Im Mietvertrag: Wartung des Boilers von bestimmter Firma duchzuführen

3. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go537838-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Im Mietvertrag: Wartung des Boilers von bestimmter Firma duchzuführen

Hallo,

In unserem Mietvertrag steht geschrieben, dass die Wartung des Boilers von uns Mietern bei einer bestimmten Firma beauftragt werden muss. Da wir die Kosten der Wartung zahlen (ebenfalls im Mietvertrag), frage ich mich, ob wir uns nicht selbst eine Firma aussuchen können und der entsprechende Absatz also unwirksam ist.
Kann ein Mieter eine bestimmte Firma vertraglich festschreiben?

Danke

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von go537838-19):
In unserem Mietvertrag steht geschrieben,

Wortlaut der Klausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von go537838-19):
In unserem Mietvertrag steht geschrieben, dass die Wartung des Boilers von uns Mietern bei einer bestimmten Firma beauftragt werden muss.
Eine solche mietvertragliche Vereinbarung ist ungültig. Der Mieter darf nicht verpflichtet werden, eine Wartung selber zu beauftragen.

Hintergrund: Damit würde der Mieter auch in die Verantwortung für den Boiler kommen. Daher ist es laut einem BGH-Urteil zwar möglich, dass der Vermieter die Wartungskosten auf den Mieter umlegt, wenn dies vereinbart wurde. Die Beauftragung hat aber durch den Vermieter zu erfolgen.

Meiner Meinung nach ist die Folge dieser ungültigen Vereinbarung, dass der Vermieter diese Wartung selber beauftragen und auch nicht umlegen kann. Denn eine ungültige AGB-Klausel hat die gesetzliche Regelung zur Folge. Und die sieht vor, dass der Vermieter die Betriebskosten zu tragen hat, wenn es keine gültige mietvertragliche Regelung gibt. Die gibt es bezüglich des Boilers nicht.

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#3
 Von 
go537838-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wortlaut der Klausel?

„Der Mieter verpflichtet sich, die in den Mieträumen eingebaute Gas-Zentralheizung durch die Firma ... auf eigene Kosten warten zu lassen. Ein Wartungsvertrag muss abgeschlossen werden."

Der Vermieter hat uns vorgeworfen, dass wir die Wartung letztes Jahr nicht in Auftrag gegeben haben.

-- Editiert von go537838-19 am 04.02.2020 00:06

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#4
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Wie Cauchy schon schtieb ist so eine Klausel unwirksam. Das hätte der Vermieter anders formulieren müssen...

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zahlen müssten Sie, beauftragen nicht.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zahlen müssten Sie, beauftragen nicht.
Das hatte ich bereits etwas ausführlicher formuliert. Da dies hier missverständlich ist, eine Klarstellung: Meiner Meinung nach wird bei dieser Mietvertragsklausel der Mieter weder zahlen noch beauftragen müssen.

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#7
 Von 
go537838-19
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank an alle Antwortenden für den differenzierten Input! Ich sehe den Vermieter am Freitag und bin gespannt auf seine Reaktion. Leider wird er schnell laut, was es oft nicht einfach macht mit ihm sachlich und wertschätzend zu sprechen. Aber das bekommen wir sicher hin.

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#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
... Meiner Meinung nach wird bei dieser Mietvertragsklausel der Mieter weder zahlen noch beauftragen müssen.


Das ist eine sehr mutige Meinung. Es gibt schließlich keinerlei Informationen darüber, ob bzw. welche Vereinbarung zur Umlage von Betriebskosten besteht. Unwirksamkeit einer Vornahmeklausel führt keineswegs zur Unwirksamkeit einer Umlagevereinbarung.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

@RMHV: Ich habe dies oben ausgeführt und auch deutlich als meine Meinung gekennzeichnet. Du dagegen verkaufst deine Meinung als Fakt und das finde ich sehr problematisch und daher wenig hilfreich.

Wir können gerne darüber diskutieren und das meine ich ernst. Aber dazu müsstest du auch bereit sein, ernsthaft diskutieren zu wollen. Aus der Vergangenheit habe ich den Eindruck gewonnen, dass du eigentlich nur stänkern und abwerten willst und an einer ernsthaften, inhaltlichen Diskussion auf sachlicher Ebene wenig Interesse hast. Sollte das hier im Thread anders sein, kannst du gerne die Diskussion mit sachlichen Argumenten beginnen. Ansonsten erspare ich mir das.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ja bitte ersparen Sie uns das!! :grins:

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Das ist eine sehr mutige Meinung. Es gibt schließlich keinerlei Informationen darüber, ob bzw. welche Vereinbarung zur Umlage von Betriebskosten besteht. Unwirksamkeit einer Vornahmeklausel führt keineswegs zur Unwirksamkeit einer Umlagevereinbarung.


Es wäre aber doch zumindest sehr ungewöhnlich, wenn in einer Umlagevereinbarung ein Posten auftaucht, von dem der Vermieter der Meinung ist, dass der Mieter dies eh in Eigenregie erledigen muss.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):


Es wäre aber doch zumindest sehr ungewöhnlich, wenn in einer Umlagevereinbarung ein Posten auftaucht, von dem der Vermieter der Meinung ist, dass der Mieter dies eh in Eigenregie erledigen muss.


Eigentlich nicht, da in fast jedem handelsüblichen MV verankert ist, dass BK vom Mieter zu tragen sind und dies mit entsprechendem Verweis auf die BKV.

Im vorliegenden Fall gehe ich von einem selbst formulierten Zusatz aus, der tatsächlich unwirksam ist, da der Mieter nicht verpflichtet werden kann die Wartung zu beauftragen.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Eigentlich nicht, da in fast jedem handelsüblichen MV verankert ist, dass BK vom Mieter zu tragen sind und dies mit entsprechendem Verweis auf die BKV.

Im vorliegenden Fall gehe ich von einem selbst formulierten Zusatz aus, der tatsächlich unwirksam ist, da der Mieter nicht verpflichtet werden kann die Wartung zu beauftragen.
Vergleich den Fall mal mit Schönheitsreparaturenklauseln. Dort ist es häufiger so, dass sich im Mietvertrag eigentlich gültige weiche Fristenpläne finden. Wenn der Vermieter dann jedoch eine ungültige Endrenovierungsklausel dazufriemelt, dann wird nicht nur diese Klausel ungültig sondern auch die eigentlich haltbare Fristenklausel.

Im AGB-Recht ist es nicht möglich, Alternativklauseln der Form "Wenn die nicht gilt, gilt eine andere" zu vereinbaren. Wenn eine Regelung ungültig ist, dann folgt die gesetzliche Regelung für den kompletten Sachverhalt.

Also ja, es mag eine Klausel mit der Umlage der Betriebskosten geben, bei denen eigentlich auch Wartungskosten des Boilers umfasst wären. Nur lassen sich meiner Meinung nach Wartungskosten des Boilers nicht sinnvoll von der Durchführung und Beauftragung der Wartung des Boilers trennen. Eine Umlage der Kosten durch den Vermieter und eine Beauftragung der Wartung auf eigene Kosten durch den Mieter geht mit Sicherheit rechtlich haltbar nicht zusammen.

Somit ist das für mich ein zusammenhängender Aspekt. Aufgrund der Ungültigkeit der Klausel zur Beauftragung der Wartung tritt somit für die Wartung des Boilers die gesetzliche Regelung in Kraft. Und die besagt unzweifelhaft, dass der Vermieter die Betriebskosten zu zahlen hat.

Andere Betriebskostenarten werden davon meiner Meinung nach nicht berührt. Die können weiter umgelegt werden.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Jo, ich schrieb ja auch:

Zitat (von AltesHaus):
Zahlen müssten Sie, beauftragen nicht.


Aufgrund der Nichtbeauftragungsverpflichtung des Mieters durch die Unwirksamkeit der Klausel ist ja auch nix zu zahlen, sollte der VM die Wartung fortan selber in Auftrag geben würde der Mieter imho zahlen müssen ...

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Aufgrund der Nichtbeauftragungsverpflichtung des Mieters durch die Unwirksamkeit der Klausel ist ja auch nix zu zahlen, sollte der VM die Wartung fortan selber in Auftrag geben würde der Mieter imho zahlen müssen ...


Bis auf die Feststellung, dass die Klausel unwirksam sei, bin ich mit Dir einer Meinung, vorausgesetzt der MV enthält, worauf Du auch schon hingewiesen hast, die Vereinbarung das Betriebskosten abgerechnet werden.

Interessant würde es m.E. erst, wenn die BK pauschal gezahlt werden.

Berry

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Jo, ich schrieb ja auch:

Zitat (von AltesHaus):
Zahlen müssten Sie, beauftragen nicht.


Aufgrund der Nichtbeauftragungsverpflichtung des Mieters durch die Unwirksamkeit der Klausel ist ja auch nix zu zahlen, sollte der VM die Wartung fortan selber in Auftrag geben würde der Mieter imho zahlen müssen ...

Offensichtlich schreibe ich unverständlich. Das tut mir leid, besser bekomme ich es nicht hin.

Dennoch gehe ich davon aus, dass der Mieter die Wartungskosten für den Boiler nicht zahlen wird müssen, auch wenn der Vermieter in Zukunft selber die Wartung beauftragt. Die Gründe habe ich oben versucht zu erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
sollte der VM die Wartung fortan selber in Auftrag geben würde der Mieter imho zahlen müssen ...

Zitat (von cauchy):
Offensichtlich schreibe ich unverständlich. Das tut mir leid, besser bekomme ich es nicht hin.


Dann versuche ich es....

Der Mieter wird nicht zahlen müssen, da es eine ungültige Vereinbarung über die Kostentragung des Boilers gibt.
Sollte irgendwo an anderer Stelle nun stehen, dass der Vermieter diese Kosten umlegen kann, hat er sich das durch die ungültige Regelung verbaut.
Der Vermieter kann sich nicht aussuchen, welche der Vereinbarungen er nun anwenden will, sondern durch die Unwirksamkeit tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.

Vermieter muss beauftragen, zahlen und kann die Kosten wegen der unwirksamen Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Stimmt ... das hatte ich total ausgeblendet... Pech inne Verlosung fd Vermieter.

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