Kalenderberechnung

12. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Kalenderberechnung

Hallo, FRAGE ZUR Betriebskostenabrechnung.
Vermieter sendet im August 2017
fuer das Jahr 2016 die Nachzahlung.
Wann genau ist Verjährung?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von cass):
Vermieter sendet im August 2017 fuer das Jahr 2016 die Nachzahlung.
Mein Gott. Vermieter versenden keine Nachzahlungen.

Hier: Der Vermieter versendet die BK-Abrechnung für das Jahr 2016 im August 2017. Die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung für den Mieter.
Der Kalender hat bis jetzt 2 Jahre gesehen. Von August 2017 bis August 2019

3 Jahre Frist ----> sagt § 195 BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Gibts irgendwelchen Streit über die BK-Abrechnung, könnte es anders sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von cass):
Hallo, FRAGE ZUR Betriebskostenabrechnung.
Vermieter sendet im August 2017
fuer das Jahr 2016 die Nachzahlung.
Wann genau ist Verjährung?


Du meinst sicher die Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung.

Die Verjährungsfrist beginnt in dem Fall am 31.12.2017 und endet am 31.12.2019

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
... Die Verjährungsfrist beginnt in dem Fall am 31.12.2017 und endet am 31.12.2019


Bis 3 zu zählen scheint ein echtes Problem zu sein... :sad:
Der Beginn der Verjährungsfrist ist für einen im August 2017 entstandenen Anspruch mit dem 31.12.2017 noch fast zutreffend genannt. Genau genommen aber nicht am 31.12., also dem letzten Tag des Jahres, sondern mit dem Schluss des Jahres. Der erste Tag der Frist ist also der 01.01. des folgenden Jahres. Dann zählen wir mal 3 weitere Jahre ab. Im Beispielsfall wären das die Jahre 2018, 2019 und 2020. Verjährung tritt also - keineswegs zwingend sondern frühestens mit Beginn des Jahres 2021 ein und nicht am 31.12.2019.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Moin, bevor man die Frage beantworten kann müsste man .... den das Abrechnungsjahr umfassenden Zeitraum kennen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von cass):
fuer das Jahr 2016
Da nahm ich an: Abrechnungszeitraum 1.1.2016 bis 32.12.2016 ---> 1 Jahr

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Moin, bevor man die Frage beantworten kann müsste man .... den das Abrechnungsjahr umfassenden Zeitraum kennen.


Zitat (von Anami):
Zitat (von cass):
fuer das Jahr 2016

Da nahm ich an: Abrechnungszeitraum 1.1.2016 bis 32.12.2016 ---> 1 Jahr


Der ganze erste Beitrag ist doch absolut unschlüssig, weil daraus nicht klar wird, auf wessen Forderung sich die Frage zur Verjährung bezieht.

Also cass, worum geht es Dir mit Deiner Frage?
Ob der Vermieter die Abrechnung mit Nachforderung zu spät verschickt hat? Dann wäre die Frage von ALTESHAUS zusätzlich zu beantworten.
Oder wann gegen Dich gerichtete Forderungen verjähren. Die Frage wäre aber von RMHV bereits beantwortet.

Berry

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Verjährung ist das eine aber es gibt den § 556 Abs. 3 BGB:

Zitat:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


Es wurde schon gefragt welcher Abrechnungszeitraum (beträgt 12 Monate) besteht.
Ist es die erste Abrechnung, dann Mitbewohner fragen für welche 12 Monate bisher abgerechnet wurden. Das kann immer vom1.1. bis 31.12. sein, aber auch vom 1.4. -31.3.oder vom 1.7. - 30.6. oder . oder ....

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Hallo danke.
Nun dazu aber:
Heißt das, wenn der Vermieter nur eine Erinnerung gesendet hat und der Vermieter die Betriebskosten, die er fordert nicht
*bis 31.12.19 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2020?

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wie wäre es denn, die gestellten Fragen zu beantworten?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cass):
Hallo danke.
Nun dazu aber:
Heißt das, wenn der Vermieter nur eine Erinnerung gesendet hat und der Vermieter die Betriebskosten, die er fordert nicht
*bis 31.12.19 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2020?


Bis 3 zu zählen ist offenbar ein unlösbares Problem...

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#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Bis 3 zu zählen scheint ein echtes Problem zu sein...


Manchmal schon :devil:

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#12
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Kalender hat bis jetzt 2 Jahre gesehen. Von August 2017 bis August 2019


Nein 1 Kalenderjahr, vom 31.12.2017 - 31.12.2018

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
die er fordert nicht
*bis 31.12.19 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2020?


Richtig muss es heißen:

die er fordert nicht
*bis 31.12.20 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2021?


Darauf würde die Antwort dann Ja lauten.

-- Editiert von hh am 13.09.2019 09:29

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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
die er fordert nicht
*bis 31.12.19 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2020?


Richtig muss es heißen:

die er fordert nicht
*bis 31.12.20 gerichtlich* durchgesetzt hat, kann sich der Mieter auf Verjährung berufen ab 1.1.2021?


Darauf würde die Antwort dann Ja lauten.

Falsch... Die zutreffende Antwort muss lauten: vielleicht, von mir aus auch wahrscheinlich.
Sicher ist der Verjährungseintritt aber nicht vorherzusagen. Das rechnerische Datum ist lediglich der früheste Termin, zu dem Verjährung eintreten kann.

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ok, wenn man die Abrechnung anerkennt, dann kann der VM sich Zeit lassen mit der Forderungstitulierung, satte 3 Jahre (wurde schon mehrfach erwähnt) und würde mE enden am 31.12.2021

Gründe diese Frist zu „schieben" müssten nachhaltig sein.

-- Editiert von AltesHaus am 13.09.2019 16:43

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#16
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
und würde mE enden am 31.12.2021


Wie kommst Du auf 31.12.2021?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Es handelt sich um eine NKNachforderung, Rechnung aus 2018, wann sollte sie sonst verjährt sein? 195 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Rechnung aus 2018,


Nein, Rechnung aus 2017

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Rechnung aus 2018,
Ringelpietz...
Wo kann ich lesen, dass die Rechnung für die NK-Nachforderung aus 2018 ist?

Der/die TE ist niemals in der Lage, auch nur eine einzige verständliche Frage zu formulieren. In keinem Beitrag.
Warum sollten wir hier solche Kalender-Übungen vollziehen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Dann 31.12.2020 ... sry sollte neben dem Kardiologen wohl auch mal den Augenarzt bemühen

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

An Sir Berry und die anderen Teilnehmer:
Mir geht es darum wann die gerichteten Forderungen verjähren.
Abrechnungszeitraum ist 01.01.2016 bis 31.12.2016
Die Abrechnung mit der Nachforderung darf damit bis zum 31.12.2017 versendet werden.
Dies geschah im April 2017.
Beginn der Verjährungsfrist ist der 01.01.2017 und Ende der Verjährungsfrist der 31.12.2017.

Am 01.01.2020 sind die Forderungen VERJÄHRT.

@ An alle Teilnehmer: Richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von cass):
Beginn der Verjährungsfrist ist der 01.01.2017 und Ende der Verjährungsfrist der 31.12.2017.

Am 01.01.2020 sind die Forderungen VERJÄHRT.

@ An alle Teilnehmer: Richtig?



Beginn der Verjährungsfrist 31.12.2017 - Ende 31.12.2020 um 24 Uhr

1.1. - 31.12.2017 war die Abrechnungsfrist.

Zitat (von cass):
Die Abrechnung mit der Nachforderung darf damit bis zum 31.12.2017 versendet werden.


Nein. Sie hätte spätestens am 31.12.2017 zugegangen sein müssen, ansonsten wäre die Nachforderung des VM verfristet.

Signatur:

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#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Wie wäre es denn damit, einfach die Nachforderung aus den Nebenkosten zu begleichen, oder glaubt man wirklich, dass der Vermieter auch die nächsten 2 Jahre weiter schlafen wird?

Wenn man unbedingt, zusätzlich zur Nachzahlung, noch Anwalts- und Gerichtskosten haben will, kann man das natürlich weiterhin so machen....

-- Editiert von spatenklopper am 25.09.2019 12:53

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