Ich bitte um die Interpretation folgender Passage aus einem notariellen Kaufvertrag.
Verkäufer verpflichtet sich zur Räumung der von ihm genutzten Räume bis spätestens 30.11.2012
Bedeutet dies, dass die Räumung bis spätestens 30.11.2012 0.00 Uhr stattgefunden haben muss oder bis spätestens 30.11.2012 24.00 Uhr?
Mit anderen Worten: Muss das Kaufobjekt am 30.11. tagsüber leer sein oder erst am frühen Morgen des 01.12. ?
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Interpretation Räumungstermin
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Räumung der von ihm genutzten Räume bis spätestens 30.11.2012
Da gibt es nicht viel zu interpretieren...
Räumung am 30.11. ist nicht später als der 30.11. Die Bedingung "spätestens 30.11." ist damit eingehalten. Es gibt keine Grundlage für einen Anspruch auf Räumung vor dem genannten Datum.
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Mir geht es um die Uhrzeit:
30.11. 0.00 Uhr oder 30.11. 24.00 Uhr.
Mit anderen Worten: Wann genau muss es leer sein?
Am 30.11. um 0.00 Uhr oder reicht der 01.12. um 0.00 Uhr?
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quote:
Am 30.11. um 0.00 Uhr oder reicht der 01.12. um 0.00 Uhr?
Am 30.11. 24.00 Uhr ist auch noch der 30.11.
Aber ist der Räumungstermin auch der Übergabe/Herausgabetermin ??
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Besitz-, Nutzen- und Lastenübergang erfolgt mit der Kaufpreiszahlung.
Dies ist fällig ab Räumung des Objekts, jedoch nicht vor dem 30.11.
Grundsätzlich ist es schwierig, den Kaufpreis am 01.12. (Samstag) anzuweisen da ich hierfür einen speziellen Vordruck der finanzierenden Bank verwenden muss.
Noch eine Frage: Ein Teil ist vermietet. Gehört mir die Miete für den ganzen Dezember oder nur anteilig ab Kaufpreiszahlung?
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Ab Eintrag ins Grundbuch.
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Das ist jetzt mal daneben.
Es zählt der Nutzungsübergang, d.h. nach Bezahlung des Kaufpreises, jedoch nicht der Eigentumsübergang (Grundbucheintrag).
Ich möchte dennoch wissen, welcher Teil der Miete mir zusteht.
Annahme: Grundbucheintrag zum 14.12.
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Was ist das denn jetzt:
In der Frage steht:
bis spätestens
30.11.2012
Jetzt heißt:
Dies ist fällig ab Räumung des Objekts, jedoch nicht vor
dem 30.11.
Wieso spätestens ??
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Die Formulierung "bis spätestens 30.11." bezieht sich auf die Räumung.
Die Fälligkeit des Kaufpreises bezieht sich auf:
Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig 14 Tage nach Eintritt folgender Bedingungen, jedoch nicht vor dem 30.11.
....
e. Räumung des Kaufobjekts
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""
Hallo Speedy Gonzales,
quote:
Bedeutet dies, dass die Räumung bis spätestens 30.11.2012 0.00 Uhr stattgefunden haben muss oder bis spätestens 30.11.2012 24.00 Uhr?
Pflicht des Verkäufers: Räumung bis 30.11.2012 24.oo Uhr.
Anspruch des Käufers: Ab 1.12.2012 0.00 Uhr
quote:
Ein Teil ist vermietet. Gehört mir die Miete für den ganzen Dezember oder nur anteilig ab Kaufpreiszahlung?
Dem Käufer gehört die Miete ab Besitzübergang.
Besitzübergang ist die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft durch Gewährung des ungehinderten Zugangs, verbunden mit der Aushändigung der Schlüssel.
Ab dem Besitzübergang wird dem Käufer regelmäßig auch die Nutzung eingeräumt. Beim leer stehenden Haus darf er renovieren und einziehen, beim vermieteten Haus steht ihm ab jetzt die Miete zu.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
quote:
Mir geht es um die Uhrzeit:
30.11. 0.00 Uhr oder 30.11. 24.00 Uhr.
Mit anderen Worten: Wann genau muss es leer sein?
Am 30.11. um 0.00 Uhr oder reicht der 01.12. um 0.00 Uhr?
von Speedy Gonzales am 11.11.2012 11:39
Der Käufer hat die Leistung "spätestens 30.11." zu erbringen. Der 30.11. ist also der letzte Tag zur Erfüllung. Es kann also nicht angehen, dass die Leistung bereits mit Beginn des Tages erbracht sein muss.
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