Ist diese Mieterhöhung überhaupt zulässig?

9. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Ist diese Mieterhöhung überhaupt zulässig?

Hallo liebes Forum,

mein Mann, ich und unsere Tochter bewohnen seit Ende 2009 eine Mietwohnung in einer sehr guten Lage in München. Der Vermieter, mit dem wir einen normalen Vertrag (keine Index oder Staffelmiete) damals abgeschlossen haben, hat seiner Tochter vor einigen Jahren die Wohnung überschrieben und als Vermieterin eingetragen, wir richten die Miete seitdem an sie.

2012 hat der Vermieter Eigenbedarf angemeldet, der aufgrund von vorhesehbarem Eigenbedarf nicht durchging. Er wollte, dass sein Sohn nach dem Studium in die Wohnung zieht, da er die Familieneigenepraxis übernehmen sollte. Beim Einzug war davon nicht die Rede, der Vermieter wollte langfristige Mieter. Er hätte einen befristeten Mietvertrag aufsetzen müssen. Vor unserem Einzug wurde das Bad erneuert und neue Fliesen wurden in der Küche verlegt, die Küchenzeile wurde eingebaut, die wir mit 20 Euro pro Monat zusätzlich zur Miete selbst tilgten.

2013 versuchte der Vermieter die Miete um ca. 200 Euro zu erhöhen, da aber keine stichhaltige Begründung vorlag, wurde diese Erhöhung von unserer Rechtsanwältin abgeschmettert. Seitdem war Ruhe.

Wir zahlen für 74,30 m² eine für Münchner Marktverhältnisse sehr geringe Miete von 900 Euro kalt und 40 Euro für die Tiefgarage.

Gestern bekamen wir einen Brief per Einschreiben vom Vater unserer Vermieterin /unser früherer Vermieter/ er möchte ab 01.04.2019 , die Miete um 200 Euro erhöhen. Von 900 kalt auf 1080 kalt und von 40 Euro für die Tiefgarage auf 60 Euro. Er stützt sich auf den Mietspiegel der Stadt München von 2017. Er verlangt jetzt 14,55 /m², bisher zahlen wir 12,12m². Er begründet dies mit der sehr guten Lage in der wir leben, gute Einkaufsmöglichkeiten und U-bahn Anbindung, vergleichbarer Wohnraum, keine Mieterhöhung seit Einzug, Zentralheizung etc. Wir sollen innerhalb von 4 Wochen die Mieterhöhung beantworten oder ihr widersprechen.

Jetzt zu meiner Recherche:

Der Vater der Vermieterin ist NICHT unser Vermieter, ist das Schreiben überhaupt gültig?
Er schreibt nur meinen Mann an und fordert nur ihn auf, der Mieterhöhung zuzustimmen, mich nicht. Ist das zulässig? Müssen nicht alle Mieter benannt werden in dem Schreiben, die im Mietvertrag stehen oder reicht die Tatsache, dass wir in einem Haushalt leben und mir das Schreiben somit auch durch meinen Mann zugeht?

Der Vermieter bezieht sich auf den Mietspiegel Münchens, aber siedelt die Miete im oberen Bereich des Mietspielges an, der obere Bereich liegt in München bei max. 15 EUR/m² für eine sehr gute Lage mit einem sehr guten Boden etc.
Der Boden ist ein über 20 Jahre alter Parkettboden. Seit 2009 wurde an der Wohnung nichts renoviert oder modernisiert.

Er gibt weiter an, das Haus sei aus 1920, es ist aber aus den 50er Jahren.
Er liegt mit genau 20 % Erhöhung oberhalb der Kappungsgrenze, in München werden normal maximal 15 % erhoben.

Darf er die Miete einfach so erhöhen um 200 Euro? Ist ja nicht mal zulässig in München.

Ist das Schreiben zulässig, wenn er nur meinen Mann addressiert und die Tochter die Vermieterin ist? Müssen wir auf dieses Schreiben überhaupt reagieren und wann? Jetzt sofort oder kurz vor Ablauf der Antwortfrist. Möchte nicht unbedingt gleich nen Anwalt einschalten, obwohl wir Mietrechtschutz hätten.

Wäre dankbar für Tipps.


-- Editiert von Olga123mitglied am 09.01.2019 10:31

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

und nochwas, ich verstehe das mit der Kappungsgrenze nicht so ganz. ER schreibt im Schreiben er berücksichtigt diese, jedoch erhöhr er ja mit 20 % und die Grenze liegt bei 15%. Oder darf er auch über die Grenze in einigen Fällen erhöhen?

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
Der Vater der Vermieterin ist NICHT unser Vermieter


Spielt keine Rolle er schreibt wohl in deren Namen und macht die HV, üblicher Vorgang.

Zitat (von Olga123mitglied):
in München werden normal maximal 15 % erhoben.


könnten aber auch 20 % sein, müssten Sie mal in den Mietspiegel schauen, da gibt es für München einen Online Rechner

https://archiv.mietspiegel-muenchen.de/2015/berechnungsprogramm/berechnung.php

Wichtig dabei ist, dass Sie ehrlich antworten und nicht Ihren Wünschen entsprechend.

Im Zweifel ist eine anwaltliche Beratung nie falsch.

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#3
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Er schreibt nur meinen Mann an, das ist ein formaler Fehler. Nein es sind 15%. Haben den Rechner schon benutzt.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
Er schreibt nur meinen Mann an, das ist ein formaler Fehler.


Darauf habe ich mich nicht bezogen. Das Erhöhungsverlangen muss allen Mietern zugestellt werden, welche im MV aufgenommen sind. Warum fragen Sie überhaupt? Sie wissen doch alles.

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#5
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

ich frage, weil ich mir nicht sicher bin, kann ich also nichts antworten dem Vermieter und wenn er fragt sagen, dass seine Mieterhöhung unzulässig ist? Mit allen Mietern meinen Sie, dass alle angesprochen werden sollen? Ist sonst das Schreiben nicht zulässig?

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
und wenn er fragt sagen, dass seine Mieterhöhung unzulässig ist?


... dann lehnen Sie sich ganz entspannt zurück und übergeben die Sache einem Anwalt zur Prüfung, ... bei einer lfd. RSVers würde ich das vorher schon prüfen lassen.

Es ist nicht verboten unwirksame Dinge zu schreiben.

Das Mietverhältnis scheint ja eh nicht das Beste zu sein, deswegen wäre eine anwaltliche Prüfug nicht mal das schlechteste.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Da es wohl noch einige Probleme geben wird, wäre hier doch am ehesten die Mitgliedschaft in einem Mieterschutzbund anzuraten. Da zahlen Sie ca. 50 (oder etwas mehr mit Mietrechtsschutzversicherung) und können den Briefwechsel durch die Beratungsstelle führen lassen. Das rechnet sich ab der 1. Beratung.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@altona01

TE ist RS versichert.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Gude,

Zitat (von AltesHaus):
Das Erhöhungsverlangen muss nicht allen Mietern zugestellt werden, welche im MV aufgenommen sind.
, sondern an alle gerichtet sein.

Zitat (von AltesHaus):
Spielt keine Rolle er schreibt wohl in deren Namen und macht die HV, üblicher Vorgang.


das spielt nur dann keine Rolle, wenn die Vertretungsbefugnis bekannt ist. Ist die nicht bekannt (und danach hört sich das hier ja an) schickt man das ding einfach zurück mit der Bitte um Legitimationsnachweis.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
sondern an alle gerichtet sein.


Es ist so schön mal wieder was von dir zu lesen ;)

Zitat (von Akkarin):
das spielt nur dann keine Rolle, wenn die Vertretungsbefugnis bekannt ist


Da bin ich anderer Meinung, da dieser wohl auch id Vergangenheit agiert hat und erfolgreich zurückgewiesen wurde.

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ja , gelle :cheers:

Ob bekannt, oder unbekannt überlasse ich mal dem TE :-)

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

dass ich meine Rechtschutzversicherung frage ist geplant, wollte vorab mal einige Meinungen wissen. Aber scheinbar nix brauchbares.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
Aber scheinbar nix brauchbares.


Na ich denke mal, dass Sie nix genehmes hier lesen.

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#14
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

ne. nur bla bla....

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Vater der Vermieterin ist NICHT unser Vermieter, ist das Schreiben überhaupt gültig?


Wenn er vom Vermieter nicht bevollmächtigt wurde, dann ist das Schreiben unwirksam. Eine Bevollmächtigung kann auch in der Vergangenheit bereits erfolgt sein. Wenn sich der Mieter auf die fehlende Bevollmächtigung stützen möchte, dann muss er das Mieterhöhungsverlangen unverzüglich zurückweisen.

Zitat:
Müssen nicht alle Mieter benannt werden in dem Schreiben, die im Mietvertrag stehen


Richtig, es müssen alle Mieter benannt sein, andernfalls ist das Schreiben formell unwirksam.

Zitat:
Er liegt mit genau 20 % Erhöhung oberhalb der Kappungsgrenze, in München werden normal maximal 15 % erhoben.


Dann ist die Kappungsgrenze nicht eingehalten. Das ist aber kein formaler Fehler.

Zitat:
Darf er die Miete einfach so erhöhen um 200 Euro? Ist ja nicht mal zulässig in München.


Auf den absoluten Betrag kommt es nicht an. Wenn man in München für eine große Wohnung 2.000€/Monat zahlt, dann darf die Miete auch um 300€ erhöht werden, sofern dann die ortsübliche Vergleichsmiete noch eingehalten ist.

Zitat:
Müssen wir auf dieses Schreiben überhaupt reagieren und wann?


Auf ein formell unwirksames Schreiben muss man gar nicht reagieren.

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