Ist fristloser Auszug möglich?

12. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
picaro
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)
Ist fristloser Auszug möglich?

Hallo zusammen!

Eine betagte Mieterin enthält zum 31.07.21 die Kündigung wegen Eigenbedarf. Dagegen geht sie gerichtlich vor. Vor Gericht einigt man sich darauf, dass die Mieterin bis 07/22 in der Wohnung bleiben kann und dann noch 1.500€ „Umzugsgeld" vom Vermieter bekommt.
Einem glücklichen Umstand verdankt sie es nun, sofort eine Wohnung, die ihren Vorstellungen entspricht, beziehen zu können.

Fragen:

1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit?

2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?

Vielen Dank für eure Einschätzung.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zu 1)
Ja klar.

Zu 2)

Ja, es wurde sich ja nicht darauf verglichen, dass die Dame "zum" Juli 22 umzieht, sondern bis 7/22

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42746 Beiträge, 14778x hilfreich)

Die ältere Dame kann immer ausziehen. Die Frage ist doch, welche Auswirkungen das auf den geschlossenen Vergleich hat. Da müsste man sich den Wortlaut anschauen. Und zwar ganz genau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130335 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von picaro):
Ist fristloser Auszug möglich?

Jederzeit.
Es gibt keine grundsätzliche Bewohnpflicht für eine Wohnung.



Zitat (von picaro):
1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit?

2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?

Da müsste man den Wortlaut des Vergleichs kennen um darüber sinnvoll zu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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