vor allem den darauf folgenden Verzug begründet. Puh, ist im konkreten Fall nicht abwegig, wenn die Wohnung wirklich so schnell auskühlt, verlassen würde ich mich darauf aber nicht. Vor allem nicht was alle 4 Öfen betrifft - es wurde ja oben schon angemerkt, dass drei davon wieder zurückgegeben werden können. Fahrtkosten sind übrigens auch durchaus ersatzfähig, um die weiter oben gestellte Frage zu beantworten. Ob im konkreten Fall für den Kauf und die Rückgabe der drei zusätzlichen Öfen... schwierig zu sagen, da kommt es darauf an, ob der Kauf grundsätzlich begründet war. Ich würde sie aber trotzdem zurückgeben, alleine schon um der Schadensminderungspflicht gerecht zu werden.

Und wenn man die Öfen als Vorsorge für einen weiteren Heizungsausfall behalten will, dann kann man das tun, darf die aber selber bezahlen. Es gibt schlichtweg keine Rechtsgrundlage, diese Kosten vom Vermieter zu fordern. Es ist kein Schadenersatz und auch keine Ersatzaufwendung, da es gerade keinen Anlass gibt, die einen solchen begründen könnten. Und bei einem neuerlichen Heizungsausfall waren die ja schon im Eigentum der Mieterin, also entsteht dann auch kein Schaden. Begründbar wäre es vielleicht, wenn die Heizung ständig ausfallen würde, aber nicht bei einem einmaligen Ausfall. Sowas kommt vor.

Ist die Situation unbefriedigend: Klar. Aber nicht nur für Dich, sondern auch für den Vermieter, der freut sich auch nicht über die Kosten für die Reparatur. Und ich stimme Dir insofern zu, dass Dein Verhalten jetzt nicht wirklich abwegig war. Nur gehört es leider zum allgemeinen Lebensrisiko, dass es Fälle gibt, bei denen man auch mal auf Kosten sitzenbleibt, weil es schlichtweg niemanden gibt, der eine Schuld an dem Ganzen hätte.

-- Editiert von JogyB am 27.01.2016 20:45

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Da der Vermieter in demselben Haus wohnt, ist es doch naheliegend, dass der dieselben Probleme hatte. Wie hat er diese Probleme denn gelöst?

Es bleibt noch die Frage offen, ob man den Vermieter denn überhaupt erst mal um Heizgeräte gebeten hat?
Das wäre die Mindestvoraussetzung, um behaupten zu können, der Vermieter sei mit der Lieferung der Heizgeräte in Verzug gewesen und man habe eine Ersatzbeschaffung tätigen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Molch2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten!

Zur Problematik der Fristsetzung für eine Ersatzvornahme und zur Frage, ob es im Zuge der Ersatzvornahme gerechtfertigt war, wenigstens einen Elektro-Ofen zu kaufen:
Ich schildere euch meinen Gedankengang und bitte um Diskussion.

Eine Fristsetzung ging nicht. Es war Freitagabend, als der Monteur erklärte, dass erst ein Regler bestellt werden müsse.
Zum Wochenende war ein Kälteeinbruch von minus 10 bis minus 15 Grad angekündigt. Bei der Frage der Schadensvermeidung ging es nicht allein um die Wohnung. Die Mieterin hatte doch das Recht, auch anderen Schäden vorzubeugen, sei es nur ihre Zimmerpflanzen vor dem Kältetod zu retten, der bekanntlich schon bei 10 Grad eintreten kann.
So gesehen war es gerechtfertigt, dass die Mieterin im Zuge der Ersatzvornahme am Freitag abend losfuhr, um wenigstens einen Elektroofen zu kaufen?
Darf sie die Fahrtkosten von der nächsten Miete abziehen? 10,- € als Pauschale für 12 km hin und zurück?

Zur Schadensminderung:
Zurückbringen würde ich die Öfen ja gern, nur: Die Quittungen sind verschwunden!
Ich hatte sie im Flur liegen, sie sind plötzlich weg. Die Vermieter haben einen Schlüssel zu meiner Wohnung. Sonst war nur ein Freund zu Besuch, der scheidet aus als Verdächtiger. Ich habe Kopien von den Einkaufsbelegen gemacht für meinen Brief an die Vermieter. Meint ihr, der Baumarkt akzeptiert die Kopien der Quittungen?

Zur Mietminderung bzw. Zahlungspflicht:

Die Miete ist 540,- € inklusive. 50 % Mietminderung darf man beim totalen Heizungsausfall wohl mindestens ansetzen?
Ich habe von Gerichtsurteilen gelesen, wo sogar 100 % anerkannt wurden. Bei 50 % Mietminderung wären das für 2 Tage umgerechnet immerhin 18,- €. Meint ihr, das geht?

Geht dann trotzdem noch der Abzug von Stromkosten für die 2 Tage?

Und was sagt ihr zum Ersatz für den Tod von Futterheuschrecken durch die Kälte? Wüstenheuschrecken, sehr kälteempfindlich! Kosten 15,- €.

Was ist mit den Fahrtkosten zum Baumarkt für den Kauf wenigstens des 1. Elektroofens? Pauschale 10,- € für 24 km?

@ quiddje:

Zitat:
Da der Vermieter in demselben Haus wohnt, ist es doch naheliegend, dass der dieselben Probleme hatte. Wie hat er diese Probleme denn gelöst?

Die Mutter wohnt im selben Dorf. Sie sind an dem Tag zu ihr gefahren.

Außerdem war ich bei der Wohnungsbesichtigung auch in der Vermieterwohnung. Sie haben das Dachgeschoss komplett mit Holz ausgekleidet. Die Wärme hält also viel länger.

Zitat:
Es bleibt noch die Frage offen, ob man den Vermieter denn überhaupt erst mal um Heizgeräte gebeten hat?

Ich habe es versucht. Die Vermieterin wollte mich daraufhin die Treppe hinunterwerfen!
Problem ist, das kann ich nicht beweisen.

Ich habe einen neuen Beitrag eröffnet, ob eine fristlose Kündigung hier geht. Darin schildere ich die Hintergründe hierzu.
Ich fände es nett, wenn ihr darauf auch antworten würdet. Danke!

Viele Grüße, Molch

-- Editiert von Molch2016 am 30.01.2016 10:40

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Willst Du es nicht begreifen oder kannst Du nicht?

Es besteht keinerlei Anspruchsgrundlage, weil die Heizung 1) bereits am Samstag wieder repariert war, 2) kein Verzug und 3) kein Verschulden des Vermieters vorlag.

Du hast einen Notfall befürchtet und daraufhin einen Großeinkauf an Heizgeräten getätigt. Dieser Notfall ist jedoch nicht eingetreten - ergo gehen Deine gesamten vorsorglichen Ausgaben auf Deine Kappe. Das ist eben persönliches Lebensrisiko.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Solche Mieter wünscht man wahrscheinlich seinen schlimmsten Feinden nicht :)

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9875 Beiträge, 4478x hilfreich)

Wenn wirklich 2 Tage aufgrund des Heizungsausfalls die Wohnung zu kalt gewesen ist, dann ist das möglicherweise (!) ein mehr als unerheblicher Mangel. Nur willst du ernsthaft für die von dir ausgerechneten 18 Euro einen Streit anfangen? Aber okay, möglich ist das.

Zum Zurückbringen der Öfen: Warum sollte der Baumarkt die überhaupt zurücknehmen? Du kannst es probieren, aber es gibt in dem Fall kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Und zu den Öfen selber, den Fahrtkosten und den Stromkosten: § 555a (3) BGB besagt, dass der Vermieter die bei der Reparatur anfallenden Kosten zu ersetzen hat. Die dürften aber wohl verschwindend gering sein. Und Schadensersatz aufgrund des Mangels gibt es nur auf Basis von § 536a. Verschulden des Vermieters scheint nicht vorzuliegen. Damit bleibt nur die Frage, ob eine umgehende Beseitigung des Mangels "zu geringe Temperatur" notwendig und die dafür aufgewendeten Mittel erforderlich waren. JogyB hat dazu ja schon etwas ausgeführt. Ich sehe das durchaus kritisch. Die Reparatur war ja schon im Gange. Ausgeschlossen ist es nicht, dass die Kosten z.T. vom Vermieter zu ersetzen sind, aber wirklich viel Geld wirds da wohl auch nicht geben. Und ganze 4 Geräte wird's eh nicht ersetzt geben. Mindestens den Wiederverkaufswert der Geräte müsstest du abziehen. Vermutlich bleibt's aber eher bei 1-2 Geräten (wenn überhaupt).

Überleg dir bitte in Ruhe und ohne Zorn, was du machen möchtest. Aktuell bist du extremst verärgert und suchst dir alle für dich sprechenden Punkte heraus. Ein Richter kann das anders sehen und dann zahlst du am Ende drauf. Deine Forderungen verjähren meiner Meinung nach fast 4 Jahren. Du hast Zeit, um ihn Ruhe nachzudenken!

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