Heizungseinbau

29. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Klinsi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Heizungseinbau

Hallo zusammen,

ist es korrekt, dass der Vermieter einen Heizungseinbau den Mietern drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich ankündigen muss?
Dies ist nicht erfolgt - ich habe daher diesen Einbau mit einer Freistellung der Renovierung bei meinem Auszug (in zwei Monaten) verknüpft

Ich habe im Jahre 1997 zuletzt renoviert, es wäre also mal wieder nötig.

Stehe ich hier rechtlich auf wackeligen Beinen oder ist es durchaus OK? Immerhin ist der Vermieter seinen Pflichten nicht nachgekommen, hätte ich nur mit zweimonatiger Frist gekündigt hätte er mir wohl auch nicht den letzten Monat geschenkt.

Schöne Grüße

Guido

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Guido,

der Vermieter soll eine Modernisierung gem. § 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn anküdigen. Unterläßt er die Ankündigung, hat das einerseits Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Mieterhöhung; § 559 b Abs. 2 Satz 2 BGB . Andererseits müssen Sie die Handwerker nicht in die Wohnung lassen.

Durch Ihren Auszug in 2 Monaten kommt eine Mieterhöhung wegen Modernisierungen für Sie zeitlich nicht mehr in Betracht. Sie können also lediglich verhindern, dass Handwerker ohne eine Ankündigung Ihre WOhnung betreten, sofern dass überhaupt notwendig ist. Durch Ihre "Blockade" verschiebt sich aber schlimmstenfalls die Massnahme um eine Woche, die der Vermieter braucht, um seine Ankündigung als Instandhaltungsmassnahme nachzuholen. Hier gilt nur eine Ankündigungsfrist von einer Woche. Wenn die Ankündigung erfolgt, sind Sie auch zur Duldung verpflichtet.

Insgesamt erscheint mir Ihr Vorhaben also nicht erfolgversprechend. Vielleicht sollten Sie besser prüfen, ob die Schönheitsreparaturen-Klausel in Ihrem Vertrag wirksam vereinbart wurde. Mehr Info's finden Sie z.B. hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=10936

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.093 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.007 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen