KFZ-Stellplatz

8. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Sandrine1977
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ-Stellplatz

Hallo!

Ich wohne in einem 6-Familienhaus wo aber nur 4 Parkplätze zur Verfügung stehen. Meine Nachbarin und ich, die unterm Dach wohnen, haben keinen Parkplatz zur Verfügung. Alle Anderen haben einen, müssen dafür aber nichts bezahlen. Sie bezahlen die gleiche Meite und bekommen noch einen Parkplatz dazu.
Meine Nachbarin und ich dürfen bei teilweise chaotischen Zuständen zusehen, wo wir parken können.
Es wäre auch noch Platz da um zwei weitere Parkplätze anzulegen, meine Vermieterin geht aber nicht darauf ein.
Im Sommer sind neue Mieter in eine der "Wohnungen mit Parkplatz" eingezogen. Ich hatte meine Vermieterin darauf angesprochen, ob ich dann einen Parkplatz haben könnte, weil ich ja schon viel länger hier wohne. Sie hat ihn mir aber nicht gegeben, weil die Neuen auch gerne einen Parkplatz haben wollten.
Ist sie verpflichtet genügend Parkplätze zur Verfügung zu stellen?
Ist es rechtmäßig, dass einige Mietparteien die gleiche Miete pro Quadratmeter zahlen und dafür mehr bekommen als andere?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

LG

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sandrine1977
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure schnellen Antworten. :)

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#4
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Ungleichbehandlung was Stellplätze bzw. Miete anbelangt, ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.

Ob es schlau ist, sei dahingesellt. Wenn krasse (!) Unterschiede bestehen, kann dass natürlich zu Ärger unter den Mietern führen.

Allerdings sind Mietpreisdifferenzen häufig dadurch begründet, je kürzer der MV je teurer bzw. je länger der Mieter dort wohnt, desto günstiger.

Ob es sich lohnt, wegen einem Stellplatz zu streiten, kommt auf die individuellen Umstäde an, ggfalls wenn andere Fakten dazukommen kann Mieter über eine Kündigung nachdenken !

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-- Editiert am 09.10.2009 11:06

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Dass nennt sich eben Vertragsfreiheit. Wenn Sie eine Wohnung ohne Stellplatz mietet, dann haben Sie halt keinen Anspruch auf einen solchen. Der VM ist nicht verpflichtet, alle M gleich zu behandeln.

Schlagen Sie dem VM vor, bei nächster Gelegenheit, wenn ein M mit Stellplatz auszieht, den freigewordenen Stellplatz zu mieten. VM lassen sich erfahrungsgemäß eher überzeugen, wenn man ihnen anbietet, etwas zu zahlen (Stellplatzmiete), anstatt darum bittet, dass sie etwas ausgeben sollen (für den Bau weiterer Stellplätze).


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

So wie es Sandrine darstellt, zahlen die M mit Stellplatz nicht mehr als diejenigen ohne. Wieso sollte der VM nicht einen Stellplatz vermieten, anstatt ihn kostenlos einem andern M zur Verfügung zu stellen. Der VM wird doch rechnen können, oder?

Natürlich gilt Vertragsfreiheit - habe ich schon gesagt. Mehr als ein Vertragsangebot kann Sandrine nicht machen, aber wieso sollte man ihr das von Anfang an ausreden?


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:
Ist sie verpflichtet genügend Parkplätze zur Verfügung zu stellen?

Dies kommt darauf an, wann das Haus gebaut wurde und wie die jeweiligen Bauordnungen aussehen.

Wer bei uns in der Stadt baut, muss für jede Wohnung mindestens einen Stellplatz nachweisen. Aber das gilt nur für Neubauten nach einem bestimmten Datum. Altbauten haben Bestandsschutz.

Gibt es keine baurechtlichen Einschränkungen, kann sie soviel oder sowenig Parkplätze anbieten wie sie will.



quote:
Ist es rechtmäßig, dass einige Mietparteien die gleiche Miete pro Quadratmeter zahlen und dafür mehr bekommen als andere?

Ja, nennt man Vertragsfreiheit. Der Mieter hat den Vertrag unterzeichnet und damit der Tasache zugestimmt zum Betrag X eine Wohnung ohne Parkplatz zu mieten.
Die Tatsache, das es auch Wohnungen mit Parkplatz zum Betrag X ist dabei irrelevant.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 09.10.2009 21:52

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#11
 Von 
guest-12312.10.2009 14:24:34
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:
Heißt aber nicht, daß die Stellplätze mitvermietet werden müssen.

Stimmt, die müssen nur vorhanden sein.
Die Plätze kann der VM auch an andere vermieten und sie müssen auch nicht direkt beim Haus sein.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 138x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
MWAN
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 36x hilfreich)

Mich würde auch die Antwort auf eine ähnliche Frage interessieren:

M hat seit einem Jahr eine Wohnung von V gemietet. Einen Stellplatz hat er nicht gemietet. Im Mietvertrag steht jedoch die folgende Klausel:

"Jeder Mieter, der einen PKW besitzt, ist verpflichtet, für dessen Abstellung eine Garage bzw. einen Stellplatz anzumieten, sofern gemäß Bauauflage Garagen bzw. Stellplätze zweckbestimmt errichtet wurden."

Bisher gab es in der Anlage mit etwa 20 Wohnungen immer mehr Autos als Stellplätze, vermutlich ist dies noch immer so.

V verlangt jetzt (gerade) von M, dass dieser den nun frei gewordenen Stellplatz mietet und verweist auf die Mietvertragsklausel. M will aber keinen Stellplatz, sein Auto steht dort sehr gut, wo es schon über ein Jahr (kostenlos) und legal abgestellt wird.

Frage(n):

- Ist die Klausel wirksam?
- Kann V nach freiem Belieben auswählen, welcher Mieter den Stellplatz mieten muss?
- Die Klausel ist ja recht schlampig formuliert. Es wird eine Pflicht begründet, einen Mietvertrag zu schließen. Zwischen welchen Vertragsparteien der Vertrag aber geschlossen werden muss, das ist nicht bestimmt ... . Natürlich wird wohl gemeint sein, dass M den Stellplatz von V mieten muss - wäre das ein Schlupfloch für M, Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten dessen, der die AGB verwendet hat ...?
- Könnte V den Anspruch, dass M einen Stellplatz von ihm mieten muss, verwirkt haben, nachdem er ihn 15 Monate nicht geltend gemacht hat?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:
sofern gemäß Bauauflage Garagen bzw. Stellplätze zweckbestimmt errichtet wurden."

Naja, diese Tatsache hat der V doch noch nicht nachgewiesen oder?

Denn nur dann müsste man sich überhaupt mit der Klausel weiter beschäftigen ...


Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann man eigentlich alles vereinbaren was nicht in irgendend einem zum Vertrag passenden Gesetz untersagt ist.
Sollte man der Meinung sein das diese Klausel ungültig ist, müsste man sie vor Gericht angreifen oder ignorieren bis der Vermieter einen verklagt.


quote:
M will aber keinen Stellplatz, sein Auto steht dort sehr gut, wo es schon über ein Jahr (kostenlos) und legal abgestellt wird.

Wie lange ist dieser Platz denn noch gesichert?


Bei uns wollte fast keiner einen Stellplatz, es waren viele kostenlose Parkplätze vorhanden, manchmal musst man etwas suchen.
Dann hat die Stadt die Straße komplett saniert, verkehrsberuhigung mit viel Grün (Bäume, Büche, Bänke, Kinderspielplatz). Parkplätze ??? Naja, plötzlich waren alle Stellplätze vermietet (aufgrund der hohen Nachfrage übrigens zum doppelten Preis).




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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MWAN
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 36x hilfreich)

quote:
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sofern gemäß Bauauflage Garagen bzw. Stellplätze zweckbestimmt errichtet wurden."
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Naja, diese Tatsache hat der V doch noch nicht nachgewiesen oder?

Denn nur dann müsste man sich überhaupt mit der Klausel weiter beschäftigen ...


Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann man eigentlich alles vereinbaren was nicht in irgendend einem zum Vertrag passenden Gesetz untersagt ist.
Sollte man der Meinung sein das diese Klausel ungültig ist, müsste man sie vor Gericht angreifen oder ignorieren bis der Vermieter einen verklagt.


Vielen Dank für den Beitrag!

Meine Frage ist prophylaktisch. Natürlich müsste ein Vermieter zunächst vom Mieter verlangen, die mietvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, einen Stellplatz anzumieten und seinen Anspruch auch einklagen. In diesem Prozess müsste der Vermieter dann zu aller erst beweisen, dass "gem. Bauauflage Stellplätze zweckbestimmt errichtet wurden".

Ob V die Stellplätze gerade aufgrund einer solchen Bauauflage gebaut hat, ist mir leider nicht bekannt. Jedenfalls wurde das Haus in den 50ern gebaut. Vor wenigen Jahren wurde es dann generalsaniert und im Zuge dessen wurden die Stellplätze erst neu geschaffen. Gibt es denn überhaupt die Möglichkeit, dass die Stadt nachträglich eine solche Auflage macht, Stellplätze für die Mieter zu bauen - anlässlich einer Sanierung?? Werden solche Auflage nicht nur bei Neubebeauungen gemacht?

Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

quote:
In diesem Prozess müsste der Vermieter dann zu aller erst beweisen, dass "gem. Bauauflage Stellplätze zweckbestimmt errichtet wurden".

Das müsste der Vermieter schon wesentlich früher nachweisen will er nicht auf einem Großteil der Prozesskosten sitzenbleiben (Schandensminderungspflicht).



quote:
Gibt es denn überhaupt die Möglichkeit, dass die Stadt nachträglich eine solche Auflage macht, Stellplätze für die Mieter zu bauen - anlässlich einer Sanierung?? Werden solche Auflage nicht nur bei Neubebeauungen gemacht?

Ja, im Zuge einer Genealrsanierung kann eine solche Auflage durchaus gemacht werden.




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#18
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Dafür braucht man noch nicht mal eine Generalsanierung.

Sobald man irgendetwas vorhat, für das man eine Baugenehmigung braucht, kann die Stadt die Erteilung derselben von der Erfüllung sonstiger Wünsche abhängig machen.
Beispiel: In einem Zwanzigfamilienhaus soll das Dachgeschoß zu einer Wohnung ausgebaut werden. Baugenehmigung gibt es nur, wenn zusätzlich alle zwanzig alten Wohnungen Brandschutztüren erhalten.



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