Ist die Befristung für meinen Mietvertrag rechtens?

12. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lola007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist die Befristung für meinen Mietvertrag rechtens?

Hallo zusammen,
ich habe einen auf 3 Jahre befristeten Mietvertrag, als Grund wurde Eigenbedarf eingetragen.
Allerdings habe ich auch von meiner Vermieterin schriftlich, per WhattsApp, dass sie nach Ablauf der 3 Jahre den Vertrag jährlich verlängern wollen...
Eigentlich ist damit doch die Befristung obsolet, oder? Denkt ihr, dass ich dann einigermaßen problemlos auch schon früher kündigen könnte...
Freue mich auf eure Erfahrungen und Anregungen!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Zitat (von Lola007):
als Grund wurde Eigenbedarf eingetragen
Was steht denn wortwörtlich als Befristungsgrund da? Fällt das Mietverhältnis unter eine der Ausnahmen aus § 549 BGB?

Hintergrund der Fragen: Die Regelungen zu Zeitmietverträgen finden sich in § 575 BGB. In § 549 BGB sind Ausnahmen formuliert, bei denen diese Regelungen nicht geltend. Die häufigsten Ausnahmen sind Vermietung zum vorrübergehenden Gebrauch (Hotel, Pension), möblierte WG-Zimmer bei denen der Vermieter mit in der WG wohnt oder Studentenwohnheime.

Daher solltest du erst einmal prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliegt. Wenn nicht, dann fordert § 575 BGB von einem gültigen Zeitmietvertrag, dass der Grund für die Befristung angegeben wird. Einfach nur Eigenbedarf reicht als Grund nicht. Es muss konkret angegeben sein, warum die Wohnung nach Ende der Befristung von wem genutzt werden soll.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lola007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Cauchy!
Das habe ich jetzt auch schon rausgefunden, dass 'Eigenbedarf' als alleiniger Grund nicht ausreichend ist!
Als Grund steht wörtlich: "Vermieter benötigt die Wohnung für sich §575 BGB".
Da müsste noch mehr als Begründung stehen, oder? Es steht ja weder ein WER noch ein WARUM in der Begründung...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Zitat (von Lola007):
Vermieter benötigt die Wohnung für sich §575 BGB
Das reicht als Befristungsgrund sicher nicht aus. Damit wären wir bei § 575 (1) Satz 2 BGB: "Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.". Wegen § 575 (4) BGB ist das zum Nachteil des Mieters selbst mit Individualvereinbarungen nicht zu ändern.

Also ein unbefristeter Mietvertrag. Es gibt Kommentare, dass eine solch unwirksamer Zeitmietvertrag in einen Kündigungsverzicht uminterpretiert werden kann. Die entsprechende Argumentation ist in etwa "Wenn Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages von den Unwirksamkeit der zeitlichen Befristung gewusst hätten, dann hätten sie einen Kündigungsausschluss vereinbart." Wenn dem wirklich so ist, wenn es also Anhaltspunkte dafür gibt, dass Vermieter und Mieter eigentlich einen zeitlich befristeten Kündigungsverzicht wollten, dann kann man dem auch folgen.

Zitat (von Lola007):
Denkt ihr, dass ich dann einigermaßen problemlos auch schon früher kündigen könnte...
Wenn der Mieter den Mietvertrag vor Ablauf dieser 3 Jahre kündigt, dann müsste der Vermieter beweisen, dass eigentlich von beiden Seiten ein Kündigungsverzicht gewollt war. Erscheint mir nicht wirklich realistisch, dass ihm das gelingt, aber möglich ist es natürlich. Wenn dies gelingt, dann wäre eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages nicht möglich. Ansonsten, und das gilt wohl bei den allermeisten Fällen, wäre eine Mieterkündigung mit 3 Monatsfrist (ca.) möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lola007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Cauchy!
Den Punkt habe ich jetzt also für mich schon mal positiv klären können. :banana:

Aber eigentlich hatte mich ja der Punkt mit der 3-jährigen Befristung wg. Eigenbedarf und der in Aussicht gestellten jährlichen Verlängerung stutzig gemacht ... Das ist doch ein Widerspruch in sich... :think:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Zitat (von Lola007):
Aber eigentlich hatte mich ja der Punkt mit der 3-jährigen Befristung wg. Eigenbedarf und der in Aussicht gestellten jährlichen Verlängerung stutzig gemacht
Der ist aus meiner Sicht hier nicht relevant, weil eh kein ausreichender Grund angegeben wurde. Dieser Grund muss nämlich zwingend schriftlich angegeben werden. Das ist ja offenbar nicht der Fall.

Aber grundsätzlich hast du Recht, dass sich eine Befristung wegen Eigenbedarf und die Absicht zur jährlichen Verlängerung widerspricht. Solche Verlängerungen gab es früher mal. Vor der Mietrechtsreform im Jahr 2001 gab es z.B. den BGB § 565a a. F. . Darauf gestützt konnte sich ein Mietvertrag in regelmäßigen Abständen verlängern. Bei Mietverträgen, die nach 2001 abgeschlossen wurden, geht das nicht mehr.

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#6
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 130x hilfreich)

Die Eigentümerin kann die Kündigung wegen Eigenbedarf natürlich nachschieben, wenn Sie merkt das Du nicht mehr ausziehen möchtest.

Signatur:

3113

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Lola007):
Aber eigentlich hatte mich ja der Punkt mit der 3-jährigen Befristung wg. Eigenbedarf und der in Aussicht gestellten jährlichen Verlängerung stutzig gemacht ... Das ist doch ein Widerspruch in sich... :think:

Man könnte 1-2 Mal verlängern, wenn man nachweisen kann, dass der Eigenbedarf sich entsprechend verschiebt.
Aber so eine pauschale, jährliche Verlängerung, frei nach dem Motto "mal sehen wann sich der Eigenbedarf ergibt", das ist nichtig.



PS: man muss den Vermietern das nicht unbedingt erzählen, das die Befristung nichtig ist, dann bleibt es eventuell friedlicher.
Erst wenn sie von der Befristung Gebrauch machen wollen, kann man ihnen in einem Einzeiler mitteilen, dass es ein unbefristeter Mietvertrag ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Solche Verlängerungen gab es früher mal. Vor der Mietrechtsreform im Jahr 2001 gab es z.B. den BGB § 565a a. F. . Darauf gestützt konnte sich ein Mietvertrag in regelmäßigen Abständen verlängern. Bei Mietverträgen, die nach 2001 abgeschlossen wurden, geht das nicht mehr.


Doch, das geht auch heute noch, denn eine solche Vereinbarung ("Kettenmietvertrag") wäre gemäß § 573c Abs. 4 nur teilunwirksam: Für den Mieter wäre sie unwirksam, und dann eine Kündigung mit der 3-monatigen Kündigungsfrist (573c Abs. 1 BGB) jederzeit möglich, während der Vermieter hingegen sowohl an die längere, sich ergebende Kündigungsfrist und auch den jeweiligen Beendigungszeitpunkt (auf den sich die Mietzeit verlängert hat) gebunden wäre.

-- Editiert von User am 13. November 2024 00:11

-- Editiert von User am 13. November 2024 00:14

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