Ausgangssitutation:
In einer Doppelhaushälfte wohnen 2 Parteien. Vermieter im Erdgeschoss und Mieter im 1. OG.
Haus wurde vorher als Familienhaus benutzt und besitzt daher kein separates Treppenhaus. Die Trennung zwischen Mieter und Vermieter ist eine Einbauwand mit Glastür. Bei der Treppe handelt es sich um eine frei schwebene Treppe vom Eingangsbereich zur Wohnungstür des 1. OG. Die Treppe wurde zwecks Vermietung blickdicht verkleidet.
Aktuelle Situation:
Treppe knarrt beim begehen(laut des Vermieters knaart es auf Grund der Blickabdichtung). In den letzten Wochen ist es deswegen vermehrt zu Beschwerden seitens des Vermieters gekommen, da dieser sich durch das Begehen der Treppe gestört fühlt. Wohl auch deswegen, da sein Schlafzimmer unterhalb der Treppe im Kellergeschoss liegt. Speziell in dem Fall, wenn Freunde zu besuch waren.
Der Vermieter beruft sich auf die Hausordnung, die besagt, dass nach 22.00 Uhr besondere Rücksicht genommen werden soll.
Problem ist, ein Geräuschloses begehen der Treppe ist unmöglich.
Der letzte und aktuelle Schritt war eine schriftliche Verwahrnung seitens des Vermieters, in der auch erfundene Punkte, wie zuparken seines Einfahrtsbereiches angeführt wurden.
Frage: Ist es dem Vermieter möglich auf Grund eines baulichen Mangels der Treppe (was den Ursprung der Belästigung darstellt)das Mietverhältnis zu kündigen?
Schönen Gruß
Kündigung vom Mieter aufgrund baulichen Mangels?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- editiert vom Admin
Habe die letzte Antwort mal kopiert:
"in einem selbst mitbewohnten Zweifamilienhaus braucht der Vermieter überhaupt keinen Grund, um seinem Mieter zu kündigen."
Es besteht ein schriftlicher Mietvertrag. Deshalb kann doch ein Vermieter nicht einfach kündigen.
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--- editiert vom Admin
Tufkam vergisst aber immer noch zu ergänzen, dass sich die Kündigungsfrist in diesem Fall um 3 Monate verlängert.
BGB 573a Absatz 1 Satz 2
--- editiert vom Admin
Es sind zwei seperate Wohnungen in einer hälfte eines Doppelhauses. Nur ist der gemeinsame Eingangsbereich nicht so von der Vermieterwohnung getrennt, wie es z.B. in einem Mehrfamilienhaus der Fall wäre. Aber es gibt eine klare Aufteilung:
Vermieter EG und Keller;
Mieter 1OG und Studio.
Es ist also nicht so, dass wir uns das Haus quasi teilen. Das dürfte die Lage doch etwas ändern oder nicht?
--- editiert vom Admin
"Tufkam vergisst aber immer noch zu ergänzen, dass sich die Kündigungsfrist in diesem Fall um 3 Monate verlängert.
BGB 573a Absatz 1 Satz 2"
Würde es dann bedeuten, dass es eine 6 Monatige Kündigungsfrist gibt?
^^ aber in jedem Fall schon mal nicht so super...
--- editiert vom Admin
Wenn Du noch nicht 5 Jahre in der Wohnung bist ist das so. Es sei denn, der Vermieter versucht eine Kündigung nach BGB § 573
durchzusetzen. Wenn ihm das gelänge wären es nur 3 Monate.
Wenn Du aber schon länger als 8 Jahre dort wohnst würden sich die 9 Monate auf 12 verlängern.Siehe BGB § 573c
Mist, da war morthi schneller
-- Editiert von Interessierter Laie am 11.06.2008 21:15:40
--- editiert vom Admin
hmm,...
Das Mietverhältnis besteht erst seit Feb. 08.
Aber §573 trifft meines erachtens nicht zu. Außer der Vermieter zaubert noch einen Verwanten obdachlosen aus dem Hut.
Also kann ich mich auf 6 Monate Kündigungsfrist einstellen...
^^ ist schon richtig, dass das aus Vermieter sicht ganz angenehm sein kann, doch sollte man sich evtl vorher überlegen, ob man "ausdrücklich" per Makler nach Studenten sucht, wenn man derart sensibel ist, und pardon Verhaltensgestört. Denn das jetzt bring irgendwie niemanden weiter.
--- editiert vom Admin
Yep, das ist mir Sicherheit richtig.
Also danke auf jeden Fall für die schnellen posts.
Seit mir nicht böse, ich hoffe nicht bis bald
-- Editiert von dealer4free am 11.06.2008 21:40:57
Vielleicht lebst Du in einer neuen Wohnung friedlicher. Ich wünsche Dir jedenfalls viel Glück und Nerven für die restliche Zeit mit Deinem Vermieter.
und merke:
Nie wieder wo einziehen, wo der VM unter dem gleichen Dach wohnt.
Gibt oft Ärger.
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