Kabelfernsehgebühren: Umlage in die Betriebskosten

5. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
DerUwe
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)
Kabelfernsehgebühren: Umlage in die Betriebskosten

Hallo,

bisher erfolgte die Kabelfernsehversorgung über einen Drittanbieter, nennen wir ihn T. Der Mieter musste mit diesem separat einen Vertrag schließen um Kabel zu empfangen. Der deutschlandweit agierende Vermieter hat nun mit dem Drittanbieter T einen Vetrag geschlossen und die Grundgebühren sollen nun in die Betriebskosten umgelegt werden, was der Vermieter auch aus dem Mietvertrag zitiert, dass nach Vertragabschluss anfallende Betriebskosten im Sinne des §2 BetrKV umgelegt werden können.

Der Mieter allerdings hatte nie einen Vertrag und möchte auch keinen Vertrag mit der Firma T abschliessen, da nicht einmal Geräte im Haushalt für den Empfang vorgehalten werden.

Außerdem steht im Mietvertrag: "Die Versorgung der Mietsache mit Rundfunk- und Fernsehempfang erfolgt nicht durch den Vermieter. Soweit die Versorgung durch einen Dritten erfolgt, ist von dem Mieter mit diesem ein gesonderter Anschlussvertrag abzuschließen."

Meiner Ansicht nach widerspricht die Umlegung der Grundgebühren der Firma T für den Kabelfernsehempfang hier der Klausel aus dem Mietvertrag, da der Mieter für die Versorgung vom Drittanbieter T ja einen Vertrag schließen müsste, den er allerdings nicht hat und auch nicht abschließen wird.

Wer ist hier also im Recht?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerUwe
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Niemand eine Idee?

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerUwe
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Schade, dass keiner was dazu sagen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 627x hilfreich)

Bei dieser Formulierung im Mietvertrag dürfte es eine Auslegungsfrage sein.

Grundsätzlich ist der Vermieter, jedenfalls wenn im Mietvertrag auf die Betriebskosten-Umlage-Verordnung verwiesen wird, berechtigt Kabelgebühren umzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter kein Interesse an der Leistung hat.

Im vorliegenden Fall gibt es allerdings den genannten Passus. Im Streitfall durfte die Entscheidung davon abhängen wie das Gericht die Klausel liest:

Geht es davon aus, dass die Klausel allein den Vermieter schützen soll (="ich brauche kein Fernsehen bereit zu stellen") dann muss der Mieter zahlen.

Geht es hingegen davon aus, es handele sich um eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung (="ich stelle kein Fernsehen dafür musst Du auch nicht mit Kosten rechnen") mus er es nicht.

Ich selbst würde angesichts der Formulierung "...ist von dem Mieter mit diesem ein gesonderter Anschlussvertrag..." eher von ersterm ausgehen (also ein reines "geht mich nichts an") und die Zahlungspflicht bejahen.

Hier wäre ein Streit aber m.E. ein reines Glücksspiel (mit leichter Tendenz zu Ihren ungunsten.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerUwe
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank!

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