Hotelzimmer bei Baulärm

13. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)
Hotelzimmer bei Baulärm

In dieser frag-einen-anwalt-Frage gibt der Anwalt an, dass bei Baulärm der Vermieter dem Mieter ein Hotelzimmer bezahlen muss. Begründet wird das mit dem §536 BGB. Mir erscheint das eine recht weite Auslegung, kennt jemand entsprechende Urteile, die das stützen (oder dagegen gehen)?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Mir erscheint das eine recht weite Auslegung


Wenn man sich stur auf den §536 BGB beschränkt kommt man da auch nicht weiter, es hätte wohl eher §536 a BGB heißen sollen.
Aber auch damit würde die Anwältin im verlinkten Fall, meiner Ansicht nach, falschen liegen, denn es fehlt schlicht am notwendigen Mangel den der Vermieter zu vertreten hat.

-- Editiert von spatenklopper am 13.06.2019 14:53

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32148 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von nyr):
dass bei Baulärm der Vermieter dem Mieter ein Hotelzimmer bezahlen muss.
Nö.
Sie schreibt: Sie können deshalb von ihm verlangen, dass er Ihnen auf seine Kosten ein Hotelzimmer zur Verfügung stellt.

Da die Frage von heute ist, geht evtl. noch eine Nachfrage.
Ob der Vermieter das macht, oder der Mieter klagen geht ?
Verlangen kann man alles. usw.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

@ Anami

Sie schreibt deutlich "Das ist ein Rechtsanspruch aus § 536 BGB . " .

Ich sehe den ehrlich gesagt nirgends :???:

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#4
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Sie schreibt: Sie können deshalb von ihm verlangen, dass er Ihnen auf seine Kosten ein Hotelzimmer zur Verfügung stellt.
Verlangen kann man alles. usw.

Ich bin davon ausgegangen, dass eine teure Auskunft vom Rechtsanwalt informativer wär und tatsächliche rechtliche Relevanz besitzen würde.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32148 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von nyr):
dass eine teure Auskunft vom Rechtsanwalt
Wer hat denn eine teure Auskunft gegeben? Die RAin Frau B. jedenfalls nicht.

Und was ist rechtliche Relevanz? Sie hat doch nicht Falsches geschrieben. Genau so kann der Fragesteller vorgehen.

13.06.2019 11:18 / Preis: 25,00 €

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sie hat doch nicht Falsches geschrieben.


Dann erkläre Du mir bitte, wo im §536 BGB (gern auch ff) der Rechtsanspruch auf Übernahme von Hotelkosten durch den Vermieter steht, wenn in der näheren Nachbarschaft gebaut wird.
Ich finde es nicht!

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Die allermeisten Antworter hier werden sich wohl einig sein, dass die Antwort der Anwältin keine 25 Euro wert war. Sie könnte sogar noch teurer werden, wenn sich der Frager danach richtet und dann die Hotelkosten nicht erstattet bekommt. Zumindest würde es mich wundern, wenn er in diesem Fall wirklich einen Rechtsanspruch auf Hotelübernachtungen würde durchsetzen können. Am ehesten würde ich noch eine Chance darauf sehen, wenn der Vermieter selber für die Bautätigkeit verantwortlich wäre. Aber selbst dann wäre es kein Selbstläufer.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32148 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich finde es nicht!
Ich auch nicht.
Ich meine aber, der Fragesteller hatte doch die Möglichkeit, ganz schnell im BGB den § nachzulesen.
Und dann kann er eine Nachfrage stellen.
Dann sollte die RAin sich entweder entschuldigen oder eben erklären, warum sie doch diesen Anspruch sieht.

Ich meine, die Intention des @nyr war eine ganz andere...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zur Klarstellung, ich bin nicht der Fragesteller. Mir erschien die Antwort nur derart fremd, dass mich weitere Meinungen interessierten. Ich kannte es bisher, dass bei (auch nicht vom Vermieter verursachtem) Baulärm die Miete gekürzt werden darf, aber dass es bis zum Bereitstellen eines Hotelzimmers geht, war mir neu. (Würde ich aber in der deutschen Gesetzgebung nicht ausschließen.)

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Ich kannte es bisher, dass bei (auch nicht vom Vermieter verursachtem) Baulärm die Miete gekürzt werden darf,


Die Möglichkeit der Mietminderung für durch Dritte verursachten Lärm hat der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 197/14 ) deutlich eingeschränkt.

Mal abgesehen davon, dass der Schadenersatz in § 536a BGB und nicht in § 536 BGB geregelt ist, sind daran noch höhere Anforderungen geknüpft. Mietminderung ist auch ohne Verschulden des Vermieters möglich, Schadenersatz dagegen nicht.

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