Ist der Vermieter nur auf die Kaution aus?

17. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kathob
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Ist der Vermieter nur auf die Kaution aus?

Hallo wir haben 2,5 Jahre in einer Mietwohnung gewohnt Kaution 1200€.
Wir haben mit dem Vermieter ein Vorab treffen vereinbart um zu wissen was noch gemacht werden sollte.
Er kam und stürmte zu den Wänden in jeden Zimmer und meinte das ist nicht ordentlich genug wir können nochmal streichen würde aber nichts bringen da es Glasfaser Tapete ist und die nicht einfach zu händeln sei und hinterher eh der Maler rein müsste Kosten bei 800€ bis 1200€ . Wir hätten die Wohnung gleich abgeben können damit er die Maler rein schicken kann, wir sagten nein.
Wir sind uns ganz sicher daß ihm das nächste Woche auch nicht gefallen wird nur das wir unsere Kaution da lassen und nachprüfen können wir es ja nicht .
Die Nachbarin sagte ja das war bei allen Mietern so gewesen, denke mal Abzocke der ****.
In unseren Mietvertrag steht ,, die Mietsache wird im renovierten Zustand mit Rauhfaser weiß gestrichen übergeben,,
Fristen zur Renovierung gibt es keine im Vertrag.
,,das Unternehmen ist an einer Streitbeilegung mit der Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit,,

Wir haben aber eine Beteiligung beim Mieterschutzbund.

Wir wissen nicht so richtig ob wir nochmal streichen oder ob es für die Katz ist weil er sucht und sucht und es nicht fachgerecht ist.

-- Editiert von Moderator topic am 17. September 2024 20:44

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Kathob):
Wir wissen nicht so richtig ob wir nochmal streichen

Ihr habt also selber gestrichen?
Welche konkreten fachlichen Qualifikationen habt ihr denn für dieses Handwerk?



Zitat (von Kathob):
Die Nachbarin sagte ja das war bei allen Mietern so gewesen

Nicht verwunderlich.
Die meisten Laien unterschätzen den Aufwand der korrekten Ausführung. Da wird dann gerne mal die Farbe aus dem Angebot vom Möbelmarkt verwendet - meist der erste Fehler.

Weist man sie dann auf die Mängel hin, kommt oft so was wie "Also ich sehe das nicht so eng", "Ach, da sind wir nicht so pingelig" oder "Da schaut doch eh keiner genau hin".

Insofern wäre zu prüfen, ob das ganze fachgerecht durchgeführt wurde.



Zitat (von Kathob):
In unseren Mietvertrag steht ,, die Mietsache wird im renovierten Zustand mit Rauhfaser weiß gestrichen übergeben,,

Bitte keine Fragmente, sondern die Klauseln mit dem Thema komplett und im Wortlaut.renpviert

Ich nehme an, das über diese Klausel nicht verhandelt wurde? Dann wäre es eine AGB und diese dürfte nichtig sein, da der Mieter in der Regel nicht per AGB verpflichtet werden kann, bei Auszug unabhängig vom Zustand zu renovieren und die Farbvorgabe wäre auch nichtig.
Ausnahmen können bestehen, wenn die Wohnung bereits renoviert und weis gestrichen übergeben wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8521 Beiträge, 1795x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
dürfte nichtig sein, da der Mieter in der Regel nicht per AGB verpflichtet werden kann, bei Auszug unabhängig vom Zustand zu renovieren und die Farbvorgabe wäre auch nichtig.


stimme zu

aber anscheinend hat man ja auch eh keine Rauhfasertapeten an der Wand

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

Wer hat denn die anderen Tapeten geklebt?

wirdwerden

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#4
 Von 
Kathob
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ausnahmen können bestehen, wenn die Wohnung bereits renoviert und weis gestrichen übergeben wurde.


Ja die Wohnung war renoviert und weiß gemaltert an uns übergeben wurden.

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#5
 Von 
Kathob
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
aber anscheinend hat man ja auch eh keine Rauhfasertapeten an der Wand


Glasfaser ist dran kannte ich aber vorher auch nicht.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6669 Beiträge, 2344x hilfreich)

Zitat:
,, die Mietsache wird im renovierten Zustand mit Rauhfaser weiß gestrichen übergeben,,


Dieser Satz aus dem Mietvertrag ist mißverständlich !!
Klingt eher wie eine Beschreibung der Zustandes bei Abschluß des Vertrages ?

Oder soll dies etwa die Beschreibung der Renovierungspflichten beim Auszug sein ? Warum werden diese nicht genannt ? Es gab die Bitte um vollständige Beschreibung der vertraglichen Renovierungspflichten !!




-- Editiert von User am 17. September 2024 22:09

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Theoretisch sollte sich Glasfaser genauso wie Rauhfaser mit Dispersionsfarbe überstreichen lassen.
Was bemängelt er denn ? bzw. was ist das Problem?

Mieter sind nicht verpflichtet mit Caperol Farben zu streichen, Alpina reicht aus. 9,95€Farbe für den 10L Eimer
ist hingegen nie ausreichend.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 89x hilfreich)

Gleich vorweg: Es ist per Ferndiagnose absolut unmöglich zu beurteilen, ob das Ergebnis des Streichens in eurem Fall rein objektiv ausreicht oder nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Ihr habt also selber gestrichen?
Welche konkreten fachlichen Qualifikationen habt ihr denn für dieses Handwerk?


Trotzdem frage ich mich, was solche Kommentare sollen. Es ist nicht erforderlich, dass man fachliche Qualifikationen als Maler vorweisen kann, damit man eine Wohnung selbst streichen darf/kann und der Vermieter das dann auch akzeptieren muss. Das sieht auch das Mietrecht nicht vor. Sogar ganz explizit das Gegenteil. Es steht dem Mieter ausdrücklich zu, eventuell geschuldete Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Die Qualität der Schönheitsreparaturen muss lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte sein. Ob eure Ausführung fachgerecht in mittlerer Art und Güte ist - who knows?

So ganz grob als Anhaltspunkte:
- es muss deckend gestrichen sein, insgesamt ein einheitliches Farbergebnis, nicht fleckig
- es darf nicht überall Farbe verkleckert sein (auf Böden, Fußleisten, Fensterrahmen, Türen, etc.)
- Tapeten (falls irgendwo neu tapeziert) müssen halbwegs gerade und auf Stoß angebracht werden

Wenn ihr zu dem Schluss kommt, dass die Wände in Ordnung aussehen, dann wie folgt weiter:

Zitat (von Kathob):
Er kam und stürmte zu den Wänden in jeden Zimmer und meinte das ist nicht ordentlich genug wir können nochmal streichen würde aber nichts bringen da es Glasfaser Tapete ist und die nicht einfach zu händeln sei und hinterher eh der Maler rein müsste Kosten bei 800€ bis 1200€


Wenn er das sagte, deutet zumindest für mich einiges darauf hin, dass er nichts akzeptieren wird, was ihr macht, schon aus Prinzip. Habt ihr zufällig ein Vorabprotokoll angefertigt und habt diese Aussage vom Vermieter, dass egal, was ihr macht, er eh den Maler nochmal durchschicken will, vielleicht schriftlich? Wenn ja, dann wäre das Vorsatz aus meiner Sicht und könnte für den Vermieter unangenehme Folgen haben.

Zitat (von Kathob):
Wir sind uns ganz sicher daß ihm das nächste Woche auch nicht gefallen wird nur das wir unsere Kaution da lassen und nachprüfen können wir es ja nicht .


Ja, da könnt ihr von ausgehen. Aber wieso könnt ihr das nicht nachprüfen? Wenn ich das richtig verstanden habe, habt ihr die Schlüssel doch noch nicht abgegeben? Dann könnt ihr doch in die Wohnung und das genau dokumentieren, wie eure gestrichenen Wände aussehen. Am besten schnappt ihr euch einen Zeugen, ein Handy mit guter Kamera, und geht einfach mal durch die Wohnung. Alle Wände filmen und auch fotografieren, bei möglichst unterschiedlichem Lichteinfall, mal von weiter weg, mal von näher dran - et voila, ihr könnt das nachprüfen!

Falls Du mit nachprüfen meintest, ihr könnt nicht checken, was der Vermieter hinterher noch mit den Wänden macht: das müsst ihr doch auch gar nicht. Es reicht, wenn ihr belegen könnt (mit Bildern, Zeugen, Videoaufnahmen), dass ihr die Wohnung mit fachgerecht in mittlerer Art und Güte gestrichenen Wänden übergeben hat. Wenn ihr das tut und das beweisen könnt, dann kann der Vermieter zwar hinterher immer noch von einem Maler streichen lassen, aber er hat dann keinen Anspruch mehr darauf, dass ihr das zahlt.

Natürlich wird der Vermieter das anders sehen und das Geld von der Kaution einbehalten. Das könnt ihr erstmal nicht verhindern. Aber ihr könnt ihn auf Rückzahlung der Kaution verklagen, wenn seine Forderungen nicht berechtigt sind. Das ist allerdings etwas mühsam und zeitaufwendig, aber in solchen Fällen der einzige Weg. Bei einem Prozess kann es natürlich auch passieren, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Vermieter Recht und ihr nicht gut genug gestrichen habt. Aber normalerweise, solange man als Mieter nicht allzu sehr pfuscht, hat man da sogar relativ gute Chancen.

Wenn ihr bisher nicht gut genug gestrichen habt, dann könnt ihr natürlich jetzt nochmal streichen, wenn ihr euch zutraut, das beim zweiten Mal besser hinzukriegen. Wenn das geklappt hat, weiter wie oben.

Aber da der Vermieter bereits gesagt hat, dass ihm nichts gut genug sein wird, könnt ihr das auch bleiben lassen und es akzeptieren, dass der Vermieter euch das berechnen wird.

Was für euch persönlich jetzt das beste Vorgehen ist, könnt nur ihr entscheiden. 1. Stress mit einer Klage zur Rückforderung der Kaution, 2. Es nochmal versuchen und auf das beste hoffen und dann doch die Kaution nicht wiederkriegen, 3. Es gar nicht nochmal versuchen und die Kaution einfach abschreiben.

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#9
 Von 
Kathob
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Oder soll dies etwa die Beschreibung der Renovierungspflichten beim Auszug sein ? Warum werden diese nicht genannt ? Es gab die Bitte um vollständige Beschreibung der vertraglichen Renovierungspflichten !!


Es gibt nichts weiter als diesen Satz zur Renovierung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11592 Beiträge, 4363x hilfreich)

Zitat (von Kathob):
Es gibt nichts weiter als diesen Satz zur Renovierung.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich nehme an, das über diese Klausel nicht verhandelt wurde? Dann wäre es eine AGB und diese dürfte nichtig sein

Das ist aber keine Klausel zur Renovierung, es ist ein Zustandsbeschreibung.

Zitat (von Akkarin):
Theoretisch sollte sich Glasfaser genauso wie Rauhfaser mit Dispersionsfarbe überstreichen lassen.

Das geht sogar praktisch.
Praktisch macht es einem die Glasfasertapete aber dadurch schwerer, dass sie keine Feuchtigkeit aufnimmt, man wischt also mehr mit der Farbe auf der Tapete, als dass sie diese annehmen würde, deswegen muss sie im Gegensatz zur Raufaser auch nach dem "Grundanstrich" immer mehrfach gestrichen werden.

Und damit komme ich zu einer ganz anderen Frage:
Zitat (von Kathob):
,, die Mietsache wird im renovierten Zustand mit Rauhfaser weiß gestrichen übergeben,,
Zitat (von Kathob):
da es Glasfaser Tapete ist und die nicht einfach zu händeln sei

Muss sich der Mieter hier falsche Angaben des Vermieters, welche letztendlich Erschwernisse bedeuten, anrechnen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Trotzdem frage ich mich, was solche Kommentare sollen.

Zum einen war es ein Frage
Zum anderen dienen solche Fragen dazu Fakten als weitere Diskussionsgrundlage zu erlangen.



Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Es ist nicht erforderlich, dass man fachliche Qualifikationen als Maler vorweisen kann, damit man eine Wohnung selbst streichen darf/kann und der Vermieter das dann auch akzeptieren muss.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Die Qualität der Schönheitsreparaturen muss lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte sein.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von spatenklopper):
Das ist aber keine Klausel zur Renovierung

Doch, denn unklare Formulierungen in AGB gehen durchaus zu Lasten des Verwenders.



Zitat (von spatenklopper):
Muss sich der Mieter hier falsche Angaben des Vermieters, welche letztendlich Erschwernisse bedeuten, anrechnen lassen?

Darüber kann man sich durchaus streiten.
Ich würde meinen, kommt zum einen ganz darauf an, ob die Tapete schon bei der Besichtigung an der Wand war.
Zum anderen kommt es auf die Größe / den Umfang der Beschwernis an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11592 Beiträge, 4363x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, denn unklare Formulierungen in AGB gehen durchaus zu Lasten des Verwenders.

Darüber, dass der Vermieter draus keinen Nutzen ziehen kann, sind wir uns wohl einig, aber es ist doch keine unklare Formulierung was einer Renovierungsklausel nahe kommen würde.
Da steht nur, dass bei der Übergabe an den Mieter eine "frische weiße Raufaser" an der Wand ist, nicht mehr nicht weniger.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde meinen, kommt zum einen ganz darauf an, ob die Tapete schon bei der Besichtigung an der Wand war

Da es für einen Laien kaum ersichtlich ist, ob das, was da nun unter der Farbe begraben ist eine Raufaser, oder entgegen des Mietvertrages / Protokoll, plötzlich eine Glasfasertapete ist, würde ich sagen, es kommt darauf an, wann der Vermieter auf die Abweichung hingewiesen hat.
Vor oder nach dem, nach Meinung des Vermieters, missglückten Anstrich?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Da steht nur, dass bei der Übergabe an den Mieter eine "frische weiße Raufaser" an der Wand ist, nicht mehr nicht weniger.

Nö, das steht da eben nicht. Da steht nur
Zitat (von Kathob):
,, die Mietsache wird im renovierten Zustand mit Rauhfaser weiß gestrichen übergeben,,




Zitat (von spatenklopper):
Da es für einen Laien kaum ersichtlich ist, ob das, was da nun unter der Farbe begraben ist eine Raufaser, oder entgegen des Mietvertrages / Protokoll, plötzlich eine Glasfasertapete ist

Raufaser und Glasfaser habe doch schon sehr unterschiedliche Oberflächen, also ersichtlich dürfte es schon sein.
Ob man davon ausgehen darf, das ein Durchschnittsmieter weis wie Raufaser aussieht? Ich würde meinen, das darf man.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Raufaser und Glasfaser habe doch schon sehr unterschiedliche Oberflächen, also ersichtlich dürfte es schon sein.
Ob man davon ausgehen darf, das ein Durchschnittsmieter weis wie Raufaser aussieht? Ich würde meinen, das darf man.


Sehe ich anders, man kann nicht erwarten, dass sich jeder Mieter im Bereich Wandbeläge auskennt und erkennen kann, um was es sich genau handelt.....

Der Mieter geht in den Baumarkt und kauft Farbe für Raufaser, weil das im Mietvertrag so steht.

Bei uns damals, 9. Klasse Realschule hatten wir den Otto-Motor durchgenommen in Physik und in der Prüfung sollten wir die Teile eines Diesel-Motors benennen. Alle haben die Glühkerze als Zündkerze benannt, war falsch, aber als wir den Lehrer darauf aufmerksam gemacht haben, dass wir ja den benzin-Motor durchgenommen hatten, meinte dieser, dass man das doch wissen müsste....

Nein, man muss nicht alles wissen, man sollte aber in Verträgen keine falschen Angaben machen und sich dann darüber beschweren, dass der Vertragspartner das geglaubt hat.....

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5883 Beiträge, 762x hilfreich)

Zitat (von Kathob):
Wir haben aber eine Beteiligung beim Mieterschutzbund.


Und der Mieterbund sagt jetzt genau was?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...


Kein Widerspruch vorhanden.

Deine Aussage:
Zitat (von Harry van Sell):
Welche konkreten fachlichen Qualifikationen habt ihr denn für dieses Handwerk?


Als fachliche Qualifikationen werden Fachwissen und Erfahrung verstanden, die man im Rahmen einer Ausbildung o.ä. erwirbt und für die man dann auch Nachweise hat. Wie z.B. eine Ausbildung als Maler oder Raumausstatter. In beiden Berufen wird das Streichen von Wänden, auch auf verschiedenen Untergründen, im Rahmen des Ausbildungsinhalts vermittelt. Auf die Frage, welche konkreten fachlichen Qualifikationen eine Person hat, würde niemand antworten "Ich habe privat schon mal eine Wand gestrichen". Man würde antworten "Ich bin Diplomingenieur", "Ich bin Briefzusteller", etc. Diese Definition und praktische Verwendung der Worte "fachliche Qualifikationen" ist Dir auch mit Sicherheit bewusst. Du implizierst damit mindestens indirekt, dass fachliche Qualifikationen erforderlich wären, damit die Mieter eine Wand streichen können/dürfen. Das finde ich unnötig irreführend.

Deswegen meine Antwort auf Deine Aussage:

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Trotzdem frage ich mich, was solche Kommentare sollen. Es ist nicht erforderlich, dass man fachliche Qualifikationen als Maler vorweisen kann, damit man eine Wohnung selbst streichen darf/kann und der Vermieter das dann auch akzeptieren muss. Das sieht auch das Mietrecht nicht vor. Sogar ganz explizit das Gegenteil. Es steht dem Mieter ausdrücklich zu, eventuell geschuldete Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Die Qualität der Schönheitsreparaturen muss lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte sein.


Fachgerecht hat nicht die identische Bedeutung wie konkrete fachliche Qualifikationen. Fachgerecht bedeutet schlicht, dem Standard eines Faches gerecht werden. Bei Gehirnchirurgie ist es sicherlich erforderlich, dass man ein entsprechendes Studium absolviert, um fachgerecht arbeiten zu können (und zu dürfen), und dadurch erwirbt man ebenfalls fachliche Qualifikationen. Für das Streichen von Wänden ist dies hingegen nicht von Nöten. Dies können auch Laien. Ggf. nicht so gut wie ein erfahrener Malergeselle, aber durchaus "von mittlerer Art und Güte". Und das ist genau das, was das Mietrecht dem Mieter zumutet, mehr nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen war es ein Frage
Zum anderen dienen solche Fragen dazu Fakten als weitere Diskussionsgrundlage zu erlangen.


Deine explizite Frage nach fachlichen Qualifikationen war insofern bestenfalls am Sachverhalt vorbeigefragt, oder vielleicht sogar absichtlich missverständlich/provokativ, da fachliche Qualifikationen überhaupt nicht erforderlich sind und entsprechende Rückfragen dazu keinen wirklichen Sinn machen. Und für den unwahrscheinlichen Fall, dass der TE tatsächliche fachliche Qualifikationen auf diesem Gebiet hätte, hätte es diesen Thread hier wohl nicht gegeben. Denn wenn er/sie Malermeister/Geselle wäre, dann könnte er/sie den Zustand der Wände und ob der Vermieter tatsächlich Ansprüche hat, weil nicht fachgerecht gestrichen wurde, wohl selbst am besten beurteilen und hätte hier nicht nachgefragt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Als fachliche Qualifikationen werden Fachwissen und Erfahrung verstanden, die man im Rahmen einer Ausbildung o.ä. erwirbt und für die man dann auch Nachweise hat.

Die fachliche Qualifikation beschreibt Fachwissen und Erfahrung der jeweiligen Person.
Nachweise und Ausbildung sind optional und eher im beruflichen Umfeld relevant.



Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Auf die Frage, welche konkreten fachlichen Qualifikationen eine Person hat, würde niemand antworten "Ich habe privat schon mal eine Wand gestrichen". Man würde antworten "Ich bin Diplomingenieur", "Ich bin Briefzusteller", etc.

Ich glaube eher nicht, das jemand mit normal entwickelter Logik auf diese Frage so absurd-blödsinnig antworten würde.
Denn zum einen steht es in keinem Zusammenhang mit der Frage, zum anderen gibt es auch unter Diplomingenieuren und Briefzusteller sehr talentierte Heimwerker.



Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Und für den unwahrscheinlichen Fall, dass der TE tatsächliche fachliche Qualifikationen auf diesem Gebiet hätte, hätte es diesen Thread hier wohl nicht gegeben. Denn wenn er/sie Malermeister/Geselle wäre, dann könnte er/sie den Zustand der Wände und ob der Vermieter tatsächlich Ansprüche hat, weil nicht fachgerecht gestrichen wurde, wohl selbst am besten beurteilen und hätte hier nicht nachgefragt.

Nur weil jemand Malermeister/Geselle ist, soll er auch juristisches können haben?
Diese Logik verstehe ich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1837 Beiträge, 284x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Es steht dem Mieter ausdrücklich zu, eventuell geschuldete Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Die Qualität der Schönheitsreparaturen muss lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte sein.

Eben. Und wenn sich der Mieter nicht in der Lage sieht entsprechend die Wände zu streichen muss er eben den Fachmann bemühen.
Der VM muss Pfusch nicht akzeptieren, der Mieter auch nicht. (In Bezug auf Schadensbehebung/Reparaturen etc.)

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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