Ist Mietvertrag gültig ?

17. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Eichkatze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Mietvertrag gültig ?

Hallo zusammen :-) wir brauchen euren Rat. Wir haben unsere Mieterin gekündigt wg. Eigenbedarf und noch fristlos weil sie gewalttätig und beleidigend wurde. Bis zum Versäumnissurteil haben wir es geschafft am verletzen Tag wurde von ihr Einspruch ein gelegt. Sie bemängelt das eine andere Person als der Hauseigentümer den Mietvertrag unterschrieben hat. Es ist so das der Hauseigentümer mit der Mieterin nicht einverstanden war. Die Mieterin wollte die Wohnung angucken kommen und hat die Schlüssel verlangt ich hab schon meine Möbel mit und Mietvertrag einfach vom Vater des Eigentümers geholt und den Mietvertrag selber zu ihren Gunsten ausgefüllt und von dem Vater die Unterschrift verlangt.
Ist der Mietvertrag überhaupt gültig??
Durch den Einspruch ist eine mündliche Verhandlung anberaumt aber 3 mon später erst im Feb. 2017
Wohnen ist aber jetzt schon lange nicht mehr richtig möglich jede Nacht Ruhestörung seit Anfang des Jahres läuft das schon alles.
Vielen Dank im vorraus fürs lesen :-)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Wie wäre es mal mit einer strukturiereten, verständlichen Schilderung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Eichkatze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also noch mal kurz zusammen gefasst.
Ist der Mietvertrag gültig wenn der Vater des Haus Eigentümers einen Mietvertrag abschließt in Abwesenheit des Eigentümers??
Mieterin war zur Besichtigung da der Eigentümer wollte sie nicht.
In seiner Abwesenheit kam sie verlangte den Schlüssel und Mietvertrag den sie selber ausfüllen wollte damit das Amt zahlt.
Und hat sich dann wieder in Abwesenheit des Hauseigentümers die Unterschrift vom Vater geholt.
Vll ist es jetzt verständlich :-)
Lg

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nö verständlich ist es nicht, zumal - auch wenn der Vater nicht vertrtetungsberechtigt war - die Dame ja eingezogen ist, da wäre ich schon mit der Kriegsmaschinerie gekommen. Und Sie haben das offensichtlich wie lange geduldet??

Schreiben Sie die Geschichte mal in kurzen verständlichen Sätzen auf.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Übrigens, Sie können aus dem VU vollstrecken, sprich die Wohnung räumen lassen (ich empfehle 885a ZPO, Berliner Modell), soalnge die Dame keinen Vollstreckungsaufschub beantragt und gewährt bekommen hat. Ich setzte jetzt mal voraus, dass das VU eine Vollstreckungsklausel enthält.

-- Editiert von AltesHaus am 18.12.2016 10:36

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Allerdings, da hier keinerlei Informationen vorliegen, würde ich derzeit nicht vollstrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Eichkatze):
Wir haben unsere Mieterin gekündigt wg. Eigenbedarf und noch fristlos

Ich vermute mal: beides hat kein Anwalt formuliert?
Das könnte in der Kombination noch spannend werden vor Gericht ...



Zitat (von Eichkatze):
Es ist so das der Hauseigentümer mit der Mieterin nicht einverstanden war.

Zitat (von Eichkatze):
der Eigentümer wollte sie nicht.

Offenbar ja doch. Denn er hat ja die Miete behalten, somit sein Einverständnis zum "behalten" erklärt.



Zitat (von Eichkatze):
Sie bemängelt das eine andere Person als der Hauseigentümer den Mietvertrag unterschrieben hat.

Detaillierter hat sie da nichts geschrieben?
Sie ist eingezogen, hat Miete gezahlt, der Vermieter hat die Miete behalten, damit dürfte das "geheilt" sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Eichkatze):
Sie bemängelt das eine andere Person als der Hauseigentümer den Mietvertrag unterschrieben hat.


Detaillierter hat sie da nichts geschrieben?
Sie ist eingezogen, hat Miete gezahlt, der Vermieter hat die Miete behalten, damit dürfte das "geheilt" sein.

Die Schilderung ist immernoch schwer nachvollziehbar. Irgendwie klingt es aber danach, als ob die Mieterin der Meinung ist, die Kündigung wurde nicht vom Vermieter ausgesprochen. Das wär in der Tat ein Problem. Wer hat denn den schriftlichen Mietvertrag unterschrieben, wer hat die Miete erhalten und wer hat gekündigt?

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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Eichkatze):
Ist der Mietvertrag gültig wenn der Vater des Haus Eigentümers einen Mietvertrag abschließt in Abwesenheit des Eigentümers??


Wenn der Vater keine Vollmacht vom Vermieter hat, nein. Wenn er eine Vollmacht hat, ja.

Auch wenn der schriftliche Mietvertrag keine Gültigkeit hat, so gibt es doch einen "mündlichen" Mietvertrag. Die Mieterin hat einen Schlüssel und es wird Miete gezahlt. Ego Mieterin.

Zur Kündigung: Derjenige, der jetzt Vermieter ist, kann kündigen. Eigentümer, der im Grundbuch steht oder der Nießbrauchberechtigte.

Eigenbedarfskündigung würde ich mal nur mit Fachanwalt machen. Die Mieterin bekommt Geld vom Amt, da gibt es PKH, dass wird von diesem Personenkreis wie eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ist der Mietvertrag gültig wenn der Vater des Haus Eigentümers einen Mietvertrag abschließt in Abwesenheit des Eigentümers??


Selbstverständlich ist der Mietvertrag gültig. Die Frage ist allerdings, wer der Vermieter ist, denn nur der Vermieter kann kündigen. Da gibt es nun zwei Möglichkeiten:
1. Der Vater hatte eine Vollmacht vom Eigentümer zum Abschluss des Mietvertrages. Dann ist der Eigentümer der Vermieter und der Einspruch der Vermieterin wäre unbegründet. Da der Eigentümer die Mieterin aber nicht wollte, scheidet diese Variante aus.
2. Der Vater ist der Vermieter. Das geht auch dann, wenn ihm die Wohnung gar nicht gehört. Er muss "nur" dafür sorgen, dass er seine vertraglichen Pflichten auch erfüllt. In dem Fall hätte der Vater kündigen müssen, da eine Kündigung nur durch den Vermieter ausgesprochen werden kann. Der Eigentümer kann nicht kündigen, wenn nicht auch gleichzeitig Vermieter ist.

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