Hallo,
4.12 habe ich einen Antrag aus wirtschaflichen Gründen auf einen Untermieter für meine Wohnung gestellt (70qm) weil der andere ausgezogen ist. Bis heute hat sich nichts getan, auf Nachfrage wurde mir gesagt, sie überlegen es sich noch.
Nun habe ich folgendes im internet gefunden "Allein das bloße Nichtvorliegen einer Erlaubnis berechtigt allerdings zur Kündigung dann noch nicht, wenn ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 BGB
bestehen würde. Hier kann es also zu einer Inzidenzprüfung kommen." http://www.juraexamen.info/bgh-zulaessigkeit-und-rechtsfolgen-der-untervermietung-ein-aktueller-klassiker/ und in diesen Fall komme ich am Ende der Woche da der neue Untermieter sonst ohne Wohnung da stehen würde und ich natürlich auch eine Kündigung seitens der VM vermeiden will und der Anspruch besteht auf jeden Fall weil ich eine Interesse habe (wirtschaftlich), die Wohnung nicht überbelegt ist und der UM mit dem VM nicht im Konflikt ist. Wäre eurer Meinung nach rechtens? Was für Möglichkeiten hätte ich notfalls noch? Aufnahme als Besucher aber ohne Name am Klingelschild und ohne seine Möbel?
Hinauszögern des Untermietvetrages
18. Dezember 2017
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Frage vom 18. Dezember 2017 | 17:05
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 3x hilfreich)
Hinauszögern des Untermietvetrages
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