Hund der Partnerin in der Wohnung

11. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kormoran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hund der Partnerin in der Wohnung

Moin,

ich habe vorweg kein direktes Thema zu meinem gefunden und starte daher einen neuen Thread. Sollte ich etwas übersehen habe, dann weist mich gerne darauf hin.

Ich habe folgendes Problem:
Seit 2020 wohne ich in einer 66m² Wohnung zur Miete.
Nun habe ich aber seit letztem Jahr eine Partnerin mit einem Hund.
Natürlich kommt sie mich mit Hund besuchen und ich nehme ihr gerne den Hund auch für einige Tage ab.
Jetzt kommt aber mein Problem - im Mietvertrag steht folgendes:
[...]Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters für maximal drei Tage gehalten werden- Dieses gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters für maximal drei Tage gehalten werden- Dieses gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. [...]

Daraufhin habe ich eine Anfrage an meinen Vermieter gestellt und dieser hat nur erklärt, dass er grundsätzlich keine Hunde in der Wohnung möchte, meine Partnerin den Hund bitte nur mitbringen soll wenn es sich nicht unbedingt vermeiden lässt und sich daran auch alle anderen Mieter der Wohnanlage halten.

Wir wohnen etwa 200km auseinander und führen aktuell noch eine Fernbeziehung wodurch man den Hund nicht mal eben für einige Stunden bei ihr zuhause lassen kann.
Mir ist klar, dass ich diesen Mietvertrag selbst unterschrieben habe, weil für mich damals ein Hund gar kein Thema war.
Trotzdem wollte ich frage, ob hier vielleicht einige noch Ideen oder Anregungen haben, da ich mir ja keinen Hund angeschafft habe, sondern quasi einen dazu gewonnen habe :)

Hier noch einige Eckdaten:
-Wohnanlage mit 7 Mietwohnungen im Haus

Hund:
- 18kg Mischling, keine Lärmbelästigung, da kein starkes Bellen
- kein Listenhund

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6226 Beiträge, 843x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
[...]Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters für maximal drei Tage gehalten werden- Dieses gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters für maximal drei Tage gehalten werden- Dieses gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. [...]


Halte ich für unwirksam.

Zitat (von Kormoran):
Daraufhin habe ich eine Anfrage an meinen Vermieter gestellt und dieser hat nur erklärt, dass er grundsätzlich keine Hunde in der Wohnung möchte,


Ja, das ist aber kein Grund, die Hundehaltung zu verbieten.

Wenn ihr zusammenziehen wollt, dann soll der VM ordentlich ablehnen und du müsstest deine Ansprüche dann gerichtlich durchsetzen. Ich sehe da für deinen VM wenig Chancen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kormoran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine sehr schnelle Antwort.

Dabei sieht man auch immer wieder, was man vergessen hat zu erwähnen. Wir planen im nächsten Jahr zusammenzuziehen, allerdings nicht in meiner Wohnung.
Daher suche ich hier nach Anregungen und Ideen wie ich das am besten für ein Jahr mit meinem VM angehe.


Die Begründung, sowohl im Mietvertrage, als auch bei meiner Anfrage fand ich nämlich sehr seltsam.

-- Editiert von User am 11. Juni 2024 15:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6226 Beiträge, 843x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
Wir planen im nächsten Jahr zusammenzuziehen, allerdings nicht in meiner Wohnung.


Na dann ist ja eh alles entspannter.

Zitat (von Kormoran):
Daher suche ich hier nach Anregungen und Ideen wie ich das am besten für ein Jahr mit meinem VM angehe.


Weiterhin ordentlich und korrekt, es gibt keinen Grund sich das Leben selbst schwer zu machen :wink:

Zitat (von Kormoran):
Die Begründung, sowohl im Mietvertrage, als auch bei meiner Anfrage fand ich nämlich sehr seltsam.


Die Begründung ist OK, nur entfaltet sie keine rechtliche Wirkung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
im Mietvertrag steht folgendes:

Wenn das tatsächlich die vollständige Klausel ist, wäre sie nichtig.

Und aktuell muss Dich die Klausel gar nicht interessieren, da dort ja nur die Rede davon ist, das der Hund gehalten wird.



Zitat (von Kormoran):
Daher suche ich hier nach Anregungen und Ideen wie ich das am besten für ein Jahr mit meinem VM angehe.

Nichtige Klauseln muss man nicht beachten.
Könnte nur sein, dass das dem Vermieter schwer zu vermitteln ist.



Zitat (von Solan196):
Wenn ihr zusammenziehen wollt, dann soll der VM ordentlich ablehnen und du müsstest deine Ansprüche dann gerichtlich durchsetzen.

Bei nichtigen Klauseln muss der Mieter keine Genehmigung einholen und auch nicht klagen.
Klagen müsste hier der Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6226 Beiträge, 843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bei nichtigen Klauseln muss der Mieter keine Genehmigung einholen und auch nicht klagen.
Klagen müsste hier der Vermieter.


Stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37644 Beiträge, 6287x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
und dieser hat nur erklärt, dass er grundsätzlich keine Hunde in der Wohnung möchte, meine Partnerin den Hund bitte nur mitbringen soll wenn es sich nicht unbedingt vermeiden lässt
Genau so könnt ihr das doch machen.
Da sie ca 200 km entfernt wohnt, kommt sie vermutlich nicht jeden Tag nach dem Gassigehen mit dem Hund zu dir. Es lässt sich eben nicht vermeiden. Auch nicht anders organisieren.
Wo ist das Problem?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kormoran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das tatsächlich die vollständige Klausel ist, wäre sie nichtig.

Und aktuell muss Dich die Klausel gar nicht interessieren, da dort ja nur die Rede davon ist, das der Hund gehalten wird.


Das ist der genau Paragraph, der dazu im Vertrag steht.

Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters für maximal drei Tage gehalten werden- Dieses gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die einmal erteilte Genehmigung kann bei Eintritt von Unzulänglichkeiten widerrufen werden, sie erlischt beim Tode oder Verkauf des Tieres. Die Halten von Kleintieren wie z. B. Wellensittiche, Kanarienvögel, Zierfischen, Hamstern u. ä. ist dagegen ohne vorherige Genehmigung statthaft.


Dabei stellt sich mir die Frage, wie ich nun am klügsten weitermache. Gerade weil ich ja schon gefragt habe. Das mag rückblickend als blöd erscheinen, aber nun habe ich es leider gemacht.
Einfach ignorieren und den Hund wie selbstverständlich halten (finde ich eigentlich immer doof, weil ich das lieber kommuniziere) auf der anderen Seite weiß ich auch nicht wie erfolgsversprechend eine erneute Information beim VM wäre...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kormoran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Genau so könnt ihr das doch machen.
Da sie ca 200 km entfernt wohnt, kommt sie vermutlich nicht jeden Tag nach dem Gassigehen mit dem Hund zu dir. Es lässt sich eben nicht vermeiden. Auch nicht anders organisieren.
Wo ist das Problem?


Es geht mir darum, ob ich den Hund dann auch mal für beispielsweise eine Woche bei mir haben kann, wenn sie auf einer Dienstreise ist oder ob sie sich dafür dann nun umständlich eine andere Person suchen muss, weil mein VM keine Hund wünscht.
Und wenn es nicht anders geht ist ja sehr weit zu definieren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37644 Beiträge, 6287x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
Und wenn es nicht anders geht ist ja sehr weit zu definieren.
Der VM hat es so *definiert*, dir also so erklärt.
Du hast doch sicher so wie ich daraus verstanden, dass deine Partnerin den Hund bitte nur mitbringen soll wenn es sich nicht unbedingt vermeiden lässt, oder?
Dazu gehört mE auch, dass das mal für ein paar Tage sein kann. Du bist nicht der Hundehalter, nur der Hundesitter.
Und falls der VM dich genau deswegen darauf anspricht, kannst du gern sagen, dass es sich leider wirklich nicht vermeiden ließ... und/oder dass du demnächst sowieso ausziehen wirst...

Wovor hast du Angst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von Kormoran):
Das ist der genau Paragraph, der dazu im Vertrag steht.

Die Klausel hat am Ende zwar die "Kleintierklausel".
Dennoch halte ich sie für nichtig, da generell die Haltung von Tieren ausgeschlossen wird.
Denn die Haltung für maximal 3 Tage ist ein nicht ernstzunehmender Witz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6226 Beiträge, 843x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dennoch halte ich sie für nichtig, da generell die Haltung von Tieren ausgeschlossen wird.
Denn die Haltung für maximal 3 Tage ist ein nicht ernstzunehmender Witz.


Sehe ich auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10540 Beiträge, 4664x hilfreich)

Die Vereinbarung ist auch deshalb unwirksam, weil keine Bedingungen für eine Genehmigung durch den Vermieter genannt sind. Es muss meines Wissens nach in einer gültigen Vereinbarung enthalten sein, dass der Vermieter eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen hat. So hat es ja auch der BGH gefordert.

Es ist übrigens nicht so, dass bei einer ungültigen Vereinbarung Tierhaltung automatisch erlaubt ist. Im Zweifel würde ein Gericht entscheiden, ob in dieser Wohnung diese Nutzung durch/mit Tieren ein üblicher, vertragsgemäßer Gebrauch ist. Dabei wird es z.B. auch darauf ankommen, ob sich in der Wohnung ein vom Vermieter verlegter Teppich oder andere Dinge befinden, die potentiell Schaden nehmen könnten.

Mein Vorschlag ist im übrigen immer, dem Vermieter eine erhöhte Kaution anzubieten. Es können halt Schäden durch das Tier auftreten. Manch Vermieter lässt sich besänftigen, wenn eine zusätzliche Kaution zru Abdeckung potentieller Schäden geleistet wird. Das natürlich nur, wenn der Hund über längere Zeiten in der Wohnung sein soll. Besuchshunde sind in aller Regel eh vom Vermieter zu tolerieren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6226 Beiträge, 843x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mein Vorschlag ist im übrigen immer, dem Vermieter eine erhöhte Kaution anzubieten.


Wenn der Hund haftpflichtversichert ist, dann übernimmt idR diese evtl. Schäden, somit würde sich eine Anhebung der Kaution erübrigen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.471 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.068 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen