In welchen Fällen darf der Vermieter den Schlüsselverlust nicht anrechnen?

29. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Oralina
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
In welchen Fällen darf der Vermieter den Schlüsselverlust nicht anrechnen?

XXIX. SCHLÜSSEL

3. Sind die Schlösser, zu denen ein Schlüssel verloren wurde, Teil einer Schließanlage, ist der Vermieter auch berechtigt, zu Lasten der
Mieterin bzw. des Mieters alle Schlösser der Schließanlage durch neue zu ersetzen, wenn die Sicherheit anderer Betroffener anders
nicht garantiert werden kann.
4. Die Beschaffung0Ersatzschlössern und -schlüsseln darf ausschließlich durch den Vermieter erfolgen. Die Mieterin bzw. der
Mieter ist dem Vermieter für alle ihm entstehenden Aufwendungen zum Schadensersatz in Geld verpflichtet. Der Vermieter kann
für einen Sicherheitsschlüssel oder ein Sicherheitsschloss ohne Einzelnachweis als Schadensersatz eine Pauschale verlangen, wenn
im Einzelfall nicht vom Mieter bzw. von der Mieterin geringere oder vom Vermieter höhere Kosten nachgewiesen werden; die je-
weils geltende Höhe der Pauschale wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben.

Mir gehts eher um Punkt 3. In welchen Fällen wird der Mieter denn bei Verlust nicht zur Kasse gebeten?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,

wenn der Mieter glaubhaft machen kann, dass der verlorene Schlüssel nicht dem Mietobjekt zugeordnet werden kann, dann ist es nicht erforderlich, alle Schlösse zu tauschen.

Z.B. Mieter wohnt in München und verliert Schlüsselbund in Berlin ohne Anhänger mit Adresse dran.

Wenn es zum Austausch kommen sollte, weil in der nähe verloren und z.B. Adresse mit dran, dann müsste der Vermieter alle anderen Schlüssel dem Mieter vorzeigen, denn wenn da auch schon welche fehlen, kann der Vermieter nicht die komplette Summe vom jetzigen Mieter fordern.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Wenn es zum Austausch kommen sollte, weil in der nähe verloren und z.B. Adresse mit dran, dann müsste der Vermieter alle anderen Schlüssel dem Mieter vorzeigen, denn wenn da auch schon welche fehlen, kann der Vermieter nicht die komplette Summe vom jetzigen Mieter fordern.


Das die Theorie, wie in der Praxis umsetzen? Wer zahlt den Rest der Kosten, wenn bereits 2 Schlüssel der Gesamtzahl fehlen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
wie in der Praxis umsetzen?

Das ist das Problem des Vermieters. Wenn er keine ordentliche Schlüsselverwaltung hat ...


Zitat (von Leo4):
Wer zahlt den Rest der Kosten, wenn bereits 2 Schlüssel der Gesamtzahl fehlen?

Der Verantwortliche - eventuell also der Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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