Hoftor abschließen

6. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Elton1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hoftor abschließen

Hallo liebe Community,

ich bin gerade in ein Mehrfamilienhaus gezogen, welches einen kleinen Hof hat. Der Hof ist von einer Mauer umgeben und über zwei Tore zugänglich. Beide Tore werden ab 21:00 Uhr abgeschlossen und Besucher, Sanitäter oder sonstige Menschen können mich nur erreichen, wenn sie meine Telefonnummer haben und ich runter gehe, um eins dieser Tore aufzuschließen. Da ich in der 3.OG wohne und es an den Toren keine Klingel mit Summerfunktion gibt, Frage ich mich gerade, ob das überhaupt rechtens ist. Die Vermieterin begründet das Abschließen mit dem Schutz vor Einbruch. Ich selbst habe allerdings bedenken, was passiert, wenn ich oder mein Partner bzw. ein anderer Mieter allein ist und Mal einen Notarzt oder der gleichen benötigt. Ich geh davon aus, dass eins dieser Tore durch eine Klingel mit Summerfunktion versehen sein muss oder es nicht abgeschlossen werden darf. Leider habe ich dazu keine gültige Rechtssprechung gefunden und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Gruß Elton

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6160 Beiträge, 823x hilfreich)

Die Hauseingangstür ist ausschließlich über den Hof zu erreichen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Elton1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und erst an der Haustür ist eine Klingelanlage mit der wir die Hauseingangstür von der Wohnung aus öffnen können.

-- Editiert von User am 6. Februar 2025 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elton1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die Hauseingangstür ist ausschließlich über den Hof zu erreichen?


Ja, sie ist nur über den Hof zu erreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6160 Beiträge, 823x hilfreich)

Zitat (von Elton1986):
Zitat (von Solan196):
Die Hauseingangstür ist ausschließlich über den Hof zu erreichen?



Ja, sie ist nur über den Hof zu erreichen.


Dann ist ein VERschließen schon aus Brandschutzgründen nicht erlaubt, ein Schließen jedoch schon.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von Elton1986):
Frage ich mich gerade, ob das überhaupt rechtens ist.

Nein, da so keine Notfallhilfe möglich ist bzw. unzumutbar verzögert wird, wird vorsätzlich die Sicherheit der Mieter gefährdet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 97x hilfreich)

Soweit mir bekannt, müssen Fluchtwege zumindest von innen ohne Schlüssel jederzeit zu öffnen sein. Macht ja auch Sinn. Wenn es wirklich mal brennt, dann kann es ganz leicht passieren dass die Bewohner

- aus Panik den Schlüssel in der Wohnung vergessen
- aus Panik den Schlüssel nicht ins Schloss bekommen und so wertvolle Minuten verlieren
- wegen Rauch/Feuer gar nicht mehr die Möglichkeit haben, den Schlüssel zu erreichen

Ich bin mir allerdings nicht so sicher, ob das auch für das Öffnen von außen gilt.

Ein Recht, dass die Haustür entweder durch einen Summer aus der Wohnung geöffnet werden kann, oder dauerhaft von Außen, ist mir persönlich nicht bekannt.

Zitat (von Elton1986):
Die Vermieterin begründet das Abschließen mit dem Schutz vor Einbruch. Ich selbst habe allerdings bedenken, was passiert, wenn ich oder mein Partner bzw. ein anderer Mieter allein ist und Mal einen Notarzt oder der gleichen benötigt.


Dass man als Mieter ggf. Treppen bis zur Haustür gehen muss, um auch einen Notarzt reinzulassen, lässt sich wohl nicht vermeiden. Ansonsten müssten ja alle Haustüren in Objekten, die über keine elektronische Schließanlage verfügen, dauerhaft von außen zu öffnen sein.

Allerdings muss dann die Klingelanlage von außen jederzeit erreichbar sein. Und das ist hier nicht der Fall.

Ich würde also der Vermieterin mitteilen, dass ein Verschließen tatsächlich nicht zulässig ist. Das Hoftor muss entweder 24Std am Tag von beiden Seiten zu öffnen sein, oder sie muss die Klingelanlage am Hoftor anbringen.

Nur abschließen, das geht halt gar nicht. Und wenn man der Vermieterin freundlich mitteilt, was da im Brandfall alles passieren kann, wenn die Bewohner nicht aus dem Haus/vom Grundstück kommen, und ob sie damit glücklich werden würde, wenn es dadurch Tote gibt, dann wird sie das bestimmt auch verstehen.

Die einfachste Lösung wäre, das Hoftor wird nicht abgeschlossen, die Hauseingangstür auch nicht, aber (soweit noch nicht vorhanden) soweit umgerüstet, dass ein Öffnen von außen ohne Schlüssel niemals möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Entsprechende Vorschriften finden sich in der lokalen Bauordnung und ggf. ergänzend in kommunalen Verordnungen.

Ansprechpartner ist das Bauamt.

(Dementsprechend ist das streng genommen :forum: )


-- Editiert von User am 7. Februar 2025 07:36

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2247 Beiträge, 493x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Entsprechende Vorschriften finden sich in der lokalen Bauordnung und ggf. ergänzend in kommunalen Verordnungen.

Ansprechpartner ist das Bauamt.

In 99 % aller Kommunen wird es dazu keine Regelung geben.
Und wenn überhaupt, wäre die untere Bauaufsichtsbehörde Ansprechpartner.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
In 99 % aller Kommunen wird es dazu keine Regelung geben.

Da Bauordnungen auf Landesebene erlassen werden und Kommunen nur im Bedarfsfalle ergänzende Vorschriften aufstellen, dürfte sich das aus der Logik ergeben.

Dennoch werden dort entsprechende Fragen (je nach Bundesland mehr oder weniger eindeutig) beantwortet.

Am Beispiel Bayern:
Zitat:

(2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.


Das wäre dann etwas, was man dem Vermieter vorlegen könnte.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

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