Heizungswartung nach Wohnungsabnahme

17. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
SFR
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizungswartung nach Wohnungsabnahme

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:

In meiner alten Wohnung hatte ich eine Gasheizung, welche laut Mietvertrag einmal im Jahr durch den Mieter zu warten sei.

Zu Beginn meines Mietverhältnisses 07/02 ist diese frisch gewartet gewesen. Ich habe eine Wartung am 27.09.03 vornehmen lassen.

Meine Kündigung ging dem Vermeiter 07/04 zu und wurde zum 1.10.2004 wirksam.

Bei der Wohnungsabnahme, welche in einem Protokoll festgehalten worden ist, gab es kleiner Mängel, für welche ich auch gerne grade stehe, jedoch ging mir zwei Wochen später, also nach der Wohnungsabnahme usw. ein schrieb zu, welcher noch diverse Mängel auflegte, welche mir angelastet werden sollen.

Diese sind keine Heizungswarte in 04 und ein defekter Klodeckel.
Der Klodeckel sollte sich erledigt haben, da bei der Wohnungsabnahme festgehalten worden ist, dass hier die Schrauben locker sind, mir einfach nur das entsprechende Werkzeug fehlte. Nun wurde ein neuer Installiert, sollte also eigentlich wegen der fehlenden Verhältnismäßigkeit anstreitbar sein.

Das Problem mit der Heizungstherme ist für mich, dass meine letzte Wartung 1 Jahr und 1 Woche vor meinem Auszug war.

Muss ich diese nun übernehmen?

Danke
Stefan

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ich würde sagen: Ja, da die letzte Wartung über ein Jahr her ist (27.09.03 - 30.09.04).
Es ist einem neuen Mieter nicht zuzumuten, gleich nach Einzug die fälligen Wartungskosten zu übernehmen.

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Stefan,

m.E. haben Sie die Kosten der Wartung zu tragen. Dafür spricht, dass der Mietvertrag über 2 Jahre lief und Sie in dieser Zeit lt. Mietvertrag 2 Reinigungen an der Therme hätten vornehmen müssen.

Grundsätzlich sind solche Vereinbarung zulässig, im Mietvertrag muss aber eine Obergrenze für die jährlichen Wartungskosten genannt sein. Wieviel Euro hier zulässig sind, kann ich nicht sagen.

Wurde Ihnen bei der Reparatur des Klodeckels die Möglichkeit eingeräumt, diesen selber zu reparieren? Als Mieter müssen Sie in diesen Fällen die Gelgenheit zur Nachbesserung erhalten. Wenn nicht, dürfte die Geltendmachung der Geldforderung schon alleine daran scheitern.

MfG Gruwo

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#3
 Von 
SFR
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Das Problem ist aber, das dieser "Mängel" mir erst 14 Tage nach Wohnungsabnahme mitgeteilt worden ist.

Die Frage ist nun, ob es sich hierbei um einen Schaden handelt, denn dann müsste ich dieses ja nicht tragen, da ich als Mieter für Schäden, welche erst nach der Wohnungsabnahme, welche in einem Protokoll festgehalten worden ist, bekannt werden nicht mehr haftbar bin, so jedenfalls diverse Urtile der LGs.

Danke
Stefan

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Ich halte die fehlende Wartung der Therme für einen versteckten Mangel, der sich auch nach einer ansonsten vorbehaltlosen Wohnungsabnahme des Vermieters noch nachträglich geltend machen läßt. Die Kernfrage dabei ist, ob der Vermieter den Mangel bei hinreichender Sorgfalt auch beim Abnahmetermin hätte erkennen können.

MfG Gruwo

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#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Richtig, eine fehlende Wartung kann nicht durch Augenschein festgestellt werden, sie kann meiner Meinung nach auch nachträglich gefordert werden. Der Preis dafür bewegt sich je nach Gegend, Größe und Fabrikat zwischen € 60,- und 100,-

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 17.11.2004 19:23:23

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#6
 Von 
SFR
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Die Therme wurde durch den Hausverwalter und die Vermieterin in Augenscheingenommen und jede Wartung ist dort durch einen Aufkleber mit Datum kenntlich gemacht, also hätte dies gesehen werden können.

Ferner hier noch ein paar Gerichtsurteile, die ich denke meinen Standpunkt recht geben:

Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01 , aus: GE 2003, S. 524 )

Nur was an Mängeln im Abnahmeprotokoll vermerkt ist, muss der Mieter beseitigen. Werden nach erfolgter Abnahme noch offene Mängel entdeckt (hier: eine fehlende Deckenlampe), gilt dieser Mangel als akzeptiert und muss vom Mieter nicht beseitigt werden. (OLG Düsseldorf, Az. I 10 U 184/02 , aus: ZMR 2004, S. 258)

Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01 , aus: WM 2001, S. 549)

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#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Das Wohnungsabnahmeprotokoll können Sie auf der Habenseite verbuchen. Es stärkt ohne Zweifel Ihre Position.

Dennoch: Ein solches Protokoll schließt nicht pauschal alle Nachforderungen des Vermieters aus. Bei der Bewertung des Einzelfalls könnte es auch darauf ankommen, ob Ihnen das Abnahmeprotokoll einen ordnungsgemäßen Zustand (mit Ausnahme der kleineren Mängel) bescheinigt hat, oder ob die Mängel ohne Anspruch der Vollständigkeit der Auflistung festgehalten wurden.

Verdeckte Mängel können - wie angesprochen - nachträglich geltend gemacht werden. Insbesondere das von Ihnen zitierte Urteil des OLG Düsseldorf läßt sich dahingehend auslegen.

Ich will aber nicht bestreiten, dass Sie bei einem evtl. Gerichtsverfahren durchaus Chancen haben.

MfG Gruwo

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