Hallo,
ich habe da mal eine Frage und zwar war ich Untermieter in einem Ladenlokal für ca. 5 Jahre. Ich habe die Miete immer direkt an den Eigentümer gezahlt (der wohnte im gleichen Haus), natürlich inkl. der NK. Nur hat er mir nie eine Nebenkostenabrechnung gegeben. Ich habe dazu mal zwei Fragen:
1. Wie lange nach Ende der Mietzeit kann ein Vermieter (also in diesem Fall der Eigentümer meinem Vermieter und der dann mir) eine Abrechnung nachreichen?
2. Kann ich rückwirkend Rückerstattung geltend machen?
Gruß
Olaf
In 5 Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
zu allererst müsste mal geklärt werden, ob Sie eine Nebenkostenvorauszahlung geleistet haben oder eine Nebenkostenpauschale. Bei Untermietern ist eigentlich letzteres üblich, was dazu führt, daß die Nebenkosten gar nicht abgerechnet werden.
Hat es sich hingegen tatsächlich um abrechenbare Vorauszahlungen gehandelt, so kann der Mieter für die jahre bis einschließlich 2005 keine Nachzahlung mehr verlangen. Für die Abrechnung aus dem Jahr 2006 hat er noch zeit bis 31.12.2007.
Ist der Vermieter aber nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, dann besteht ggf tatsächlich die Möglichkeit, die gesamten geleisteten Vorauszahlungen zurückzufordern.
--- editiert vom Admin
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Ist der Vermieter aber nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, dann besteht ggf tatsächlich die Möglichkeit, die gesamten geleisteten Vorauszahlungen zurückzufordern.
Den Satz würde ich so nicht stehen lassen.
Nach Beendigung der Mietzeit ist die Rückforderung der Vz die einzige Möglichkeit, die der Mieter hat, um den Vermieter überhaupt zur Erteilung einer Abrechnung zu veranlassen. Wie 'ordnungsgemäß' diese dann sein muß, steht auf einem anderen Blatt.
--- editiert vom Admin
... für den fragesteller gilt eine verjährungsfrist von drei jahren, möchte ich meinen.
... ordnungsgemäß heißt in diesem fall doch anscheinend
a) überhaupt und
b) den formalen anforderungen entsprechend.
dann stellt sich die frage c) nach der richtigkeit.
--- editiert vom Admin
Die bisherigen Antwortgeber haben übersehen, dass es sich hier um einen gewerblichen Mietvertrag handelt, für den der § 556 BGB
gar nicht gilt.
Wenn im Mietvertrag keine Nebenkostenabrechnung vereinbart wurde, dann muss der Vermieter auch keine durchführen.
Sollte jedoch eine Abrechnung der Nebenkosten vereinbart worden sein, dann kann der Vermieter im Gegensatz zu Wohnraum auch für länger als 12 Monate noch Nachforderungen stellen.
--- editiert vom Admin
Trotzdem gilt der § 556 BGB nicht für gewerbliche Vermietungen.
--- editiert vom Admin
@/§§/
Hallo das Thema interssiert mich auch gerade brennenwohne jetzt knapp 2 1/2 Jahre
zur Miete in einem Haus uns ziehe demnächst in mein eigenes Haus.
Werde demnächst die Thematik auch schriftlich meinem Vermieter mitteilen.
Kann ich evt. eine Liste der Quellenangaben bekommen ?
Hallo Alex,
das von §§ angesprochene Urteil betrifft 'altes Recht', ist also für Dich nur eingeschränkt gültig.
@mortinghale
Danke. Was wäre dann für mich gültig, kannst mir da auf die Sprünge helfen ?
1. Der ausgezogene ( ) Mieter kann nur auf Rückzahlung der Vz klagen.
2. Der Vermieter kann daraufhin eine Abrechnung erteilen, um diese Forderung abzuwehren. Ist die zwölfmonatige Ausschlußfrist schon abgelaufen, kann er allerdings aus dieser Abrechnung keine Nachforderung mehr herleiten.
@mortinghale
VZ = Vorauszahlungen ?
angenommen der Vermieter ist gar nicht in der Lage abzurechnen, da die Mittel dazu fehlen:
Holzheizung die nur bedingt läuft z.B.
Was ist dann voraussichtlich ?
Hallo Alex
Vz = Vorauszahlung
Holzheizung die nur bedingt läuft z.B.
Das bedarf der näheren Erläuterung.
Hallo, die Sammelheizung ist eine Holzheizung
für 540 m². diese wird überwiegend von den Mieter befeuert. Dazu gibt es Abbruchholz das hält für 2-3 Stunden vor.
Mit vernünftigen Holz wären ca 5 Stunden drin.
Da aber alle Mieter berufstätig sind, fällt die Heizung immer wieder aus. Da nur für 240 m² laut Hersteller gedacht.
Jedenfalls lauft im winter die Heizung höchstens 12- 15 Stunden am Tag. wir behelfen uns noch mit einem Kachelofen, um nicht zu erfrieren in dem alten Hof.
Jedenfalls gibt es keinen möglichen Nachweis über heizkosten,
über das Wasser auch nciht da, mit unserem Wasserzähler noch ein Pferdestall mit 5 Pferden versorgt wird.
Den genauen Aufbau kann ich nur mit einem Seitenlagem Posting erklären.
Hallo Alex,
diese Dinge waren doch von vorneherein klar; und da hast Du tatsächlich Vz gezahlt ?
Wie hoch denn im Monat ?
VZ sind mit 100 Euro im Monat berechnet, dies war im voraus eben nicht klar.
Stall z.B. wurde nachträglich gebaut und ans Wasser angeschlossen.
Das mit dem heizen war so nicht klar, da hies es kein Thema alles bestens. Man muss höchsten 1 mal selber heizen am Tag, was nun mal nicht stimmt.
@/§§/
In § 578 BGB
ist der § 556 BGB
nicht erwähnt, daher gilt er nicht für gewerbliche Mieterträge.
Wenn in einem BGH-Urteil von 'Mietern' gesprochen wird, dann kann sich das sehr wohl nur auf Mieter von Wohnraum beschränken. Dazu müsste man das gesamte Urteil haben.
In dem von Dir zitierten Urteil geht es um einen Wohnraummietvertrag.
-- Editiert von hh am 03.05.2007 22:48:23
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