Hallo,
wir haben folgendes Problem.
Wir sind umgezogen und haben dabei mit dem, der uns die Wohnung zeigte, eine Reservierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen.
In dieser ist festgelegt, das wir die Wohnung zum angegebenen Zeitpunkt beziehen und ebenfalls ist eingetragen, das wir für den Monat Juli nur die Betriebskosten bezahlen müssen.
Nun haben wir dementsprechend für den Monat nur die Betriebskosten bezahlt und waren der Meinung, das wir damit alles richtig gemacht haben.
Jedoch haben wir Post von der Wohnungsbaugesellschaft bekommen in der wir abgemahnt worden sind, die fehlende Kaltmiete für Juli zu bezahlen. Nach etlichen Anrufen bei der Wohnungsbaugesellschaft, wurden wir nur abgewimmelt und die Frau bestand weiterhin auf die Kaltmiete.
Auf die Mahnung haben wir einen Widerspruch eingelegt, indem wir darauf bestehen, die Kaltmiete nicht zu bezahlen, da wir dies vertraglich festgehalten haben. Diesen haben wir auch mit einer Kopie beigelegt.
Gestern rief die Wohnungsbaugesellschaft an und meinte, das wir die offene Kaltmiete trotzdem zahlen müssen, da im Mietvertrag nichts anderes festgehalten ist.
Nun wissen wir ehrlich gesagt nicht weiter und die Frau von der Wohnungsbaugesellschaft hat am Telefon eine erneute Mahnung angekündigt.
Wir wären eigentlich nicht so zimperlich, wenn wir nicht bis diesen Monat die Miete für zwei Monate tragen müssten. Jedoch geht es hier um eine Summe von über 300 Euro.
Über hilfreiche Antworten, was wir in dieser Situation noch machen können, wäre ich sehr erfreut und bedanke mich im voraus recht herzlich.
Mit freundlichem Gruß
Daniel
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Kaltmiete trotz Vereinbarung zahlen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Wir sind umgezogen und haben dabei mit dem, der uns die Wohnung zeigte , eine Reservierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen.
Wer war das denn ? Der Vormieter oder jemand von der Wohnbaugesellschaft ??
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Es war jemand von der Wohnungsbaugesellschaft.
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Meiner Meinung nach dürftet Ihr hier im Vorteil sein, da Ihr ja eine schriftliche Vereinbarung vorlegen könnt. Wenn der gute Mann berechtigt war, eine Reservierungsvereinbarung zu tätigen, dann würde ich auch darauf vertrauen, dass er weitergehende Sachen aushandeln darf.
Im Prinzip habt Ihr ja nun alles nachgewiesen und im Fall der Fälle müsste der Vermieter das Geld einklagen.
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Der Mietbeginn ist mit dem 1. Juli im MV festgelegt wie auch in der Reservierungsvereinbarung.
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Ja steht drin.
Durch die Reservierungsvereinbarung ist die aber im Juli nur auf die Nebenkosten beschränkt. Denn aufgrund der Reservierungsvereinbarung haben wir ja die Wohnung genommen.
Wäre dies nicht der Fall, wäre es für uns nicht machbar gewesen, für 2 Wohnungen die volle Miete zahlen zu können. Hätten wir es nicht schriftlich, das im Monat Juli nur die Nebenkosten fällig sind, hätten wir die Wohnung ja gar nicht bezogen.
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Solange es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum handelt, zählt das, was im Vertrag steht.
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Nein steht nicht mit im Mietvertrag.
Die Reservierungsvereinbarung, ist ja auch ein Vertrag. Wir haben den ersten Vertrag (Reservierungsvereinbarung) abgeschlossen in dem auch im kleingedruckten steht, wenn wir von diesem zurücktreten und somit kein Mietvertrag zustande käme, wir für eventuell entstehende Schäden durch Miete, die in der Zeit nicht eingenommen werden könne, uns in Rechnung gestellt werden könnte.
Erst durch den ersten Vertrag der ja nun zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und durch uns zum Abschluss gekommen ist, kam ja erst der Mietvertrag zustande.
Es geht somit alles von der Reservierungsvereinbarung aus.
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Wo steht das?
Es ist ein Vorvertrag entstanden.
Gibt es bereits Urteile darüber?
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Nach meiner Auffassung ist die Reservierungsvereinbarung durch den Mietvertrag nicht aufgehoben worden. Daher ist für den Monat Juli keine Kaltmiete fällig.
Die Reservierungsvereinbarung ist eine Individualvereinbarung, während die übliche Klausel zur Mietzahlung im Mietvertrag unter das AGB-Recht fällt. Eine Individualvereinbarung geht einer AGB-Klausel jedoch vor.
Anders kann es nur dann aussehen, wenn der Reservierungsvereinbarung eine neue Individualvereinbarung im Mietvertrag entgegensteht. Da ihr aber beim Abschluss des Mietvertrages offenbar nicht über so eine Klausel verhandelt habt, ist das wohl keine Individualvereinbarung.
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quote:
Eine Individualvereinbarung geht einer AGB-Klausel jedoch vor.
In einem einheitlichen Vertragswerk.
Aber doch nicht, wenn ein Vertrag einen anderen ablöst.
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Es hat sich nun erledigt. Nachdem wir einen Widerspruch bei ihnen eingelgt haben und sie sich ewig nicht meldeten, haben sie sich nur für deren Fehler entschuldigt und somit es vom Tisch. Danke nochmal für die Ratschläge.
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quote:
Es hat sich nun erledigt. Nachdem wir einen Widerspruch bei ihnen eingelgt haben und sie sich ewig nicht meldeten, haben sie sich nur für deren Fehler entschuldigt und somit es vom Tisch. Danke nochmal für die Ratschläge.
von Doddie am 29.09.2011 23:29
Auch wenn es die Erkenntnisfähigkeit überfordern sollte: nach dem hier gelieferten Sachverhaltsvortrag gab es auf Seiten des Vermieters keinen Fehler. Es gab Absprachen, die nicht Vertragsinhalt geworden und damit mit Abschluss des Mietvertrags letztlich auch nicht mehr relevant waren.
Eigentlich ganz einfach. Wenn der Fall vom Tisch ist dann nur, weil der Vermieter offenbar - aus welchem Grund auch immer - kein Interesse hatte, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
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Warum bin ich nur so sicher, dass wenn der Vermieter z.B. in der Reservierungsvereinbarung was für ihn vorteilhaftes geschrieben hätte und im MV dies nicht übertragen hätte, die Meinung vom Drill Instruktor komplett anderst ausgefallen wäre ??
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quote:
die selber nie etwas geschafft haben und auf ein Erbe hoffen!
Abgesehen davon, daß sich das jetzt ein wenig nach Neid anhört, gibt es spätestens ab Erbantritt genug zu schaffen.
"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu behalten".
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