Im Vermietungsgeschäft lassen sich Vermieter von ihren Bewerbern um eine Wohnung gerne eine Auskunft von deren Vorvermieter vorlegen, um damit die Zuverlässigkeit hinsichtlich ihres Zahlungsverhaltens und des sonst zu erwarteten guten Umgangs mit der Mietsache besser einschätzen zu können. Im vorliegenden Fall ist es mit Hilfe einer solchen Bescheinigung des Vorvermieters zum Abschluß eines Mietvertrages gekommen und es hat in dem bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses insoweit auch keine Beanstandungen gegeben, die der neue Vermieter zu beklagen hätte. Nachdem er aber zufällig nachträglich feststellen konnte, daß es sich bei der Vorlage der Vorvermieterbescheinigung um eine Fälschung gehandelt hat, die der Vorvermieter gar nicht ausgestellt und die der neue Mieter zu seinen Gunsten selber geschrieben hat, ist das Vertrauensverhältnis beendet. Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Täuschung wird zumindest erwogen, sofern der Vermieter überhaupt erwarten kann, gegebenenfalls in einem Rechtsverfahren erfolgreich sein zu können. Würde der Vermieter einen solchen Prozeß gewinnen und eine Kündigung durchgesetzt bekommen ? Der Prozeßgegner ist eine Frau mit ihrer halberwachsenenTochter, die mit einer Zwangsräumung größte Probleme bekäme.
Ist die Fälschung einer Vorvermieterbescheingung ein Kündigungsgrund ?
Zitat :Würde der Vermieter einen solchen Prozeß gewinnen und eine Kündigung durchgesetzt bekommen ? Der Prozeßgegner ist eine Frau mit ihrer halberwachsenenTochter, die mit einer Zwangsräumung größte Probleme bekäme.
Der erfolgsversprechendere und elegantere Weg wäre hier meines Erachtens die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), eventuell noch ergänzt um die hilfsweise Kündigung (hierzu aber unbedingt mit einem Fachanwalt darüber sprechen, da hierbei viele Fehler gemacht werden können; vorab wäre auch zu prüfen, ob eine fristlose und hilfsweise auch ordentliche Kündigung, und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage, aufgrund der arglistigen Täuschung überhaupt in Betracht kommt).
Durch die Vertragsanfechtung werden etwaige Mieterrechte, wie z.B. Widerspruchsmöglichkeiten der Mieterin, meiner Kenntnis nach gar nicht erst Anwendung finden, da der Vermieter dadurch rechtlich so gestellt wird, als hätte es den Mietvertrag nie gegeben (Anspruch auf die Miete hat er im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs aber m.E. weiterhin).
Ich bin gespannt, was die Mitforisten zu dieser Lösung sagen ..
-- Editiert von User am 20. Juli 2025 19:01
Zitat :m Vermietungsgeschäft lassen sich Vermieter von ihren Bewerbern um eine Wohnung gerne eine Auskunft von deren Vorvermieter vorlegen, um damit die Zuverlässigkeit hinsichtlich ihres Zahlungsverhaltens und des sonst zu erwarteten guten Umgangs mit der Mietsache besser einschätzen zu können
Auf so eine Auskunft würde ich mich nie einlassen und verlangen. Sind es schlechte Mieter, freut sich doch jeder Vermieter, wenn er diese, mit so einem lapidaren Schreiben los bringen könnte.
Außerdem sollte man die selber beim bisherigen Vermieter anfordern.
Zitat :es hat in dem bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses insoweit auch keine Beanstandungen gegeben, die der neue Vermieter zu beklagen hätte.
Was meint die Mieterin zu der Fälschung, war es eine Notlüge?
Zitat :Der Prozeßgegner ist eine Frau mit ihrer halberwachsenenTochter, die mit einer Zwangsräumung größte Probleme bekäme.
Für Sie würden Kosten für die Räumungsklage anfallen, ob es das wert ist?
Zitat :ch bin gespannt, was die Mitforisten zu dieser Lösung sagen ..
Kann lange dauern und für den Vermieter teuer werden?
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Zitat :Kann lange dauern und für den Vermieter teuer werden?
Wieso das? Ich kenne jetzt nicht die ZPO, und weiß nicht, ob man bei einer wirksamen Anfechtung des Mietvertrages vielleicht einen sofortigen oder zumindest schnelleren Räumungstitel erhält, aber die Kosten des Verfahrens und ggf. der Räumung hat natürlich die Mieterin, und nicht der Vermieter, zu tragen.
Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung, dass die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung hier der Königsweg sein dürfte.
Zitat :Würde der Vermieter einen solchen Prozeß gewinnen und eine Kündigung durchgesetzt bekommen ?
Das ist arglistige Täuschung und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Außerdem ist die Fälschung einer solchen Bescheinigung eine Urkundenfälschung und damit eine Straftat.
Zitat :Der Prozeßgegner ist eine Frau mit ihrer halberwachsenenTochter, die mit einer Zwangsräumung größte Probleme bekäme.
Das hätte die Dame sich überlegen sollen, bevor sie sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen ein Mietverhältnis erschleicht...
Zitat :Auf so eine Auskunft würde ich mich nie einlassen und verlangen.
Das war aber ja nicht die Frage.
-- Editiert von User am 20. Juli 2025 21:08
Zitat :Ich bin gespannt, was die Mitforisten zu dieser Lösung sagen ..
1 mit Stern würde ich sagen. Genau so ist es.
Siehe z.B. auch BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
Zitat :Sind es schlechte Mieter, freut sich doch jeder Vermieter, wenn er diese, mit so einem lapidaren Schreiben los bringen könnte.
Der daraus zu ersetzende (ggf. über die Zeit noch anwachsende) Schaden wird den Ex-Vermieter aber nicht sehr erfreuen... Hier gilt entweder gar nicht, oder die Wahrheit (meinetwegen noch auslegungsbedürftige Wahrheit, aber definitiv nicht die Unwahrheit!).
Zitat :Ich kenne jetzt nicht die ZPO, und weiß nicht, ob man bei einer wirksamen Anfechtung des Mietvertrages vielleicht einen sofortigen oder zumindest schnelleren Räumungstitel erhält
§ 227 Abs. 4 ZPO: Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
-- Editiert von User am 20. Juli 2025 21:49
Witziger Weise hatten wir so einen Fall tatsächlich. Eingemietet im Nov 2023, Räumungsklage März 2024, geräumt November 24. Schaden nicht gezahlte Miete 24.000 €, HK/NK noch nicht bekannt, Zerstörung der Wohnung 12.000 €.
Hier war alles gefälscht, die Vorvermieterbescheinigung, die Schufa, die Kontoauszüge und Verdienstbescheinigungen, sowas habe ich noch nie erlebt. Das wurde natürlich angezeigt und Strafantrag gestellt. Das Strafverfahren läuft derzeit noch.
Zu deine Fall, hier hat doch der BGH schon geurteilt VIII ZR 107/13
-- Editiert von User am 21. Juli 2025 09:56
Zitat :die Kosten des Verfahrens und ggf. der Räumung hat natürlich die Mieterin, und nicht der Vermieter, zu tragen.
Ja, aber der Vermieter muss sie vorlegen, und bei der Klientel Mieterin ist dann in der Regel nicht so viel zurück zu holen. Trotzdem zieht man die Räumung natürlich schnellstmöglich durch, damit der Schaden nicht noch größer wird.
Ja. Nein. Vielleicht.Zitat :Würde der Vermieter einen solchen Prozeß gewinnen und eine Kündigung durchgesetzt bekommen ?
Da man im EP liest, dass es mit dieser Mieterin bisher insoweit keine Beanstandungen gab, die der neue Vermieter zu beklagen hätte... könnte man die zufällige Erkenntnis einer Fälschung auch für sich behalten.Zitat :Ich bin gespannt, was die Mitforisten zu dieser Lösung sagen ..
Das hieße hier: Kein Kündigungs-Faß aufmachen.
Falls die Mieterin eine solche sei wie in #6, ergäbe sich evtl. ein anderer Kündigungsgrund, dem dann die *Fälschung* als weiterer Grund beigefügt werden könnte.
Welcher Schaden welcher Klientel-Mieterin?Zitat :und bei der Klientel Mieterin ist dann in der Regel nicht so viel zurück zu holen. Trotzdem zieht man die Räumung natürlich schnellstmöglich durch, damit der Schaden nicht noch größer wird.
Trifft der BGH-Fall auf den Fall des TE zu?
Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche
Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Ver-
mieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann
Zitat :Trifft der BGH-Fall auf den Fall des TE zu?
Ja doch, in dem BGH Fall ging es ja noch weiter, da der VM von der Fälschung Kenntnis hatte und erst mal nix gemacht hat. Hätte er sofort reagiert, wäre es hier imho schon Ende gewesen, so ist die Sache zurück ans LG geschoben worden.
Ich finde übrigens die Formulierung Fälschung der Vorvermieterbescheinigung umzuformulieren in "frei erfundene" sehr verniedlichend und nicht der Sache dienlich, aber ok das ist mein persönliches Empfinden.
Hallo,
die wichtigste Info, nämlich wie lange der Mietvertrag bereits besteht, fehlt leider.
War der Einzug erst vor kurzer Zeit dann sieht es imho bedeutend besser aus als wenn die Frau bereits z.B. 2 Jahre dort wohnen würde.
Schließlich soll die besagte Bescheinigung den Vermieter über den Mieter und dessen Solvenz aufklären. Und bei schon längerer Mietzeit braucht es das eben nicht, dann kann er das selber beurteilen (ja, er könnte sogar auch eine solche Bescheinigung ausstellen).
Stefan
Zitat:Ist die Fälschung einer Vorvermieterbescheingung ein Kündigungsgrund ?
Unter Umständen.
Das kommt nicht zuletzt auch darauf an, wie lange die Vorlage der gefälschten Bescheinigung zurück liegt.
Grundsätzlich wird man sagen: die Vorvermieterbescheinigung war für den neuen Vermieter eine der Informationen, die ihn zu der Entscheidung brachten, die Wohnung an diesen Mieter zu vermieten.
Eine gute Schufa, eine gute Verdienstbescheinigung, eine positive Vorvermieterbescheinigung zeigen dem neuen Vermieter: dieser Mieter ist seriös und vertrauenswürdig.
Ohne die positive Vorvermieterbescheinigung hätte er den Mietvertrag unter Umständen nicht abgeschlossen. Er ist also in einem wesentlichen Sachverhalt vorsätzlich getäuscht worden.
Läge die Sache dagegen schon fünf Jahre zurück und fliegt erst dann zufällig auf, der Mieter hat sich aber all die Jahre vertragsgemäß und ordentlich verhalten, der Vermieter hatte in all der Zeit keinen Grund zur Klage...
... dann könnte ein Gericht auch sagen "Dieses Fehlverhalten begründet inzwischen keinen Vertrauensverlust mehr, da sich aus dem bisherigen, immerhin fünf Jahre währenden Mietverhältnis ersehen lässt, daß der Mieter sich seit Beginn des Mietverhältnisses immer korrekt verhalten hat - und das ist wichtiger."
Die Betonung liegt auf könnte. Der Mieterschutz hat einen sehr hohen Rang, und nur daß da "anno dunnemals" mal was war wird wahrscheinlich nicht als Grundlage für eine Kündigung ausreichen.
Ja, hab ich gelesen. Hier im o.g. Fall des TE meint ein Vermieter:Zitat :Ja doch, in dem BGH Fall ging es ja noch weiter,
Man will vorher wissen, ob der Vermieter... obsiegt.Zitat :Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Täuschung wird zumindest erwogen, sofern der Vermieter überhaupt erwarten kann, gegebenenfalls in einem Rechtsverfahren erfolgreich sein zu können.
Deswegen antwortete ich mit Ja.Nein.Vielleicht. Das BGH-Urteil dürfte kein Erfolgversprechen sein.
Aber der Vermieter könnte in die Kündigung schreiben, dass die Fälschung bekannt wurde und deshalb eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten vorliegt...usw.
Würde es der Reihe nach hier nicht eher so gehen müssen:
-Der Vermieter kündigt wegen der Fälschung/Täuschung/Vertrauensverlust das Mietverhältnis fristlos.
-Fraglich ist, wie die Mieterin reagiert.
-Fraglich ist, ob sie dagegen klagt.
-Fraglich ist, ob die Mieterin die Fälschung zugeben würde.
-Fraglich ist, ob sie eine hier als Klientel-Mieterin bezeichnete Mieterin ist.
-Fraglich ist, ob es irgendwann um den Räumungsanspruch des Vermieters gehen würde.
-Fraglich ist, seit wann die Mieterin dort wohnt.
-Man müsste mE Hellseher sein, um dem TE bzw. einem Vermieter schon vorhersagen zu können, wie ein evtl. Gerichtsverfahren ausgehen würde---> damit er mit der Kündigung *in Vorlage*geht.
Zitat :Man will vorher wissen, ob der Vermieter... obsiegt.
Das steht da doch nicht? Du hast es selber zitiert:
Zitat :sofern der Vermieter überhaupt erwarten kann, gegebenenfalls in einem Rechtsverfahren erfolgreich sein zu können.
Können ist ungleich Wird.
Na ja egal, ich meine mich zu erinnern, dass irgendwo in Bayern eine Kündigung mit gleichem Grund wirksam war, obwohl die Anmietung schon lange zurücklag. Im BGH Fall war es so, dass der VM schon länger WUSSTE, dass das Ding ein Fake ist. Auch egal.
Die genannte ZPO-Bestimmung betrifft Räumungsklagen, klar. Aber hier sind wir doch noch gar nicht in der Phase; hier geht es primär um die Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages. Das ist das eine. Und - selbst wenn es zu einer beschleunigten Bearbeitung kommen sollte; angesichts der vielen Räumungsklagen, die sich bei den Mietabteilungen der Amtsgerichte stapeln, haben wir hier auch erhebliche Wartezeiten bis zur Bearbeitung. Das ist das eine Problem.
So, ganz sicherlich haben wir ein Schreiben vorliegen, was nicht vom angeblichen Verfasser stammt. Ob diese Täuschung allein so erheblich ist, dass sie einen erfolgreichen Anfechtungsgrund darstellt, da habe ich ohne Kenntnis der weiteren Umstände so meine Zweifel. Die Wohnung steht unter besonderem Schutz unseres Grundgesetzes; es muss also schon zu gravierenden Vorfällen kommen, um diesen Schutz auszuhebeln; man also in der Abwägung der Interessen des Vermieters und der des Mieters zu der Überzeugung kommt, das Interesse des Vermieters überwiegt. Anders ausgedrückt - diese falsche Bescheinigung ist ganz sicherlich ein Puzzle-Stein in der Bewertung der rechtlichen Lage, aber mehr auch nicht. Ich würde auch schauen, wie lange das Mietverhältnis schon andauert, ob die Mieterin ihren sonstigen Verpflichtungen nach kommt. Ich meine nicht nur die regelmäßige Mietzahlung, sondern auch die Nebenpflichten erfüllt.
Also, man muss sich den Einzelfall sehr genau anschauen. Und das kann kein Forum, allerdings der Fachmann für Mietrecht, sprich der Anwalt/die Anwältin des Vertrauens.
wirdwerden
Natürlich ist mit Beschreibung der Sachlage die Frage gestellt, wie der Vermieter mit ihr umgehen kann. In einem Rechtsstreit würde das Gericht entscheiden, ob die betrügerische Täuschung der Mieterin, die zur der Vermietung der Wohnung geführt hat, auch zu der nun verlangten Aufhebung des Mietverhältnisses führen muß. Davon ausgehend, daß das Gericht den Betrug erkennt, der zur Vermietung der Wohnung an die Mieterin geführt hat, würde es auch darüber entscheiden, daß sie mit ihrer Tochter in Wohnungsnot geriet. In ihre alte Wohnung kann sie nicht zurückkehren, ihre jetzige Wohnung müßte sie bei einer Verurteilung verlassen. Vor dem Hintergrund ihrer Geschichte als Mieterin und der Situation auf dem Wohnungsmarkt ist eine neue Wohnung schwerlich zu finden. In dem bisher kurzen, nur 4-monatigen Mietverhältnis ist ihr nichts vorzuwerfen. Da tut es sogar ihrem Vermieter leid, der sich wie das Gericht in der Zwickmühle sähe, wenn das Gericht sie zur verlangten Räumung verurteilte. An diesem Punkt kommt man nicht vorbei. Die Täuschung der Mieterin mit Betrug könnte vom Gericht unter diesen Umständen sogar als verständlich und entschuldbar angesehen werden. Wie wird sie sich aber verhalten, wenn sie ihre jetzige Wohnung nicht verlassen müßte ?
Kann man aus dem, was der TE schreibt, denn nicht lesen/verstehen, dass der VM nur kündigen würde, wenn er erwarten könnte,...erfolgreich sein zu können ?Zitat :Das steht da doch nicht?
O.K.Zitat :Können ist ungleich Wird.
Alles egal? Der VM hier müsste bei aller Egalität zuerst erwägen, dann entscheiden, ob er seiner neuen Mieterin aus diesem Grund kündigt, ob fristlos oder fristgerecht. ODER nicht.
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Die Frage wurde mehrfach aus unterschiedliche Perspektiven von unterschiedlichen Usern beantwortet. Der Vermieter könnte sich entscheiden.Zitat :Natürlich ist mit Beschreibung der Sachlage die Frage gestellt, wie der Vermieter mit ihr umgehen kann.
Davon könnte erst dann ausgegangen werden, wenn eine Kündigung die Mieterin erreicht hätte und wenn diese sich gegen die Kü wehren würde und es bis zum Gericht gehen würde...wegen einer Klage. ES würde auf jeden Fall lange dauern, bis vor Gericht verhandelt würde.Zitat :Davon ausgehend,
Der Vermieter sollte bedenken, dass auch die Mieterin sich mit Klage gegen die Kündigung wehren könnte.
Denn: Hinter den Horizont zu schauen, ohne die direkt vor den Füßen liegenden Stolpersteine zu erkennen, ist beliebt, aber im Ergebnis meist nicht zufriedenstellend.
NÖ. Das Gericht hätte die Situation der Mieterin zu prüfen und abzuwägen, ob mildere Mittel als eine *Verurteilung*/Kündigung in Frage kämen.Zitat :würde es auch darüber entscheiden, daß sie mit ihrer Tochter in Wohnungsnot geriet.
NÖ. Sie könnte sich dagegen wehren und sich entschließen, die Wohnung trotzdem nicht zu verlassen. Dann wäre wieder der Vermieter am Zuge... mit weiterer Klage/Räumungsklage. Bis zu einer *Verurteilung zur Räumung* müsste es nicht kommen. Ein Richter könnte und würde die Beteiligten anhören, bevor er eine Entscheidung fällte.Zitat :ihre jetzige Wohnung müßte sie bei einer Verurteilung verlassen.
Sorry, warum denkt der mitleidige Vermieter überhaupt über eine Kündigung nach? Aus Prinzip?Zitat :Da tut es sogar ihrem Vermieter leid,
Für solche Vermieter gäbe es andere Mittel als die Kündigung, Klage, Räumung, unnötige Not...
Neue Frage, neues Thema, neues TE-Problem.Zitat :Wie wird sie sich aber verhalten, wenn sie ihre jetzige Wohnung nicht verlassen müßte ?
Es ginge auch kürzer: Sprich doch mal mit ihr.
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