Hallo zusammen!
Eine betagte Mieterin enthält zum 31.07.21 die Kündigung wegen Eigenbedarf. Dagegen geht sie gerichtlich vor. Vor Gericht einigt man sich darauf, dass die Mieterin bis 07/22 in der Wohnung bleiben kann und dann noch 1.500€ „Umzugsgeld" vom Vermieter bekommt.
Einem glücklichen Umstand verdankt sie es nun, sofort eine Wohnung, die ihren Vorstellungen entspricht, beziehen zu können.
Fragen:
1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit?
2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?
Vielen Dank für eure Einschätzung.
Ist fristloser Auszug möglich?
12. Dezember 2021
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Frage vom 12. Dezember 2021 | 07:21
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 4x hilfreich)
Ist fristloser Auszug möglich?
#1
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 08:31
Von
Status: Senior-Partner (6357 Beiträge, 879x hilfreich)
Zu 1)
Ja klar.
Zu 2)
Ja, es wurde sich ja nicht darauf verglichen, dass die Dame "zum" Juli 22 umzieht, sondern bis 7/22
#2
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 08:34
Von
Status: Unbeschreiblich (42746 Beiträge, 14778x hilfreich)
Die ältere Dame kann immer ausziehen. Die Frage ist doch, welche Auswirkungen das auf den geschlossenen Vergleich hat. Da müsste man sich den Wortlaut anschauen. Und zwar ganz genau.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 12. Dezember 2021 | 10:06
Von
Status: Unbeschreiblich (130335 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Ist fristloser Auszug möglich?
Jederzeit.
Es gibt keine grundsätzliche Bewohnpflicht für eine Wohnung.
Zitat :1. Ist nun dennoch eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) erforderlich, oder hat die ursprüngliche Kündigung zum 31. 07.2021, deren Frist durch den Vergleich lediglich verlängert wurde, noch Gültigkeit?
2. Bleibt das „Umzugsgeld" hiervon unberührt?
Da müsste man den Wortlaut des Vergleichs kennen um darüber sinnvoll zu diskutieren.
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