Kündigung vor Einzug wegen Tierhaltung

3. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
bogimaus
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung vor Einzug wegen Tierhaltung

Hallo, wir haben ein ganz dringendes Problem:
Mein Lebensgefährte hat gestern eine Wohnung besichtigt und vor 3 Stunden den Mietvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben, den ich auch noch unterschreiben soll auf Wunsch des Vermieters. Nun haben wir kurz vor seiner Unterschrift vom Vermieter erfahren, das in der Hausordnung von 1989 ein Eintrag ist, das pro Wohnung in diesem Haus nur ein Hund erlaubt ist. Wir haben aber 2 mittelgroße Hunde und geben davon natürlich keinen wegen einer Wohnung her, auch wenn wir noch so dringend eine benötigen. Mein Partner hat sich längere Zeit mit dem Vermieter unterhalten, und dieser meinte, er habe grundsätzlich nichts dagegen, könne aber auch nichts dagegen machen, wenn sich die anderen Eigentümer beschweren. Er hat den Mietvertrag auch auf 3 Jahre befristet weil er sich eine Hin- und Herfahrerei ersparen will, sollten wir also vorher ausziehen wollen/müssen, ist es unsere Pflicht, Nachmieter zu suchen. Wegen der Hunde meinte er noch, das ihm bekannt ist, das in jedem Stockwerk (8) des Hauses ein Hund lebt und das unsere Vormieterin zeitweise zu ihrem Hund einen weiteren Hund betreute, es sollte kein Problem sein.
Nun traf mein Partner zufällig einen Bekannten, der in diesem Haus eine Eigentumswohnung besitzt und dieser meinte, der Eintrag über 1 Hund pro Wohnung ist allen bekannt und es würde nicht lange dauern, bis es Probleme mit der Verwaltung gäbe.
Nun die Fragen:
Können wir bzw. mein Partner - da er bis jetzt allein unterschrieben hat - noch vom Mietvertrag zurücktreten und wie lange wäre die Frist?
Oder können wir trotzdem in die Wohnung einziehen ohne gleich wieder wegen der Hunde ausziehen zu müssen?
Gibt es irgendeine Regelung wie das bei Eigentumswohnungen ist?

Es wäre toll, wenn bald jemand antwortet und unser Durcheinander im Kopf lichten könnte, wir fangen schon an zu Verzweifeln.

MfG

Bogimaus

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7 Antworten
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#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Also wenn Ihr Partner bereits vor der Unterzeichnung über die Hunderegelung im Haus informiert war, so wüßte ich nicht inwiefern ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zustehen sollte.

Ist der MV denn überhaupt schon vom Vermieter unterzeichnet worden. Befindet sich dieser derzeit in Händen des Vermieters?

Im Hinblick auf die Zeitmietvertragskomponente sind Ihre Angaben relativ dürftig, insoweit empfehle ich die Lektüre des Artikels:
http://www.123recht.net/article.asp?a=2956

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
bogimaus
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

der Mietvertrag wurde auch vom Vermieter schon unterzeichnet, die Zweitschrift wurde meinem Lebensgefährten ausgehändigt. Als Mietbeginn wurde in diesem Vertrag der 08.07.02 festgelegt. Die Befristung äußert sich nur in einem handschriftlichen Zusatz, das auf Wunsch des Mieters beide Seiten bis zum 08.07.2005 auf eine ordentliche Kündigung verzichten.
Wir ließen uns vom Vermieter mündlich das Einverständis geben, im Falle von Problemen mit anderen Eigentümern uns nach Ersatzmietern umzusehen. Dies wurde bisher nicht im Mietvertrag festgehalten.

Ich nehme an, es sieht nun so aus, das wir bzw. mein Partner nicht vom Vertrag zurücktreten kann. Wäre es denn möglich, das wir, ohne die Wohnung zu betreten, sofort einen Nachmieter suchen? In diesem Fall müßten wir vermutlich die Miete zahlen bis sich einer findet, aber wie sieht es mit der Kaution aus? Diese sollten wir nach mündlicher Absprache ab September in drei Raten zahlen.

MfG

Nicole Bogner/bogimaus

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Bogner,

zunächsteinmal handelt es sich nicht wirklich um einen befristeten Mietvertrag, sondern um den befristeten Ausschluß einer ordentlichen Kündigung, danach liegt automatisch ein ubefristeter MV vor.

Sie sollten nach Möglichkeit mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich etwaiger Nachmieter anstreben.
Vorerst jedoch wären Sie zur Zahlung der Miete nebst Kaution verpflichtet.

Sollte sich der Vermieter weigern einen Nachmieter zu akzeptieren, könnte man auch daran denken einen Antrag auf Gestattung der Untervermietung zu stellen, was vielen Vermietern oftmals nicht recht ist. Lehnt der Vermieter eine Untervermietung generell ab, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht gem. § 540 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt



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#4
 Von 
bogimaus
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

das hört sich ja schon mal besser an als ich zu hoffen wagte. Der Vermieter hat selbst verlangt, das wir Nachmieter suchen, nachdem wir ihm die Mitteilung machten die Wohnung doch nicht zu mieten. Sollten wir keinen finden, wie ist das mit der Untervermietung? Ich habe gelesen, es müßte nicht unbedingt im Mietvertrag etwas dazu stehen, es reiche aus, wenn man ein "berechtigtes Interesse" an Untervermietung hat. Was würde in unserem Fall "berechtigtes Interesse" an einer Untervermietung bedeuten?
Ich habe auch gelesen, das ein berechtigtes Interesse erst in angemessener Zeit nach Abschluß des eigenen Mietvertrages entstanden sein darf. Was bedeutet dann "angemessene Zeit"?


MfG

Nicole Bogner

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#5
 Von 
bogimaus
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

mir fällt gerade noch etwas ein, was mir schon durch den Kopf gegangen ist:

Sie schreiben, "zunächst einmal handelt es sich nicht wirklich um einen befristeten Mietvertrag, sondern um den befristeten Ausschluß einer ordentlichen Kündigung, danach liegt automatisch ein unbefristeter MV vor".

Der handschrifliche Eintrag des Vermieters dazu lautet wie folgt, ich zitiere: "Mieter und Vermieter verzichten bis zum 31.Juli 2005 auf Wunsch des Mieters auf eine ordentliche Kündigung."
Dieser Eintrag entspricht nicht unserem Wunsch, sondern seinem, er wollte eine Mindestmietzeit von 3 Jahren, weil er wohl schon Mieter hatte, die nach 1 Jahr schon wieder ausgezogen sind und er wollte sich damit "die Fahrerei" ersparen. Mein Partner hatte das bei der Unterzeichnung leider auch überlesen.
Kann der Vermieter denn die ordentliche Kündigung einfach so befristen und wenn ja, wo ist das festgelegt (Paragraph, Buch)?
Falls diese Befristung ungültig wäre, könnte mein Partner den Vertrag dann ganz normal zum 31.10.02 bzw. zum 08.10.02(da der Mietbeginn am 08.07.02 ist) kündigen?

MfG

Nicole Bogner

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#6
 Von 
bogimaus
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

mittlerweile habe ich mich durchgefragt, was das mit der Untervermietung bedeutet. Die Idee an sich wäre gut, aber soweit ich rausfinden konnte, müßte ich bzw. mein Partner den Vermieter verklagen, sollte er die Zustimmung zur Untermietung verweigern. Zudem dürfen nur Teile der Wohnung untervermietet werden, nicht der komplette Wohnraum, was also heißen würde, mein Partner müßte ein Bett und einige persönliche Dinge in der Wohnung zurücklassen.

Mein Partner war nun gestern persönlich mit dem Mietvertrag und dem Ausdruck dieses Dialoges von hier bei einem Anwalt für Mietrecht, dieser meinte, der Vertrag sei ungültig, da ich ja noch nicht unterschrieben habe, wir aber beide mit Namen im Mietvertrag benannt werden sowie die Anzahl von 2 Personen als Hauptmieter. Er meinte zudem, es sei rechtswidrig, das der Vermieter als Sondervereinbarung die ordentliche Kündigung auf 3 Jahre und auf unseren angeblichen Wunsch hin in den Mietvertrag einträgt. Das wäre eine Einschränkung unseres persönlichen Rechts, was ja wie gesagt auch nicht unser Wunsch sondern der des Vermieters war. Desweiteren ist sonderbar, das der Vermieter am letzten Wochenende mehrere Anzeigen in die Zeitungen gesetzt hat, wo doch angeblich mein Partner Nachmieter suchen müßte. Der Anwalt riet meinem Partner, einen Brief (per Einschreiben mit Rückschein) zu verfassen, in welchem die Stellungnahme des Vermieters verlangt wird, unter anderem zu der telefonischen Vereinbarung, das wir Nachmieter suchen können falls es in dem Haus wegen der Hunde Probleme gäbe. Dieser Eintrag fehlt ja im Mietvertrag. Wenn der Vermieter nicht antwortet, hat sich die Sache erledigt, sollte er Auslagen erstattet haben wollen, wird mein Partner ihm maximal die Auslagen für die Zeitungsannoncen erstatten. Reicht dies dem Vermieter nicht, wird dieser Anwalt tätig.

Falls Sie sich etwas wundern sollten, wieso ich Ihnen hier das alles erzähle: Es soll auch anderen helfen! Mein Partner und ich können nur jedem raten, nicht sofort einen Vertrag zu unterschreiben, sondern sich alles genau durch den Kopf gehen zu lassen, möglichst sogar den Vertrag auch von einem Anwalt prüfen zu lassen. Das kostet zwar nicht unbedingt wenig, aber lieber etwas dafür zahlen, als in so eine Falle zu tappen. Wir können nur jedem empfehlen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen!
Wir sind auch knapp bei Kasse und haben erst seit wenigen Tagen Rechtsschutz, aber DAS war es uns wert!

Ich möchte Ihnen, Herr Scharnhorst, auf jeden Fall für Ihre Hilfe danken, Sie hat uns weiter gebracht und auch zum Handeln angeregt. Schön das es Sie gibt!

Liebe Grüße, bogimaus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Bogner,

in anderer Sache bin ich darauf gestoßen, das der befristete Ausschluß des Rechtes zur ordentlichen Kündigung nicht zulässig sein soll, auch dann nicht, wenn der Vermieter zugleich sein Recht zur ordentlichen Kündigung ausschließt. Bei Interesse des Mieters an einer bestimmten Mindestmietzeit genügt nämlich bereits ein befristeter Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung druch den Vermieter.

Ansonsten viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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