Ich wohne zur Miete (Genossenschaft) in einer Wohnung und vermiete ein Zimmer unmöbliert (bis auf ein Regal) unter. Die restlichen Zimmer wie Küche und Bad sind komplett von mir möbliert. Es gibt keinen Mietvertrag, bzw. nur mündlich. Beim Einziehen habe ich gesagt, dass die Kündigungsfrist 2 Monate sind. Es sollte für beide Parteien erleichtern auszuziehen, wenn sich Lebensumstände ändern, vor allem aber für die Untermieter, da ich bisher noch nie jemand kündigen musste.
Ich möchte mich von meiner Mitbewohnerin trennen (metaphorisch, wir haben keine Beziehung), da sie respektlos mit mir umgeht, bei Kritik überreagiert und einfach nervt. Ist sonst aber ordentlich und ruhig.
Ich habe gegoogelt und finde überall 3+3=6 Monate als Kündigungsfrist (sie wohnt erst ein paar Monate hier). Was mir nicht klar ist, ob das der Standardwert ist, der gilt wenn nichts anderes vereinbar ist oder ob dies die Mindestzeit ist, die auch durch Absprachen nicht unterschritten werden darf. Ich weiß nicht, ob ich Eigenbedarf
gelten machen kann, ich habe einfach keine Lust auf das Drama mehr. Ich würde dann auch jemand anders vermieten.
Nachtrag: Ich schätze, dass Ihr Einzug nach meiner Nennung der zweimonatigen Kündigungsfrist als konkludentes Verhalten interpretiert werden kann und sie diese daher akzeptiert hat?
Nachtrag 2: BGB § 573a (Erleichterte Kündigung des Vermieters), Absatz 4 sagt "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." Ist das die Antwort auf meine Frage?
-- Editiert von schokokuchenmitnuessen am 18.10.2019 23:09
Ist eine mündlich vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist einer Untermiete gültig?
18. Oktober 2019
Thema abonnieren
Frage vom 18. Oktober 2019 | 22:54
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 1x hilfreich)
Ist eine mündlich vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist einer Untermiete gültig?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 23:15
Von
Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Ist das die Antwort auf meine Frage?
Ja, d.h. die Mieterin kann mit 2 Monaten Kündigungsfrist kündigen, Du bei Eigenbedarf nur mit 3 Monaten. Wenn kein Eigenbedarf vorliegt, dann kannst erleichtert nach § 573a BGB mit 6 Monaten Frist kündigen.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach wenigen Monaten Mietdauer ist sehr problematisch, da der Vermieter dann auch nachweisen muss, dass der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar war.
#2
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 23:22
Von
Status: Unbeschreiblich (119587 Beiträge, 39746x hilfreich)
Zitatch weiß nicht, ob ich Eigenbedarf gelten machen kann, :
Klar. Nur das durchsetzen wird problematisch.
Und das
ZitatIch würde dann auch jemand anders vermieten. :
wäre Betrug und kann sehr teuer werden für den Vermieter wenns auffällt.
ZitatIst das die Antwort auf meine Frage? :
Ja, aber nicht die Antwort auf das Problem.
Wenn die Mieterin nicht abgeneigt ist, kann man sie auch mittels eines Aufhebungsvertrages loswerden.
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#3
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 23:39
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitat:Ist das die Antwort auf meine Frage?
Ja, d.h. die Mieterin kann mit 2 Monaten Kündigungsfrist kündigen, Du bei Eigenbedarf nur mit 3 Monaten. Wenn kein Eigenbedarf vorliegt, dann kannst erleichtert nach § 573a BGB mit 6 Monaten Frist kündigen.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach wenigen Monaten Mietdauer ist sehr problematisch, da der Vermieter dann auch nachweisen muss, dass der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar war.
Danke für die verständliche und klare Antwort!
Zitat:
Wenn die Mieterin nicht abgeneigt ist, kann man sie auch mittels eines Aufhebungsvertrages loswerden.
Wikipedia sagt, dass eine Schriftformerfordernis für die Auflösung von Mietverträgen nicht erforderlich ist. Wenn ich also mündlich mitteile, dass ich glaube, dass es nicht mit uns funktioniert und möchte, dass sie auszieht und ihr 3 Monate Zeit gebe was neues zu finden und sie dann sinngemäß "ja, ok" antwortet, ist dass dann als abgeschlossener Aufhebungsvertrag zu werten? Und wäre es von Vorteil dies über WhatsApp zu machen um so dann auch was "schriftlich" zu haben?
-- Editiert von schokokuchenmitnuessen am 18.10.2019 23:49
#4
Antwort vom 19. Oktober 2019 | 00:17
Von
Status: Unbeschreiblich (119587 Beiträge, 39746x hilfreich)
Zitatsie dann sinngemäß "ja, ok" antwortet, ist dass dann als abgeschlossener Aufhebungsvertrag zu werten? :
Ja, durchaus.
Das Problem bei mündlichen Verträgen ist immer die Beweisbarkeit, falls es bei einer Seite "Akut-Demenz" gibt ...
ZitatUnd wäre es von Vorteil dies über WhatsApp zu machen um so dann auch was "schriftlich" zu haben? :
Das wäre das Minimum für etwas Sicherheit.
#5
Antwort vom 19. Oktober 2019 | 00:23
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke sehr dir Harry für die beiden Antworten und auch nochmal an hh. Ihr habt mir Klarheit verschaffen und ich kann jetzt besser entscheiden, wie ich weiter machen möchte.
#6
Antwort vom 20. Oktober 2019 | 03:19
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
ZitatIch würde dann auch jemand anders vermieten. :
Wen vermieten Sie denn dann?
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