Hallo ,
wieder einmal bräuchte ich eine Auskunft
Mein Sohn bewohnt seit dem 01.10.2006 eine eigene kleine 1 Zimmerwohnung von knapp 42 qm, nun hat er gestern die Nebenkostenabrechnung 2006 bekommen wo sich lt. Abrechnung eine Nachzahlung von 128,55€ ergibt , wobei der größte Posten mit 125,69€ die Heizung ist,gleichzeitig erhöht sich aufgrund dessen die Vorrauszahlung ab 01.12.07 um 28,38€. Er ist bei der Bundeswehr und ist nur am Wochenende zu Hause( das nur nebenbei) an den Heikörpern seiner Wohnung befinden sich KEINE Verbrauchsabhängigen Heizungszähler , das Haus ist ein Mehrgeschossiges Wohnhaus mit sehr vielen Mietern und der Vermieter bewohnt dort KEINE WOhnung. Kann mir jemand sagen ob es Pflicht ist diese Heizungszähler anzubringen, wenn ja wie kann man das bei einem Einspruch belegen, § oder ähnliches.
vielen Dank schonmal
Heizungszähler Pflicht? Wohnhaus mit sehr vielen Mietern
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
an den Heikörpern seiner Wohnung befinden sich KEINE Verbrauchsabhängigen Heizungszähler
Das heißt nicht zwangsläufig, daß der Verbrauch nicht erfaßt wird.
Was steht denn in der Abrechnung als Verteilungsschlüssel ?
Oh Gott wo genau finde ich diesen Verteilerschlüssel, die Nebenkostenabrechnung umfasst insges. 15 Seiten?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
habe eben etwas gefunden, unter Art der Betriebskosten?
zu Heizung Kosten 259,88€, 2% Umlagenausfallwagnis 5,19€ , Ihre Kosten (also seine) 265,07€, Vorrauszahlungen 139,38€Ergebnis 125,69€
Nur hatte ich gelesen das lt. der Heizkostenverordnung :
Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).
-- Editiert von silence07 am 03.11.2007 19:01:40
zu Heizung Kosten 259,88€
Dazu ist kein
'Kostenhintergrund' (Berechnung) angegeben ?
Ist das vielleicht eine Gasetagenheizung ?
hm hoffe das dies weiterhilft........ Ich schreibe hier mal alles auf was zu Heizung aufgeführt ist.
Abgerechnete Kosten für die Abrechnungseinheit Lieferung/Energie 2329.914,39 €, Wartung 5.692,56€ Umlegungsbetrag 2335.606,95€
oder Aufteilung der abgerechneten Kosten auf eine Einheit:
Heizung 100% Grundkosten 2335.606,95€ Umlegungsmaßstab 114.920,57 qm beheizte Fläche= Euro je Einheit 20,323663
dann Abrechnung für Ihre Mieträume zu Heizung (360 von 1.000 Gradtagszahlen) 01.10.2006-31.12.2006 Umlegungsmaßstab x Euro je Einheit = Ergebnis
35,5200qm beheizte Fläche x 20,323663 = 259,88€
so das müsste es sein....hoffe ich
Umlegungsmaßstab 114.920,57 qm
Was ist das denn für ein Bau ?
Alles Wohnungen ?
Anscheinend wird auf den Ausnahmetatbestand von § 11 (1) der Heizkostenverordnung Bezug genommen.
Falls das nicht korrekt sein sollte, kann ich mir kaum vorstellen, daß die bei einem Objekt dieser Größe nicht längst damit 'auf die Nase gefallen' sind.
tja.....das ist ein Hochhaus mit *ich glaube 12 oder 14 Etagen* in jeder Etage mehrer Mietparteien, alles Wohnungen!
Sprich doch mal die Verwaltung darauf an.
Die werden es ja zumindest begründen können müssen.
Jo das werde ich gerne tun, nur was für Argumente kann ich da vorbringen???Meine Mutter die in der gleichen Gesellschaft eine Wohnung bewohnt- allerdings ein wesentlich kleineres Haus mit weniger Mietparteien- bekam im vergangenen Jahr etwas über 400€ zurück (Guthaben) die Abrechnung die jetzt kam für 2006 ergab einen Nachzahlung von über 400€ auch der Posten Heizkosten der größte, bei Ihr wurden diese Ableseröhrchen (Kalorimeta)(?) vor Jahren von allen Heizkörpern entfernt.
Wenn das so ist, dass die Verwaltung auf den Ausnahmetatbestand von § 11 (1) Bezug nimmt , kann Sie das dann so ändern wie Sie will ???
Der Ausnahmetatbestand regelt nur die Fälle, in denen es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, eine Verbrauchserfassung durchzuführen.
Wenn bei Deiner Mutter eine Verbrauchserfassung bereits vorhanden war, kann man die nicht einfach wegfallen lassen.
Ich gehe da eher von einem Systemwechsel aus.
Was gäbe es denn für Gründe in denen es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, eine Verbrauchserfassung durchzuführen.Was könnte die Verw.(die sehr sehr groß ist ) für Gründe vorgeben die keine Verbrauchserfassung möglich macht oder unwirtschaftlich wäre?
-ICH GEHE DA EHER VON EINEM SYSTEMWECHSEL AUS-
Meine Mutter hat keine keinerlei Ableseröhrchen oder sonstiges an Ihren Heizkörpern, die wurden wie gesagt alle vor Jahren entfernt.....oder was meintest du mit Systemwechsel....System wird bei Ihr nun sein so wie es bei meinem Sohn der Fall ist .
Systemwechsel könnte z.B. ein Umstieg auf Wärmemengenzähler sein.
Die Anwendung der Heizkostenverordnung soll zur Einsparung von Energie führen.
Wenn aber die Verbrauchserfassung mit Kosten verbunden wäre, die wesentlich höher ausfielen als die mögliche Energieeinsparung, wäre dies ein Ausnahmefall wegen Unwirtschaftlichkeit.
und das müsste die Verw. mir nachweisen können, oder reicht das wenn die Verw. mir das so sagt? Ich vermute mal das man da als Mieter, der sich nicht unbedingt mit der Wirtschaftlichkeitsrechnung auskennt gegen die Verw. gar keine Chance hat-besser gesagt keine Argumente-
Und es gibt keinen Wärmemengenzähler :-(
Aber ok , jedenfalls hast Du mich wieder einmal etwas schlauer gemacht,könnte ich mich denn erstmal mit einem Schreiben an die Verw.auf die Heizkostenverordnung berufen, auf jeden fall müssen die ja dann mitteilen ob die sich auf den §11 (1)berufen, und dann wird man weitersehen.
hab vielen vielen Dank Morthingale sehr nett!!!
...und das müsste die Verw. mir nachweisen können, oder reicht das wenn die Verw. mir das so sagt?...
Ich halte es hier für nahezu ausgeschlossen, das der VM sich hierauf berufen kann.
Hallo Cuno,
was genau meinst du damit?Wäre nett wenn du mir etwas zu dem Thema schreiben könntest, irgendwie steht man dieser Angelegenheit recht hilflos gegenüber.
vielen Dank
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
13 Antworten
-
4 Antworten
-
25 Antworten