Kündigung und Rücknahme am selben tag möglich??

2. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
macelmy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung und Rücknahme am selben tag möglich??


Folgendes Problem : Aufgrund der höchstwahrscheinlichen beruflichen Veränderung, verbunden mit einem Umzug in eine neue Stadt habe ich zunächst ein Kündigungsschreiben meiner Mietwohnung an die Hausverwaltung per Post abgeschickt.
Noch am Tag des Absendens der Kündigung platzte die neue Arbeitsstelle.
Da ich nun die Mietwohnung natürlich behalten will schickte ich noch am selben Tag ein Fax an die Hausverwaltung daß ich die Kündigung zurücknehme und diese somit bitte als gegenstandslos betrachtet werden soll.
Kündigungsbrief und Fax kamen mindestens am selben Tag in der Hausverwaltung an.
Da Wochenende war, konnten beide Schreiben sowieso erst am Montag von der Sachbearbeiterin eingesehen werden.
Nun hiess es am Telefon daß die Rücknahme nicht akzeptiert wird und auch der Hausbesitzer nicht einverstanden sei.
Trotz beider Schreiben wurde sofort die angegliederte Maklerfirma eingeschaltet.

Mir ist klar daß Kündigungen nicht einfach zurückgenommen werden müssen.
Aber wenn die Kündigung und die Rücknahme zeitgleich vorliegen, ist dann die Ablehnung auch rechtmäßig ?

Ich bitte dringend um Antwort !

MFG !

Elmar Münster
Fax : 089-48002070
Elmar.Muenster@t-online.de




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 128x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Münster,

evtl. könnte Ihnen nachfolgende Rechtsvorschrift weiterhelfen:

§ 130 BGB
Eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem Sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderem vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

D.h. Erklärungen unter Abwesenden werden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Bei Briefen ist dies in der Regel der Einwurf in den Briefkasten, sobald mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist, also dem Wiederbeginn der Geschäftsstunden.
Bei Telefaxen erfolgt der Zugang mit dem Ausdruck, sobald mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, entweder während der Geschäftsstunden oder mit dem nächsten Geschäftsstundenbeginn.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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