Ist eine schlechte Isolation ein Mietmangel? Ggf. außerordentliche Kündigung möglich?

5. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
n0b0dy
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Ist eine schlechte Isolation ein Mietmangel? Ggf. außerordentliche Kündigung möglich?

Hallo zusammen,

der Mieter (M) ist vor wenigen Tagen in eine neue Wohnung gezogen.

Auszug aus dem Mietvertrag: "Die gemieteten Räume sind im Jahr 1975 fertiggestellt worden. Maßgeblich für den vertragsmäßigen Gebrauch ist der Baustandard, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes/der letzten Sanierung 2015 galt."

Frage 1: Welcher Standard ist bindend? 1975 oder 2015?

Wiederholt musste der Mieter feststellen, dass das Raumklima bei kalten Außentemperaturen unangenehm war, weil durch sehr große Fenster mit älterer Doppelverglasung in Verbindung mit nicht ganz dichten Holzrahmen sowie vermutlich unisolierten großen Jalousiekästen in jedem Raum viel Wärme entwichen bzw. Kälte eingeströmt ist. Selbst bei übermäßig heißer Raumluft war durchweg ein unangenehmer Kältefall spürbar. Der Vermieter (V) wurde daraufhin mit einer Mängelanzeige auf die Situation aufmerksam gemacht und gebeten, die Mängel zeitnah beheben zu lassen.

Frage 2: Handelt es sich dabei eindeutig um einen Mietmangel, den der Vermieter beheben muss?

Frage 3: Falls ja, welche Frist wäre für eine Beseitigung angemessen?

Sollte Frage 2 mit ja beantwortet werden, stellt sich folgende Frage, da der Vertrag einen Kündigungsverzicht von einem Jahr beinhaltet.

Frage 4: Sollte der Vermieter den Mietmangel nicht (fristgerecht) beheben, bestünde dann ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung?

Liebe Grüße

n0b0dy

-- Editiert von n0b0dy am 05.02.2019 19:05

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Wiederholt musste der Mieter feststellen, dass das Raumklima bei kalten Außentemperaturen unangenehm war, weil durch sehr große Fenster mit älterer Doppelverglasung in Verbindung mit nicht ganz dichten Holzrahmen sowie vermutlich unisolierten großen Jalousiekästen in jedem Raum viel Wärme entwichen bzw. Kälte eingeströmt ist. Selbst bei übermäßig heißer Raumluft war durchweg ein unangenehmer Kältefall spürbar.

Ich finde nicht, dass diese Beschreibung zu der zitierten Vereinbarung passt. Letzlich wurde mit dem Zusatz vielleicht eine Formulierung gewählt die durch den Begriff Standard statt Zustand falsche Erwartungen erzeugt.
Sie hebt die gesetzliche Regelung des § 536b BGB aber nicht auf, denn der Zustand muss ja schon bestanden haben, als der Mieter einzog.
Zitat:
der Mieter (M) ist vor wenigen Tagen in eine neue Wohnung gezogen.

Frage 2:
Zitat:
Handelt es sich dabei eindeutig um einen Mietmangel, den der Vermieter beheben muss?

Ja, § 535 BGB ist nicht ausgeschlossen.
Zitat:
Falls ja, welche Frist wäre für eine Beseitigung angemessen?

Bei undichten Fenstern sollte man die (noch) Winterzeit berücksichtigen. 4 Wochenfrist hilte ich für angemessen.
Zitat:
da der Vertrag einen Kündigungsverzicht von einem Jahr beinhaltet.
Sollte der Vermieter den Mietmangel nicht (fristgerecht) beheben, bestünde dann ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung?

Da der Mangel vor Einzug bestand, sehe ich kein vorzeitiges Kündigungsrecht. Unbewohnbarkeit scheint nach der Schilderung auch nicht gegeben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
n0b0dy
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Mangel bestand sicherlich schon vor dem Einzug, allerdings war die Dimension bei wärmeren Temperaturen in keiner Weise ersichtlich. Ein Abdichten der Fenster reicht vermutlich nicht aus, um das Eindringen der Kälte spürbar zu verhindern. Die Jalousiekästen müssten womöglich auch gedämmt werden, um eine deutliche Verbesserung herzustellen. Wäre der Vermieter auch dazu verpflichtet?

Sofern die Mängel in annehmbarer Weise beseitigt werden würden, bestünde seitens des Mieters kein Interesse an einer außerordentlichen Kündigung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von n0b0dy):
der letzten Sanierung 2015 galt.
zu Frage 1: Was wurde denn in 2015 *saniert*?
Zitat (von n0b0dy):
der Mieter (M) ist vor wenigen Tagen in eine neue Wohnung gezogen.
Der Mieter wird nun erst mal ein paar mehr Tage dort wohnen müssen und sich sowohl an die neue Umgebung gewöhnen und bitte auch beachten, dass Januar und Februar ganz typische Wintermonate sind. Bei wärmeren Temperaturen konnte dieser *Mangel* nicht bemerkt werden, denn der Mieter wohnt erst wenige Tage dort.
Zitat (von n0b0dy):
weil durch sehr große Fenster mit älterer Doppelverglasung
Das hatte man vorher sehen können.
Zitat (von n0b0dy):
Selbst bei übermäßig heißer Raumluft war durchweg ein unangenehmer Kältefall spürbar.
Ist das nicht Physik, sogar Bauphysik?
Zitat (von n0b0dy):
Der Vermieter (V) wurde daraufhin mit einer Mängelanzeige auf die Situation aufmerksam gemacht und gebeten, die Mängel zeitnah beheben zu lassen.
Welche Mängel soll der Vermieter beheben? Und was meint der Mieter mit *zeitnah*?
Zitat (von n0b0dy):
Frage 3: Falls ja, welche Frist wäre für eine Beseitigung angemessen?
Der Mieter hat zeitnah nicht definiert. Je nach Umfang ...würde der Vermieter meinen.

Für alles wichtig: Was wurde in 2015 saniert?
btw: schlechte Isolation meint wahrscheinlich schlechte Wärmedämmung?

-- Editiert von Anami am 05.02.2019 22:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
n0b0dy
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das hatte man vorher sehen können.


Dass es sich um eine ältere Doppelverglasung handelt ja, ohne Frage. Darin ist auch kein Mangel zu sehen. Es ist vielmehr die Kombination aus alter Verglasung, undichter Holzrahmen und unisolierter Jalousiekästen, die insgesamt zu der beschriebenen Situation führt.

Zitat (von Anami):
Ist das nicht Physik, sogar Bauphysik?


Die beschriebenen Effekte sind physikalischer Natur, korrekt. Um den spürbaren Kältefall zu neutralisieren oder zumindest zu reduzieren, werden üblicherweise ausreichend dimensionierte Heizungen unter den Fenstern verbaut. Wenn der Kältefall trotzdem spürbar ist, insbesondere auch in der Mitte des Raumes, dann ist das ein Zeichen für eine unzureichende Heizleistung oder, bei trotzdem warmer Lufttemperatur, für eine schlechte Isolation.

Zitat (von Anami):
btw: schlechte Isolation meint wahrscheinlich schlechte Wärmedämmung?


Ja, damit ist eine schlechte Wärmedämmung gemeint.

Zitat (von Anami):
Welche Mängel soll der Vermieter beheben?


Zumindest sollte er dafür sorgen, dass die Fenster richtig schließen. Wünschenswert wäre zudem, wenn die Jalousiekästen, die immerhin jeweils auf der gesamten Fensterbreite vorzufinden sind und eine große Angriffsfläche für Kälte bieten, ebenfalls isoliert bzw. gedämmt würden. Ist der Vermieter dazu verpflichtet?

Zitat (von Anami):
Und was meint der Mieter mit *zeitnah*?


Da der Mieter nicht wusste, in welchem Umfang etwaige Arbeiten theoretisch durchgeführt werden müssten und welcher Zeitraum dafür realistisch wäre, wurde Frage 3 gestellt.

Zitat (von Anami):
Für alles wichtig: Was wurde in 2015 saniert?


Vermutlich bzw. augenscheinlich wurden alle Wände und Fenster neu gestrichen und die Fußleisten sowie Fußböden inkl. Bodendämmung (ggf. Trittschall?) erneuert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Also ... Sie sind in eine Wohnung gezogen deren Exterieur sichtbar älteren Datums ist.

Zitat (von n0b0dy):
Wiederholt musste der Mieter feststellen, dass das Raumklima bei kalten Außentemperaturen unangenehm war


Soll heißen?

Zitat (von n0b0dy):
weil durch sehr große Fenster mit älterer Doppelverglasung in Verbindung mit nicht ganz dichten Holzrahmen sowie vermutlich unisolierten großen Jalousiekästen in jedem Raum viel Wärme entwichen bzw. Kälte eingeströmt ist.


Was ja grundsätzlich erst mal nicht schlecht ist, der Spice (und die Luft) muss fließen. Wieviel Kälte ist denn entfleucht und wie hat man das festgestellt, festgehalten, gemessen ??

Zitat (von n0b0dy):
Der Vermieter (V) wurde daraufhin mit einer Mängelanzeige auf die Situation aufmerksam gemacht und gebeten, die Mängel zeitnah beheben zu lassen.


Natürlich schriftlich (Papierbrief) mit Zugangsnachweis, oder virtuell, am besten per WhatsApp? Zeitnah ist ein dehnbarer Begriff .... für beide Seiten.


Zitat (von n0b0dy):
Frage 2: Handelt es sich dabei eindeutig um einen Mietmangel, den der Vermieter beheben muss?


Das kann man so nicht sagen, dazu müssen weitere Infos folgen.

Zitat (von n0b0dy):
Frage 4: Sollte der Vermieter den Mietmangel nicht (fristgerecht) beheben, bestünde dann ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung?


Was denn für eine Frist? ... ich sehe keinen Grund für eine außerordentlche Kündigung ... mich dünkt Sie suchen einen Grund das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, fragen Sie doch den VM einfach mal.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von n0b0dy):
Vermutlich bzw. augenscheinlich wurden alle Wände und Fenster neu gestrichen und die Fußleisten sowie Fußböden inkl. Bodendämmung (ggf. Trittschall?) erneuert.
Und das nannte der Vermieter *Sanierung*??
Zitat (von n0b0dy):
Wenn der Kältefall trotzdem spürbar ist, insbesondere auch in der Mitte des Raumes,
Hat M gemessen und protokolliert? Seit den paar Tagen, wo M dort wohnt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Egal welche Ergebnisse die Messungen/Protokolle bringen:
Der Mieter hat Ansprüche auf den baulichen (Mindest)Standard, der zum Zeitpunkt der Erbauung bzw. der letzten baulichen Veränderung in dem veränderten Punkt galt (auch ohne dass dies explizit im Mietvertrag erwähnt wäre)
Die Kernfrage bleibt dabei: was wurde wann errichtet bzw. verbessert?

Das wurde bisher nicht beantwort und das scheint auch im Mietvertrag nicht näher definiert, hat den Mieter anscheinend bei Anmietung nicht weiter interessiert. Da wird es jetzt natürlich schwierig für den Mieter irgendeine Anspruchsgrundlage nachzuweisen.
Was sagte denn eigentlich der Energienachweis, den der Mieter bei Anmietung ja einsehen durfte?
Dort sind Zustandsverbesserungen/energetische Modernisierungen ja aufgeführt?
Wurden vielleicht die explizit Mietvertragsbestandteil?

Natürlich sollte man auch die Begrifflichkeiten unterscheiden
Sanierung = Wieder-Instandsetzung
Modernisierung = Verbesserung
https://www.baulinks.de/webplugin/2009/2153.php4

zum Beispiel:

Zitat (von n0b0dy):
Dass es sich um eine ältere Doppelverglasung handelt ja, ohne Frage. Darin ist auch kein Mangel zu sehen. Es ist vielmehr die Kombination aus alter Verglasung, undichter Holzrahmen und unisolierter Jalousiekästen, die insgesamt zu der beschriebenen Situation führt.
Also: älter/nicht modernisiert - ja, da ist das eben auch in Kombination so => kein Mangel
Einen Anspruch auf (energetische) Modernisierung (Dämmung Jalousiekästen) hat der Mieter nicht. Der Vermieter ist allerdings dazu berechtigt ... und infolge auch zu einer entsprechenden Mieterhöhung wegen Modernisierung - BGB § 559

Zitat (von n0b0dy):
Die beschriebenen Effekte sind physikalischer Natur, korrekt. Um den spürbaren Kältefall zu neutralisieren oder zumindest zu reduzieren, werden üblicherweise ausreichend dimensionierte Heizungen unter den Fenstern verbaut. Wenn der Kältefall trotzdem spürbar ist, insbesondere auch in der Mitte des Raumes, dann ist das ein Zeichen für eine unzureichende Heizleistung oder, bei trotzdem warmer Lufttemperatur, für eine schlechte Isolation
... oder einfach nur ein Zeichen dafür, dass der Mieter die Heizmöglichkeiten nicht ausreichend nutzt (Heizkörper nicht genügend aufdreht) - will heißen: mit der Argumentation ist kein Blumentopf zu gewinnen

Offensichtlich handelt es sich um einen NICHT energetisch modernisierten Altbau (kein Vollwärmeschutz, keine zum Vollwärmeschutz "passenden" erneuerten Fenster).
Da ist es nunmal völlig normal, dass die Fenster das kälteste/wärmedurchlässigste Bauteil darstellen - ergo ist ist im Fensterbereich auch immer kälter als im Wandbereich.

Die Beschreibung lässt (bisher) nichts von einem Mangel erkennen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

wenn man dacon ausgeht, dass die Fenster nicht immer so zugig waren, dann iat das doch ein klarer Fall von Instandhaltung. und Sache des Vermieters

wenn es aber in den 70er Jahren schon so kalt war ist das eher so hinzunehmen.
das war halt Mode so zu bauen und das grosse Originalfenster ein Problem mit sich bringen sollten auch Laien erahnen.

egal wie die Fenster beim Einzug waren. gerade im Winter ist das ein ziemlicher Mangel. sollte eben was auch immer am fenstersystem defekt sein

dir scheint es aber weniger um die Fenster zu gehen als um eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen.

der Winter ist allerdings schnelller vorbei als du denkst.
Und dann werden die Fenster kein grosses Problem mehr darstellen..

Selbstvornahme bei Untätigkeit des VNM wäre auch noch eine Maßnahme

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 08.02.2019 18:09

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Das einzige was mir dazu einfällt ist:

Wer einen Grund für eine fristlose Kündigung suchen muß hat keinen.

Nun mal Butter bei die Fische. Was ist der wirkliche Grund warum Du so schnell wieder aus dem Vertrag willst?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
wenn es aber in den 70er Jahren schon so kalt war ist das eher so hinzunehmen.
Wie bitte?
Die vermietete Wohnung wurde 1975 errichtet. Eine ?? Sanierung erfolgte 2015.
Deshalb darf man ohne große Zweifel annehmen, dass die Holzfenster beim Neubau dicht waren, die große Fensterfläche sich nicht verkleinert hat, dass es auch seit 1975 kalte Winter gab und dass nach ca. 40 Jahren die Rahmen der Holzfenster auch durch neue Farbe zwar instand gehalten, aber nicht dichter werden. Die Jalousiekästen werden auch noch wie 1975 sein.
Zitat (von der_böse_Vermieter):
Und dann werden die Fenster kein grosses Problem mehr darstellen..
Oh doch... ;) dann wird es unerträglich heiß in der Wohnung, weil die Fenster eben >40 Jahre alt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ich möchte mich der Einschätzung von Lolle anschließen. Der Denkfehler hier ist wohl, dass der Fragesteller meint, "Sanierung" bedeutet automatisch, dass das komplette Haus dann auf den Standart des Sanierungsjahres zu bringen ist. Dem ist aber nicht so. Es ist Angelegenheit des Eigentümers, was er wann wie verschönert oder saniert. Fenster und Isolierung der Kästen waren offensichtlich nicht Gegenstand der Sanierung. Damit sind wir wieder auf dem Standart vom Erbauungsjahr. Bleibt nur zu prüfen, ob die zugigen Fenster einen Mietmangel darstellen oder nicht. Da müsste man wissen, was der Grund ist. Wenn der Grund z.B. die damalige Doppelverglastechnik ist, dann ist es kein Mangel. Wenn der Holzrahmen aber (verdeckt) durchgemodert ist, dann sollte das ein Mangel sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
n0b0dy
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Nun mal Butter bei die Fische. Was ist der wirkliche Grund warum Du so schnell wieder aus dem Vertrag willst?


Der Mieter möchte nicht per se schnell wieder aus dem Vertrag. Er wollte nur wissen, ob die Möglichkeit bestünde, falls sich die eingangs beschriebene Situation nicht verbesserte. Sollte das der Fall sein, würde der Mieter womöglich nicht allzu lange in der Wohnung verweilen und entsprechend eher als ursprünglich geplant ausziehen. Die Frage der Wohndauer ist von Relevanz, weil noch eine Küche angeschafft werden muss. Das Budget für eine Übergangslösung würde entsprechend niedriger ausfallen.

Die Fragen nach der außerordentlichen Kündigung bzw. der Widerrufsmöglichkeit zielten lediglich darauf, diese Ungewissheit zu umgehen und das Geld für eine vermeintliche Übergangslösung zu sparen.

Erste Analysen mit einer Wärmebildkamera sowie die Hinzuziehung von Vergleichswerten haben ein differenziertes und objektiveres Bild ergeben, sodass nun auch andere Ursachen (schwache aber großflächig auftretende Zugluft, unzureichendes Heizverhalten des Vormieters, etc.) in Betracht gezogen werden müssen.

Vielen Dank für ihre/eure fundierten Antworten, die rechtlichen Fragen des Mieters wurden hinreichend beantwortet!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von n0b0dy):
falls sich die eingangs beschriebene Situation nicht verbesserte. Sollte das der Fall sein, würde der Mieter womöglich nicht allzu lange in der Wohnung verweilen und entsprechend eher als ursprünglich geplant ausziehen.
Davon kannst du ausgehen.
Weder die Fenster werden kleiner oder anders verglast oder ausgetauscht, noch werden neue Jalousiekästen eingebaut.
Du bist ohne Küche eingezogen? Nur mal so zur Probe ab dem 1.2. ? :)
Hauptsache schon Wärmebildkamera und Vergleichswerte sind mitgekommen... :grins:
Zitat (von n0b0dy):
unzureichendes Heizverhalten des Vormieters,
Ja, dann heize du jetzt bitte zureichend. (Seltsame Begründung).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
n0b0dy
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Lieber Anami, bedingt dadurch, dass Sie weder die Umstände kennen noch über nähere Informationen verfügen und sich zudem zu merkwürdigen Spekulationen sowie anmaßenden Aussagen hinreißen lassen, wirkt Ihr Auftreten ziemlich großspurig. Es wäre wünschenswert, wenn Sie auf der Sachebene bleiben könnten.

Sollten Sie sich für die Hintergründe oder weitere Details interessieren, würde ich Ihnen die PM-Funktion empfehlen.

-- Editiert von n0b0dy am 09.02.2019 20:56

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.288 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen