Hallo zusammen!
Eine betagte Mieterin enthält zum 31.07.21 die Kündigung wegen Eigenbedarf. Dagegen geht sie gerichtlich vor. Vor Gericht einigt man sich darauf, dass die Mieterin bis 07/22 in der Wohnung bleiben kann und dann noch 1.500€ „Umzugsgeld" vom Vermieter bekommt.
Einem glücklichen Umstand verdankt sie es nun, sofort eine Wohnung, die ihren Vorstellungen entspricht, beziehen zu können.
Fragen:
1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit?
2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?
Vielen Dank für eure Einschätzung.
Ist fristloser Auszug möglich?
12. Dezember 2021
Thema abonnieren
Frage vom 12. Dezember 2021 | 07:21
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 4x hilfreich)
Ist fristloser Auszug möglich?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 08:31
Von
Status: Master (4628 Beiträge, 556x hilfreich)
Zu 1)
Ja klar.
Zu 2)
Ja, es wurde sich ja nicht darauf verglichen, dass die Dame "zum" Juli 22 umzieht, sondern bis 7/22
#2
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 08:34
Von
Status: Unbeschreiblich (38485 Beiträge, 14013x hilfreich)
Die ältere Dame kann immer ausziehen. Die Frage ist doch, welche Auswirkungen das auf den geschlossenen Vergleich hat. Da müsste man sich den Wortlaut anschauen. Und zwar ganz genau.
wirdwerden
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 10:06
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatIst fristloser Auszug möglich? :
Jederzeit.
Es gibt keine grundsätzliche Bewohnpflicht für eine Wohnung.
Zitat1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit? :
2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?
Da müsste man den Wortlaut des Vergleichs kennen um darüber sinnvoll zu diskutieren.
Und jetzt?
Schon
268.317
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten