Ist diese Klausel Schönheitsreparaturen wirksam?

25. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
mieter86150
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist diese Klausel Schönheitsreparaturen wirksam?

Hallo Zusammen,

könnt ihr hier weiterhelfen? Ist diese Vermieterklausel rechtskräftig? Ich befürchte schon, oder habe ich etwas "überlesen" und muss nach 3,5 Jahre Mietdauer doch nur besnreis die Wohnung übergeben???

§ 7 Schönheitsreparaturen
7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.
7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
- alle 4 Jahre: Küche, Bad, Dusche;
- alle 6 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten;
- alle 8 Jahre: sonstige Nebenräume.

7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
7.5 Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.
Berechnungsbeispiel 1:
Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung in dem üblichen Umfang abgenutzt. In diesem Fall gilt:

tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
erforderliche Renovierungsfrist 5 Jahre
Beteiligungsquote 4/5

Berechnungsbeispiel 2:
Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung aber nicht stärker abgenutzt, als es nach 2 Jahren zu erwarten wäre. Deshalb verlängert sich die erforderliche Renovierungsfrist entsprechend von 5 Jahre auf 10 Jahre. In diesem Fall gilt:

tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
erforderliche Renovierungsfrist 10 Jahre
Beteiligungsquote 4/10


§ 13 Rückgabe der Mietsache
13.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

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3 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Wer darf denn das beurteilen ?

Je nach Stadium:
- Mieter / Vermieter
- Anwälte
- Gutachter
- der Richter





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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